Dienstanweisung zum Umgang mit IFG-Anfragen

sofern vorhanden eine Richtlinie oder Dienstanweisung, wie mit Anfragen nach dem IFG-NRW umgegangen werden soll.
Wenn es eine gibt, bitte ich Sie mir zu sagen, ob die ebenso für die Kreispolizeibehörden oder andere Polizeidienststellen in NRW gilt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Februar 2019
  • Frist
    15. März 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung zum Umgang mit IFG-Anfragen [#57710]
Datum
13. Februar 2019 19:47
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sofern vorhanden eine Richtlinie oder Dienstanweisung, wie mit Anfragen nach dem IFG-NRW umgegangen werden soll. Wenn es eine gibt, bitte ich Sie mir zu sagen, ob die ebenso für die Kreispolizeibehörden oder andere Polizeidienststellen in NRW gilt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Zum Umgang mit der Beantwortung von Anfragen nach d…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: 2019-02-14 - KOM BD an Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - Dienstanweisung zum Umgang mit IFG-Anfragen [#57710]
Datum
5. März 2019 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Zum Umgang mit der Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) stelle ich Ihnen anliegend die nachstehende, hier vorhandene Information aus dem Polizeibereich zur Verfügung: - Erlass vom 02. August 2018 betreffend Anträge gem. IFG NRW im Vorfeld von Versammlungen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Anhand der von Ihnen gesendeten Dokumente gehe ich davon aus, dass nur eine A…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 2019-02-14 - KOM BD an Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - Dienstanweisung zum Umgang mit IFG-Anfragen [#57710]
Datum
5. März 2019 17:17
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Anhand der von Ihnen gesendeten Dokumente gehe ich davon aus, dass nur eine Anweisung/Dokument im Zusammenhang mit dem IFG NRW zu Nachfragen zu Anmeldungen von Demonstrationen und Versammlungen existiert und keine zu allgemeinen IFG Anfragen, wie z.B. Anfragen zu Beamten vom Crashkurs NRW? Ebenso, dass keine Dienstanweisung existiert, über den zu erbringenden Nachweis, dass eine antragsstellende Person, tatsächlich eine natürliche Person ist und sonst die Antwort verweigert werden soll? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57710 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in neben den übersandten Informationen aus dem Polizeibereich, betreffend Anträge gem. I…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: WG: 2019-02-14 - KOM BD an Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - Dienstanweisung zum Umgang mit IFG-Anfragen [#57710]
Datum
6. März 2019 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in neben den übersandten Informationen aus dem Polizeibereich, betreffend Anträge gem. IFG NRW im Vorfeld von Versammlungen, liegen hier keine Informationen über weitere Erlasse zum Umgang mit der Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) für konkrete Bereiche, z.B. Anfragen zu Beamten vom Crashkurs NRW, vor. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW wird nur einer „natürlichen Person“ der Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen nach dem IFG NRW einräumt. Zum Umgang der Landesregierung mit Anfragen, bei denen nicht eindeutig ist, ob es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um eine „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt, übersende ich Ihnen einen Auszug aus der Stellungnahme der Landesregierung zum 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (Landtagsvorlage 17/416): "16.3 Antworten auf FragDenStaat Die Landesregierung begrüß