Dienstanweisung zum Umgang mit medizinischen Notfällen in den schriftlichen Klausuren der Abiturprüfung

sämtliche Dienstanweisungen oder ähnlich verschriftlichte Handlungsanweisungen des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Umgang mit medizinischen Notfällen die während der schriftlichen Klausuren des Abiturs auftreten

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Dezember 2023
  • Frist
    20. Januar 2024
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Dienstanweisungen oder ähnl…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung zum Umgang mit medizinischen Notfällen in den schriftlichen Klausuren der Abiturprüfung [#295082]
Datum
17. Dezember 2023 19:36
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Dienstanweisungen oder ähnlich verschriftlichte Handlungsanweisungen des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Umgang mit medizinischen Notfällen die während der schriftlichen Klausuren des Abiturs auftreten
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295082/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17. Dezember 2023 [#295082] Sehr << Antragsteller:in >> Ihren A…
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17. Dezember 2023 [#295082]
Datum
17. Januar 2024 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag vom 17. Dezember 2023 nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH), mit dem Sie sämtliche Dienstanweisungen oder ähnlich verschriftlichte Handlungsanweisungen des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Umgang mit medizinischen Notfällen, die während der schriftlichen Klausuren des Abiturs auftreten, anfordern, verstehe ich dahingehend, dass nach Vorgaben, die das Vorgehen beim Auftreten einer Erkrankung während der Abiturprüfung regeln, gefragt ist. Einschlägig sind folgende Vorschriften: - Die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) regelt in ihrem § 34 Abs. 1 den Umgang mit besonderen Vorkommnissen einschließlich von Erkrankungen während der Abiturprüfung. Diese Vorschrift gilt auch für die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (vgl. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW)). - Für Abendgymnasien gilt § 28 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO). - Im Bereich der berufsbildenden Schulen findet § 10 Abs. 2 und 3 der Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Anwendung. Alle diese Vorschriften sind im Internetauftritt des Ministeriums im Themenfeld „Schulrecht von A bis Z“ veröffentlicht (https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/bildung-hochschulen/schulrecht-von-a-bis-z/schulrecht-von-a-bis-z_node.html). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, - Referat III 36 Schulartübergreifende Schulaufsichtsangelegenheiten und Personalentwicklung für schulische Führungskräfte – Brunswiker Straße 16 - 22, 24105 Kiel Widerspruch einlegen. Mit freundlichen Grüßen