Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser

Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dienstanweisung zum Einsatz von Te…
An Polizeipräsidium Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser [#293451]
Datum
27. November 2023 05:21
An
Polizeipräsidium Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293451/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Koblenz
Ablehungsbescheid zur Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser
Von
Polizeipräsidium Koblenz
Via
Briefpost
Betreff
Ablehungsbescheid zur Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser
Datum
27. November 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
486,9 KB
geschwärzt
430,8 KB
Polizeipräsidium Koblenz
Sehr << Antragsteller:in >> Sie baten um die Übersendung der Dienstanweisung zur Nutzung von sog. Ta…
Von
Polizeipräsidium Koblenz
Betreff
WG: Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser [#293451]
Datum
29. November 2023 15:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sie baten um die Übersendung der Dienstanweisung zur Nutzung von sog. Tasern. Der grundsätzliche Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Gem. § 3 Abs. 4 LTranspG gilt dieses Gesetz für den Landtag, die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Verwaltungsvorschrift zum LTranspG vom 24.11.2017 führt zu § 3 Abs. 4 und 5 ergänzend aus: Das Gesetz gilt nach Absatz 4 für den Landtag, allerdings nur, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dasselbe gilt für die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei und ggf. Finanzamt), soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Vom Anwendungsbereich erfasst werden regelmäßig die Verwaltungsabteilungen dieser Organe sein. Die Beschreibung des Einsatzes von sog. Tasern umfasst das polizeiliche Verhalten bei Szenarien im gefahrenabwehrenden Sinne. Insofern handelt es sich nicht um Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes. Zudem stehen einer Auskunft öffentliche Belange gemäß § 14 LTranspG – insbesondere nach Abs. 1 Ziffer 3 im Hinblick auf polizeitaktische Maßnahmen entgegen. Aus den genannten Gründen kann Ihnen die gewünschte Dienstanweisung nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich hätte dann bitte einen rechtsfähigen Ablehnungsbescheid Mit freundlichen Grüßen << Antragst…
An Polizeipräsidium Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser [#293451]
Datum
1. Dezember 2023 06:01
An
Polizeipräsidium Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich hätte dann bitte einen rechtsfähigen Ablehnungsbescheid Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293451/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG,…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung zum Einsatz von Teaser“ [#293451]
Datum
2. Dezember 2023 09:15
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/293451/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Polizeininspektion Koblenz durch die Ablehnung meiner Anfrage mich in meinen Rechten verletzt. Gründe: In gegen der Polizeinspektion Koblenz nimmt sie als öffentliche Strafverfolgungsbehörden tatsächtlich verwaltungsrechtliche Aufgaben nach §3 Abs.2 Landestransparentgesetz (LtranspG) denn sie haben eine Dasseinsvorsorge weil sie zur Verfolgung und Ahndung von Straftaten und das schließst deshalb den Anspruch nicht aus, auch nehmen sie eine verwaltungsrechtliche Aufgabe war in dem sie Proktolle zu Beschuldigten anfertigen oder Strafanzeigen aufnehmen und bearbeitten im Rahmen ihrer strafprozessoalen Maßnahmen. Dem Anspruch besteht gegenüber der Polizeinspektion Koblenz nicht dagegen, weil die öffentliche Sicherheit oder Ordnung insbesondere die Tätigkeiten der Landespolizeinspektionen nicht gefährdet würde, auch weil keine Beinträchtigung oder negative Ausiwkrungen auf das Schutzgut zu erwarten ist und außerdem stellt diese Infomation ein Anspruch nach dem Landestransparentgesetz und dem Infomationsfreiheitgesetz dar. In einem ähnlichen Urteil mit ähnlichen Tenor wurde das Land Nordrhein-Westfalen bzw das Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste vom vgl. VG Düsseldorf, Geschäftszeichen: 29 K 5628/21 verurteilt einen solchen Anspruch an den Kläger zu erteilen. Das Urteil ist unten beigefügt worden: Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 293451.pdf Anfragenr: 293451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293451/
<< Anfragesteller:in >>
Urteil zur Verurteilung der Infomationen zum Einsatz von Teaser (Inpulsgeräten) Das beigefügte Urteile das auch au…
An Polizeipräsidium Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Urteil zur Verurteilung der Infomationen zum Einsatz von Teaser (Inpulsgeräten)
Datum
2. Dezember 2023
An
Polizeipräsidium Koblenz
Status
Das beigefügte Urteile das auch auf Frag den Staat unter https://fragdenstaat.de/dokumente/240251-2023-08-24-vg-urteil_geschwaerzt/ zu finden ist.
<< Anfragesteller:in >>
Wiederspruch gegen den Ablehungsbescheid
An Polizeipräsidium Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Wiederspruch gegen den Ablehungsbescheid
Datum
7. Dezember 2023
An
Polizeipräsidium Koblenz
Status
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
GZ 900-0003#2023/0207-0104 LfDI - Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn << Antragsteller:in &…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 900-0003#2023/0207-0104 LfDI - Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Datum
18. Dezember 2023 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie den beigefügten Dateianhang. Diese E-Mail ist maschinell erstellt und wird nicht namentlich unterzeichnet. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Koblenz
Bescheid
Von
Polizeipräsidium Koblenz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
19. Dezember 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
346,5 KB
Polizeipräsidium Koblenz
Dienstanweisung des Ministeriums des Innern mit Dienstanweisung für Distanuz-Elektroinpusgeräte
Von
Polizeipräsidium Koblenz
Via
Briefpost
Betreff
Dienstanweisung des Ministeriums des Innern mit Dienstanweisung für Distanuz-Elektroinpusgeräte
Datum
19. Dezember 2023
Status
Anfrage abgeschlossen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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