Dienstanweisung zur Weitergabe von Schlüsseln für Wohnräume an Dritte

Ich hatte bereits in einem Konkreten Einzelfall nach einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Schlüsseln zu den Wohnräumen der Bewohner*innen an Mitarbeiter*innen der Ausländerbehörde gefragt, da die Herausgabe (nicht nur in diesem Fall, sondern regelhaft) ohne Kenntnis der Bewohner*innen erfolgte.
Ich erhielt auf diese Anfrage einen Anruf einer Bereichsleitung. Sie bestätigte, dass es richterliche Anordnungen zur Herausgabe von Schlüsseln nicht gibt. Eine Rechtsgrundlage für die Praxis der Schlüsselweitergabe konnte sie nicht nennen, sondern verwies auf eine entsprechend Dienstanweisung, als Grundlage für ihr handeln.
Ich bitte deshalb um Auskunft zum Inhalt und zur Rechtsgrundlage für diese Anweisung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Juli 2020
  • Frist
    4. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An f & w fördern und wohnen AöR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung zur Weitergabe von Schlüsseln für Wohnräume an Dritte [#191867]
Datum
1. Juli 2020 15:06
An
f & w fördern und wohnen AöR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Ich hatte bereits in einem Konkreten Einzelfall nach einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Schlüsseln zu den Wohnräumen der Bewohner*innen an Mitarbeiter*innen der Ausländerbehörde gefragt, da die Herausgabe (nicht nur in diesem Fall, sondern regelhaft) ohne Kenntnis der Bewohner*innen erfolgte. Ich erhielt auf diese Anfrage einen Anruf einer Bereichsleitung. Sie bestätigte, dass es richterliche Anordnungen zur Herausgabe von Schlüsseln nicht gibt. Eine Rechtsgrundlage für die Praxis der Schlüsselweitergabe konnte sie nicht nennen, sondern verwies auf eine entsprechend Dienstanweisung, als Grundlage für ihr handeln. Ich bitte deshalb um Auskunft zum Inhalt und zur Rechtsgrundlage für diese Anweisung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191867 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191867/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
f & w fördern und wohnen AöR
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 1. Juli 2020 hat …
Von
f & w fördern und wohnen AöR
Betreff
Antwort: Dienstanweisung zur Weitergabe von Schlüsseln für Wohnräume an Dritte [#191867]
Datum
3. Juli 2020 08:10
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 1. Juli 2020 hat uns erreicht. Sie wird zwecks Bearbeitung an den zuständigen Bereich weitergeleitet. Eine Gebühr erheben wir nicht. Herzliche Grüße
f & w fördern und wohnen AöR
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Klärung Ihrer Fragen sende ich Ihnen die einschlägigen Passagen zur rechtliche…
Von
f & w fördern und wohnen AöR
Betreff
Antwort: Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz: Dienstanweisung zur Weitergabe von Schlüsseln für Wohnräume an Dritte [#191867]
Datum
13. Juli 2020 11:39
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in zur Klärung Ihrer Fragen sende ich Ihnen die einschlägigen Passagen zur rechtlichen Einordnung eines Vermerks der BASFI vom 11.09.2019 zu: a) Amtshilfe f & w ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und zugleich eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG und erfüllt mit der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Das Verhältnis zwischen den Bewohnenden und f & w ist vollständig öffentlich-rechtlicher Natur. Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterbringung sind asylrechtliche Vorschriften bzw. § 3 i. V. m. § 8 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG). Abzustellen ist auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis. Auch die Herausgabe der Schlüssel oder das Zugänglichmachen der Schlüssel ist als öffentlich-rechtliche Handlung zu qualifizieren. Folglich finden die Regelungen der Amtshilfe vollumfänglich Anwendung. Zwischen E 34 und f & w besteht kein Weisungsverhältnis, dass eine Amtshilfe ausschließt. Die Amtshilfe kann auf § 5 Abs.1 Nr. 2 und 3 HmbVwVfG gestützt werden. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit der Maßnahme kommt f & w nicht zu (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4 HmbVwVfG). E 34 trägt gegenüber f & w die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Rückführung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG). Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht eine Pflicht zur Amtshilfe (Amtshilfepflicht). Über die Verpflichtung zur Amtshilfe entscheidet hier unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 HmbVwVfG die für das Sozialwesen zuständige Behörde (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 HmbVwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Anstaltserrichtungsgesetz). Die Mitarbeitenden von f & w sind aus § 6 Abs. 2 und 3 HmbVwVG berechtigt aber nicht verpflichtet, von den Vollziehungspersonen von E 34 das Vorzeigen der Dienstausweise sowie des Vollzugsauftrages zu verlangen. Nicht verlangt werden kann das Vorzeigen der die Ausreisepflicht begründenden Bescheide. Amtshilfe ist eine ergänzende Hilfe (vgl. § 4 Abs. 1 HmbVwVfG). Die Art und Weise der Amtshilfe ist gesetzlich nicht näher konkretisiert. Daher kann es sich um ein Tun oder ein Unterlassen handeln. Dazu gehört auch das weitgehend passive Zugänglichmachen von Gebäuden, Räumen und Schlüsseln. In jedem Einzelfall ist zwar ein einzelner Amtshilfevorgang zu sehen, die Prüfung bei diesen Vorgängen wird hier aber „vor die Klammer gezogen“. Durch die für die ersuchende Behörde zuständige Aufsichtsbehörde (BIS) und die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde (BASFI) werden die rechtlichen Voraussetzungen und die Vorgehensweise im Vorwege geprüft und gemeinsam festgelegt, welche Vollziehungspersonen unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Unterkünften und zu den Schlüsseln bekommen. Außerdem wird die Einhaltung dieser Festlegung sichergestellt. Damit erübrigt sich eine Einzelfallprüfung des Amtshilfeersuchens durch f & w. Das Bedürfnis der Mitarbeitenden von f & w, die Voraussetzungen der Amtshilfe vor Ort in jedem Einzelfall zu prüfen, wird auf Null reduziert. Dies ist bei sich wiederholenden gleichartigen Amtshilfevorgängen unter Beteiligung der jeweiligen Aufsichtsbehörden vertretbar. Die UKSM-Vereinbarung stellt die Amtshilfepflicht aus Gründen der Rechts- und Handlungssicherheit für die Beschäftigten klar und enthält folgende Regelung: „Kooperation mit den Ordnungsbehörden. Das UKSM unterstützt die Ordnungsbehörden (insbesondere Polizei, Ausländerbehörde) in ihrer Arbeit. Hierzu gehört auch die Unterstützung bei An-, Ummelde- und Abmeldeprozessen.“ Im Übrigen hat f & w nach § 2 Abs. 4 des Anstaltserrichtungsgesetzes die vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen zu beachten. Eine reibungslose Durchsetzung im Falle einer vollziehbaren Ausreisepflicht liegt zweifellos im öffentlichen Interesse. Dies findet seinen konkreten Ausdruck in der vorgenannten UKSM-Vereinbarung. Ein Grund die Amtshilfe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG abzulehnen ergibt sich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bzw. dies kann rechtsfehlerfrei vermieden werden. ... c) Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beschäftigten von E 34 Informationen zum konkreten Ablauf einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind nach § 97a AufenthG, der nach der Stellungnahme des Rechtsanwalts vom 24.07.2019 am 21.08.2019 in Kraft getreten ist, Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Abs. 1 oder 2 StGB. Die Beschäftigten von E 34 würden sich strafbar machen, wenn sie f & w vorab einen Abschiebungstermin mitteilen müssten, um an die Schlüssel zu gelangen. Diese neue Rechtslage spricht für ein weitgehend kurzfristiges und selbsttätiges Vorgehen von E 34. f & w erhielte keine Kenntnis von einer bevorstehenden Rückführung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung zur Weitergabe von Schlüsseln fü…
An f & w fördern und wohnen AöR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz: Dienstanweisung zur Weitergabe von Schlüsseln für Wohnräume an Dritte [#191867]
Datum
11. August 2020 11:13
An
f & w fördern und wohnen AöR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung zur Weitergabe von Schlüsseln für Wohnräume an Dritte“ vom 01.07.2020 (#191867) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191867 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191867/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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f & w fördern und wohnen AöR
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihnen am 13. Juli 2020 um 11:39 Uhr an &l…
Von
f & w fördern und wohnen AöR
Betreff
WG: Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz: Dienstanweisung zur Weitergabe von Schlüsseln für Wohnräume an Dritte [#191867]
Datum
11. August 2020 13:02
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihnen am 13. Juli 2020 um 11:39 Uhr an <<E-Mail-Adresse>> eine Antwort auf Ihre Frage gesendet. Sie finden untenstehend eine Kopie der E-Mail (Absender: <<E-Mail-Adresse>>). Sollte die Nachricht nicht bei Ihnen eingegangen sein, muss ein technisches Problem der Grund sein. Ich freue mich über eine Bestätigung, ob diese Nachricht bei Ihnen angekommen ist. Vielen Dank. Herzliche Grüße