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Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG

Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. August 2021
  • Frist
    11. September 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Amt für IT und Digitalisierung Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG [#226381]
Datum
8. August 2021 23:32
An
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226381/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Sehr geehrte(r) Anfragesteller/in, wir nehmen Bezug auf Ihren Auskunftsantrag. Derzeit erreicht uns eine große …
Von
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Betreff
AW: Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG [#226381]
Datum
7. September 2021 06:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Anfragesteller/in, wir nehmen Bezug auf Ihren Auskunftsantrag. Derzeit erreicht uns eine große Anzahl paralleler Anfragen, die unsere Ressourcen in teils erheblichem Maße binden. Zudem ist eine intensive Prüfung der Zugänglichmachung der von Ihnen gewünschten Informationen erforderlich. Daher werden wir Ihre Anfrage vermutlich nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist beantworten können. Gem. § 13 Abs. 5 HmbTG verlängern wir die Frist zur Bearbeitung Ihrer Anfrage um einen Monat. Dennoch werden wir so bald wie möglich auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit einer Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG“ [#226381]
Datum
21. September 2021 22:09
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/226381/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Es handelt sich um eine einfache und wenig komplexe Anfrage. Dienstanweisungen sind grundsätzlich bereits im Transparenzportal zu veröffentlichen. Damit ist die Fristverlängerung unzulässig. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 226381.pdf Anfragenr: 226381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226381/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Dienstanweisungen HmbTG (I3/2993/2021) Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 21.9.2021 ist bei u…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Dienstanweisungen HmbTG (I3/2993/2021)
Datum
24. September 2021 14:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 21.9.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/2993/2021 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten über das Portal „Frag den Staat“ am 8.8.2021 bei der Senatskanzlei Auskunft beantragt über deren Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG. Am 7.9.2021 habe die Senatskanzlei mitgeteilt, dass sie wegen einer hohen Zahl aktueller Anfragen die Bearbeitungsfrist nach § 13 Abs. 5 HmbTG um einen Monat verlängere. Sie halten dies für rechtswidrig, weil Dienstanweisungen bereits veröffentlichungspflichtig seien. Sie haben allerdings unter ausdrücklicher Berufung auf § 13 Abs. 1 HmbTG einen Auskunftsantrag gestellt. Wenn die SK ihn als solchen bearbeitet und nach § 13 Abs. 5 HmbTG die Frist verlängert, weil eine genauere Prüfung innerhalb der Frist nicht möglich ist, ist dies nicht zu beanstanden. Sollte sich während der Prüfung herausstellen, dass ggf. vorhandene Dienstanweisungen als Unterfall der Verwaltungsvorschriften auch der Veröffentlichungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 HmbTG unterliegen, wäre eine Veröffentlichung unverzüglich nachzuholen. Veröffentlichungspflichtig sind allerdings nur Verwaltungsvorschriften, die eine Bindung gerade auch gegenüber den Bürger:innen herbeiführen (Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 3, Rn. 50), keine Vorschriften mit rein interner Wirkung. Ich habe Zweifel, dass solche Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung bei der SK existieren; unserer Dienststelle sind bisher keine bekannt geworden. Ich bitte Sie daher, den weiteren Fristenlauf abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage wg. Dienstanweisungen HmbTG (I3/2993/2021) [#226381] Sehr << Anrede >> die Frage, au…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Dienstanweisungen HmbTG (I3/2993/2021) [#226381]
Datum
27. September 2021 23:36
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Frage, auf welcher Grundlage meine Anfrage gestellt wurde, spielt doch gar keine Rolle. Die gesetzliche Beantwortungsfrist beträgt einen Monat; eine Frist, die der Gesetzgeber sicher ganz bewusst gewählt hat. Sicher gibt es Fälle, in denen eine Fristverlängerung in Betracht kommt - und zwar in den vom Gesetzgeber genannten Fällen. Die Senatskanzlei verlängert jedoch zwischenzeitlich in ALLEN Fällen diese Frist, antwortet generell unzureichen - in vielen Fällen haben auch Sie Bedenken gegen die Vorgehensweise - oder antwortet gar nicht. Es verwundert, dass Ihre Behörde, die ja eigentlich zu einer gesetzeskonformen Offenheit der Behörden beitragen soll, hier tatenlos zusieht. Ich habe den Eindruck, dass die Senatskanzlei Sie hier versucht, mit fragwürdigen Mitteln einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. Insofern darf ich Sie bitten mitzuteilen, wielange Sie diesem fragwürdigen Gebahren einer Behörde der Hansestadt Hamburg noch zusehen wollen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226381/
