Dienstanweisung zur konsequenten Duldung von falschparkenden Autos

Eben am Telefon wurde mir sowohl von der Wache Stuttgart-West (um 21:57) mitgeteilt und danach vom Präsidium (um 22:18) bestätigt, dass es eine "Dienstanweisung der Stadt Stuttgart" gäbe, die es Ihnen verbietet, gegen falschparkende Autos vorzugehen, die andere Verkehrsteilnehmer:innen behindern.
In dem Fall geht es um ein Auto, das (wiederholt) den Radweg an der Seidenstraße auf Höhe Hausnummer 21 komplett blockiert.
Da diese Aussage sowohl gegen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und auch gegen den "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" u.a. vom Innenministerium steht, interessiere ich mich stark für diese Dienstanweisung.
Können Sie mir dieses Dokument bitte zukommen lassen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Mai 2022
  • Frist
    14. Juni 2022
  • 16 Follower:innen
Christoph Hoyer
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eben am Telefo…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
Christoph Hoyer
Betreff
Dienstanweisung zur konsequenten Duldung von falschparkenden Autos [#248722]
Datum
10. Mai 2022 22:35
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eben am Telefon wurde mir sowohl von der Wache Stuttgart-West (um 21:57) mitgeteilt und danach vom Präsidium (um 22:18) bestätigt, dass es eine "Dienstanweisung der Stadt Stuttgart" gäbe, die es Ihnen verbietet, gegen falschparkende Autos vorzugehen, die andere Verkehrsteilnehmer:innen behindern. In dem Fall geht es um ein Auto, das (wiederholt) den Radweg an der Seidenstraße auf Höhe Hausnummer 21 komplett blockiert. Da diese Aussage sowohl gegen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und auch gegen den "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" u.a. vom Innenministerium steht, interessiere ich mich stark für diese Dienstanweisung. Können Sie mir dieses Dokument bitte zukommen lassen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Hoyer Anfragenr: 248722 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248722/ Postanschrift Christoph Hoyer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Hoyer

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Hoyer, Ihr Antrag nach § 1 Abs. 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 10. Mai 2022 mit der B…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Dienstanweisung zur konsequenten Duldung von falschparkenden Autos [#248722]
Datum
23. Mai 2022 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hoyer, Ihr Antrag nach § 1 Abs. 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 10. Mai 2022 mit der Bitte um Zusendung der „Dienstanweisung zur konsequenten Duldung von falschparkenden Autos“ wird abgelehnt Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann der Informationsberechtigte Zugang zu amtlichen Informationen verlangen. Nach § 3 Nr. 3 LIFG ist damit jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung gemeint. Bei den von Ihnen erbetenen Informationen handelt es sich jedoch nicht um eine amtliche Information im Sinne des Gesetzes, da beim Polizeipräsidium Stuttgart die begehrten Informationen nicht vorliegen. Eine entsprechende Dienstanweisung ist nicht existent. Vielmehr wurde in dem von Ihnen angeführten Telefonat auf die Zuständigkeiten gem. des „Erlasses zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, unter „2. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“, verwiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart, erheben. Mit freundlichen Grüßen