Dienstanweisungen Eichrecht in der Elektromobilität und Einhaltung der DSGVO
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
in einer früheren Anfrage haben Sie mir ja einige Unterlagen aus den Jahre 2009/2010 zugesendet. Aus diesen Unterlagen geht u.a. hervor, dass die DSGVO durchaus ein Zulassungsverfahren bzgl. des Eichrechts in der Elektromobilität verzögern, wenn nicht sogar verhindern kann.
"Frage 10: Kümmert sich das Eichrecht auch um den Schutz der Privatsphäre bzw. den Datenschutz?
Nein! Das Eichrecht ist nicht zuständig für die Einhaltung des Datenschutzesrechtes. Sollte sich jedoch im Rahmen von Zulassungsverfahren herausstellen , dass zu prüfende Geräte oder Systeme offensichtlich gegen Gesetze und Verordnungen außerhalb des Eichrechts (wie z.B. das Datenschutzrecht) verstoßen, wird der Hersteller dahingehend beraten, die entsprechenden Mängel zu beheben, damit das Zulassungsverfahren nach dem Eichrecht reibungslos fortgesetzt werden kann."
Nun ist es hinlänglich bekannt, dass im Eichrecht in der E-Mobilität unsichere Verfahren zur Identifikation eines Endnutzers verwendet werden (falsche Verwendung von RFID UIDs, statische Klartext Vertragsidentifikationen bei Remote Starts und in 15118-Zertifikaten). Tatsächlich war es 2018/2019 so, dass die PTB wirklich Zulassungsverfahren verzögert hat, da sie diese Mängel gern abgestellt gesehen hätte. Doch eines Tages hieß es, dass die PTB die Zulassungsverfahren nicht mehr länger verzögern dürfe... "Befehl von oben".
Bitte senden Sie mir entsprechende Dienstanweisungen zu aus denen hervorgeht, dass ihre MitarbeiterInnen beim Thema Datenschutz beide Augen zudrücken sollen. Wer hat diese Entscheidung abgesegnet? Senden Sie mit bitte auch Unterlagen zu aus denen hervorgeht, dass die PTB hierzu von "übergeordneten Stellen" beauftragt wurde.
Sofern keine solchen Informationen vorliegen, wie erklären Sie dann den Widerspruch zu der oben genannten Erklärung der PTB? Kann man aus dieser Formulierung schließen, dass bei sämtlichen Baumusterprüfungen ein formaler Fehler bzgl. der Umsetzung der DSGVO vorliegt und diese damit rein rechtlich nichtig sind?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum19. Februar 2023
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22. März 2023
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