Dienstanweisungen Eichrecht in der Elektromobilität und Einhaltung der DSGVO

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

in einer früheren Anfrage haben Sie mir ja einige Unterlagen aus den Jahre 2009/2010 zugesendet. Aus diesen Unterlagen geht u.a. hervor, dass die DSGVO durchaus ein Zulassungsverfahren bzgl. des Eichrechts in der Elektromobilität verzögern, wenn nicht sogar verhindern kann.

"Frage 10: Kümmert sich das Eichrecht auch um den Schutz der Privatsphäre bzw. den Datenschutz?

Nein! Das Eichrecht ist nicht zuständig für die Einhaltung des Datenschutzesrechtes. Sollte sich jedoch im Rahmen von Zulassungsverfahren herausstellen , dass zu prüfende Geräte oder Systeme offensichtlich gegen Gesetze und Verordnungen außerhalb des Eichrechts (wie z.B. das Datenschutzrecht) verstoßen, wird der Hersteller dahingehend beraten, die entsprechenden Mängel zu beheben, damit das Zulassungsverfahren nach dem Eichrecht reibungslos fortgesetzt werden kann."

Nun ist es hinlänglich bekannt, dass im Eichrecht in der E-Mobilität unsichere Verfahren zur Identifikation eines Endnutzers verwendet werden (falsche Verwendung von RFID UIDs, statische Klartext Vertragsidentifikationen bei Remote Starts und in 15118-Zertifikaten). Tatsächlich war es 2018/2019 so, dass die PTB wirklich Zulassungsverfahren verzögert hat, da sie diese Mängel gern abgestellt gesehen hätte. Doch eines Tages hieß es, dass die PTB die Zulassungsverfahren nicht mehr länger verzögern dürfe... "Befehl von oben".

Bitte senden Sie mir entsprechende Dienstanweisungen zu aus denen hervorgeht, dass ihre MitarbeiterInnen beim Thema Datenschutz beide Augen zudrücken sollen. Wer hat diese Entscheidung abgesegnet? Senden Sie mit bitte auch Unterlagen zu aus denen hervorgeht, dass die PTB hierzu von "übergeordneten Stellen" beauftragt wurde.