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Guten Tag, Sie haben am 08.08.2021 eine Auskunftsanfrage an die Hamburger Verwaltung gerichtet. Wir bedanken un…
Von
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Betreff
AW: Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG [#226381]
Datum
28. September 2021 08:13
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Sie haben am 08.08.2021 eine Auskunftsanfrage an die Hamburger Verwaltung gerichtet. Wir bedanken uns für Ihr Interesse. Am 23.07.2021 haben Sie eine entsprechende Anfrage für den Bereich der Senatskanzlei an diese gerichtet. Ihre Anfrage wurde am 26.07.2021 von der Senatskanzlei beantwortet. Das Amt für IT und Digitalisierung (ITD) ist Teil der Senatskanzlei, weshalb wir auf die Antwort vom 26.07.2021 verweisen. Gemäß § 13 Absatz 2 HmbTG erfordert die Ablehnung eines Antrags einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid. Wenn Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten, benötigen wir zur weiteren Bearbeitung Ihre zustellfähige Postanschrift. Bitte beachten Sie: Mit der Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> die beiden von Ihnen bezeichneten Anfragen betreffen getrennte Bereiche. Der Antrag…
An Amt für IT und Digitalisierung Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG [#226381]
Datum
2. Oktober 2021 23:36
An
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die beiden von Ihnen bezeichneten Anfragen betreffen getrennte Bereiche. Der Antrag bei Ihnen betrifft ausschließlich die Unterlagen, die im Bereich Ihres Amtes vorhanden sind, während die andere von Ihnen zitierte Anfrage ausschließlich den Bereich des Planungsstabes betrifft. Ich habe diese beiden Bereiche bewusst abgegrenzt und es besteht keine Veranlassung, diese Abgrenzung zu verändern. Insbesondere steht es Ihnen jedoch nicht zu, diese Abgrenzung zu ändern. Deshalb sind die Unterlagen von Ihnen herauszugeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226381/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Guten Tag, Antragsteller/in Antragsteller/in, wir nehmen Bezug auf Ihre Nachfrage vom 2. Oktober 2021 und teilen …
Von
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Betreff
AW: Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG [#226381]
Datum
4. November 2021 07:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, Antragsteller/in Antragsteller/in, wir nehmen Bezug auf Ihre Nachfrage vom 2. Oktober 2021 und teilen mit, dass nach vorläufiger Einschätzung amtliche Unterlagen im Sinne Ihrer Anfrage hier nicht vorhanden sind. Gemäß § 13 Absatz 2 HmbTG erfordert die Ablehnung eines Antrags einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid. Wenn Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten, benötigen wir zur weiteren Bearbeitung Ihre zustellfähige Postanschrift. Bitte beachten Sie: Mit der Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. Dienstanweisungen ITD (I3/2993/2021) Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Eingabe vom…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. Dienstanweisungen ITD (I3/2993/2021)
Datum
9. November 2021 12:26
Status
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Eingabe vom 22.9.2021. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich an das Amt ITD gewandt und Auskunft über die dort geltende Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG und dem UIG beantragt. Das Amt ITD hatte hierzu zunächst die Bearbeitungsfrist verlängert. Hierzu habe ich mit meiner E-Mail vom 24.9.2021 bereits Stellung genommen. Das Amt ITD hat am 28.9.2021 auf eine gleichlautende Anfrage verwiesen, die Sie am 23.7.2021 an die Senatskanzlei gerichtet haben. Auf diese Anfrage hin wurde Ihnen mitgeteilt, dass entsprechende Dienstanweisungen nicht vorhanden seien. Auf Ihren Einwand, dass Sie gezielt das Amt ITD in Abgrenzung zum Planungsstab angesprochen hätten, erhielten Sie die Antwort, dass auch dort keine Dienstanweisungen im Sinne der Anfrage vorhanden seien. Dies war Ihnen in Bezug auf die Senatskanzlei in Ihrer parallelen Anfrage bereits am 26.7.2021 mitgeteilt worden. Ich habe keinen Anlass, an der Aussage zu zweifeln, dass es auch für das Amt ITD keine spezifischen Dienstanweisungen zum Umgang mit informationsfreiheitsrechtlichen Anfragen gebe. Insofern gehe ich davon aus, dass Ihr Antrag zu Recht abgelehnt worden ist. Ich bedaure, dass ich Ihnen insofern nicht weiterhelfen kann. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.