SI04-0008-0017
Ihr Antrag nach § 80 HDSIG vom 26. März 2024
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Ihrem Antrag vom 26. März 2024 begehren Sie unter Berufung auf § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) von der Hessischen Staatskanzlei Folgendes:
"bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Dienstanweisung, auf die in folgender Berichterstattung Bezug genommen wird:
https://www.hessenschau.de/politik/ministerpraesident-rhein-verbietet-gendersprache-in-ministerien--v1,gendersprache-ministerium-100.html"
Der Vierte Teil des HDSIG gewährt jedermann gegenüber öffentlichen Stellen einen im Wesentlichen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese sind in § 80 Abs. 1 HDSIG definiert als "alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung". Der Zugangsanspruch bezieht sich nur auf amtliche Informationen, über die die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist (hier: die Hessische Staatskanzlei), verfügt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 HDSIG). Die Hessische Staatskanzlei erteilt daher keine Auskünfte über Informationen, die bei anderen Stellen der Landesregierung vorhanden sein mögen, sondern ausschließlich über solche, die bei ihr selbst vorliegen.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Dienstanweisung im Sinne Ihrer Anfrage noch nicht existiert, sondern sich lediglich im Stadium der Vorbereitung befindet. Sowohl die abschließende Zeichnung als auch eine verwaltungsinterne Bekanntmachung stehen noch aus.
Die Begründung des HDSIG sieht unterdessen vor, dass "vor allem noch nicht endgezeichnete Schriftstücke nicht in die Öffentlichkeit gelangen" sollen (LT-Drs. 19/5728, 129). Insofern bitte ich Sie um Verständnis, dass der von Ihnen begehrte Informationszugang zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen kann.
Sobald die - zeitnah geplante - Endzeichnung erfolgt ist, werde ich Ihnen das erbetene Dokument umgehend zusenden.
Mit freundlichen Grüßen