Sofern keine solchen Informationen vorliegen, wie erklären Sie dann den Widerspruch zu der oben genannten Erklärung der PTB? Kann man aus dieser Formulierung schließen, dass bei sämtlichen Baumusterprüfungen ein formaler Fehler bzgl. der Umsetzung der DSGVO vorliegt und diese damit rein rechtlich nichtig sind?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Februar 2023
  • Frist
    22. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, in einer früheren Anfrage haben Sie mir ja einige Unterlagen aus den Jahr…
An Physikalisch-Technische Bundesanstalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisungen Eichrecht in der Elektromobilität und Einhaltung der DSGVO [#270780]
Datum
19. Februar 2023 19:53
An
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, in einer früheren Anfrage haben Sie mir ja einige Unterlagen aus den Jahre 2009/2010 zugesendet. Aus diesen Unterlagen geht u.a. hervor, dass die DSGVO durchaus ein Zulassungsverfahren bzgl. des Eichrechts in der Elektromobilität verzögern, wenn nicht sogar verhindern kann. "Frage 10: Kümmert sich das Eichrecht auch um den Schutz der Privatsphäre bzw. den Datenschutz? Nein! Das Eichrecht ist nicht zuständig für die Einhaltung des Datenschutzesrechtes. Sollte sich jedoch im Rahmen von Zulassungsverfahren herausstellen , dass zu prüfende Geräte oder Systeme offensichtlich gegen Gesetze und Verordnungen außerhalb des Eichrechts (wie z.B. das Datenschutzrecht) verstoßen, wird der Hersteller dahingehend beraten, die entsprechenden Mängel zu beheben, damit das Zulassungsverfahren nach dem Eichrecht reibungslos fortgesetzt werden kann." Nun ist es hinlänglich bekannt, dass im Eichrecht in der E-Mobilität unsichere Verfahren zur Identifikation eines Endnutzers verwendet werden (falsche Verwendung von RFID UIDs, statische Klartext Vertragsidentifikationen bei Remote Starts und in 15118-Zertifikaten). Tatsächlich war es 2018/2019 so, dass die PTB wirklich Zulassungsverfahren verzögert hat, da sie diese Mängel gern abgestellt gesehen hätte. Doch eines Tages hieß es, dass die PTB die Zulassungsverfahren nicht mehr länger verzögern dürfe... "Befehl von oben". Bitte senden Sie mir entsprechende Dienstanweisungen zu aus denen hervorgeht, dass ihre MitarbeiterInnen beim Thema Datenschutz beide Augen zudrücken sollen. Wer hat diese Entscheidung abgesegnet? Senden Sie mit bitte auch Unterlagen zu aus denen hervorgeht, dass die PTB hierzu von "übergeordneten Stellen" beauftragt wurde. Sofern keine solchen Informationen vorliegen, wie erklären Sie dann den Widerspruch zu der oben genannten Erklärung der PTB? Kann man aus dieser Formulierung schließen, dass bei sämtlichen Baumusterprüfungen ein formaler Fehler bzgl. der Umsetzung der DSGVO vorliegt und diese damit rein rechtlich nichtig sind? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270780/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 19.02.2023. Mit freund…
Von
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Betreff
WG: Dienstanweisungen Eichrecht in der Elektromobilität und Einhaltung der DSGVO [#270780]
Datum
3. März 2023 12:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 19.02.2023. Mit freundlichen Grüßen
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen den Bescheid zu Ihrer Anfrage. Mit freundlich…
Von
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Betreff
WG: Dienstanweisungen Eichrecht in der Elektromobilität und Einhaltung der DSGVO [#270780]
Datum
17. März 2023 14:29
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,7 MB
Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen den Bescheid zu Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, besten Dank für Ihre Antworten. Mit Blick auf der von Ihnen erwähnten Anlage 2 der Mess- und Eichvero…
An Physikalisch-Technische Bundesanstalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen Eichrecht in der Elektromobilität und Einhaltung der DSGVO [#270780]
Datum
17. März 2023 20:10
An
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, besten Dank für Ihre Antworten. Mit Blick auf der von Ihnen erwähnten Anlage 2 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) steht in Abschnitt "8. Schutz gegen Verfälschungen" allerdings: "Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen." In der E-Mobilität ist die Nutzerkennung oder Ladevorgangskennung von entscheidender Bedeutung für den gesamten Geschäftsprozess des Energieverkaufs in zu erwartenden Abwesenheit mindestens einer Partei. Technisch gesehen fließt diese Nutzer- oder Ladevorgangskennung auch direkt in den zu signierenden Datensatz des Messgerätes ein und ist somit Teil es Messergebnisses. Wie begründen Sie, dass die heutige gängige Praxis der Fehlverwendung von RFID-Karten (UIDs) und die Fehlverwendung des Common Name Feldes in ISO 15188 EV Zertifikaten (dort ist die Ladevertragskennung im Klartext hinterlegt) aus Ihren Blickwinkel dennoch einen angemessenen Schutz gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung darstellt? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270780/

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Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Sehr << Antragsteller:in >> die Authentifizierungstechnologie ist nicht Gegenstand der Baumusterprüf…
Von
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Betreff
Re: [Spamverdacht] AW: WG: Dienstanweisungen Eichrecht in der Elektromobilität und Einhaltung der DSGVO [#270780]
Datum
31. März 2023 12:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Authentifizierungstechnologie ist nicht Gegenstand der Baumusterprüfung, insofern kann von hier keine Begründung auf Ihre Frage erfolgen. Ich erlaube mir jedoch den Hinweis, dass nach meinem Kenntnisstand zur Zeit auf europäischer Ebene Arbeiten hinsichtlich Regelungen u.a. zu Bezahlsystemen erfolgen. Mit freundlichen Grüßen