Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Dienstanweisungen, Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich an Kölner Schulen
2. Aktenplan, Schriftenverzeichnis bzw. nachlesbaren Überblick über die Informationssammlungen Ihres Datenschutzbeauftragten
3. Beschwerdestatistiken für Kölner Schulen im Datenschutzbereich
4. Unterlagen, Rundschreiben, Richtlinien, Fortbildungsunterlagen etc. zur Umsetzung der
DSGVO-EU an Kölner Schulen

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Juni 2018
  • Frist
    13. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
Rainer Zufall
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen [#30714]
Datum
11. Juni 2018 15:40
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Dienstanweisungen, Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich an Kölner Schulen 2. Aktenplan, Schriftenverzeichnis bzw. nachlesbaren Überblick über die Informationssammlungen Ihres Datenschutzbeauftragten 3. Beschwerdestatistiken für Kölner Schulen im Datenschutzbereich 4. Unterlagen, Rundschreiben, Richtlinien, Fortbildungsunterlagen etc. zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner Schulen Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Schulamt für die Stadt Köln
Sehr geehrter Damen und Herren, Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW lehne ich hiermit ab. Begr…
Von
Schulamt für die Stadt Köln
Betreff
AW: Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen [#30714]
Datum
14. Juni 2018 16:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Damen und Herren, Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW lehne ich hiermit ab. Begründung: Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht jeder natürlichen Person der Informationsanspruch zu. Vorliegend wird die Anfrage unter dem Pseudonym „Rainer Zufall“ über das Internetportal Frag den Staat gestellt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum IFG Bund, auf die analog auch beim IFG NRW zurückgegriffen werden kann: IFG § 1 Bund Schoch Informationsfreiheitsgesetz 2. Auflage 2016 Rn. 88 Informationszugang anonym oder pseudonym ? Das geltende Recht folgt diesem Vorschlag nicht. Schon Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fordern, dass die Identität des Antragstellers feststeht (Schoch/Kloepfer, IFG-ProfE, §10 Rn.11). Auch der ordnungsgemäße Vollzug des IFG verlangt dies. So ist nur schwer vorstellbar, wie ohne größeren bürokratischen Aufwand die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung (§ 9 Abs. 1) zu dem Antrag auf Informationszugang ohne Kenntnis des Antragstellers erfolgen soll. Auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen (§ 10 Abs. 1) setzt voraus, dass der Antragsteller bekannt ist. Schon aus diesen Gründen ist dem Vorschlag, ein anonymes Vorgehen zu erlauben oder das Auftreten unter einem Pseudonym vorzusehen, auch rechtspolitisch mit Zurückhaltung zu begegnen. Zudem mutet es im Sinne einer aufgeklärten Transparenzkultur merkwürdig an, die öffentliche Verwaltung zu immer mehr Transparenz zu drängen und zugleich auf Seiten der Antragsteller einer neuen Intransparenz (durch Anonymisierung und Pseudonymisierung) das Wort zu reden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, in Köln, eingelegt werden. Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingereicht werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Verwaltungsgericht. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714]
Datum
15. Juni 2018 01:58
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/30714 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1364.pdf). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort, …
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714]
Datum
15. Juni 2018 02:07
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort, die ich neben der LDI NRW auch an das MSW NRW, den Landtag etc. mit oder ohne Ihr freundliches Einverständnis weiterleiten werde. Ihr Bescheid ist formel nicht wirksam, da er den Namen und die elektronische Unterschrift vermissen lässt. Nun materiell zu Ihrem "Bescheid" und Verständnis vom Rechtsstaat. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1364.pdf). Ich rüge Ihren nicht unterschriebenen Bescheid und habe ihn an die LDI NRW weitergeleitet. Ich beantrage nach § 103 GG Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren. Lassen Sie mich informieren, wann mein Strohmann (s. Rechtssprechung) wo die Akteneinsicht abholen kann. Ich bin bereit, evtl. über meinen Strohmann (s. Rechtssprechung), mich identifizieren zu lassen und Kosten nach Voranschlag ggf. zu begleichen, falls Sie der Öffentlichkeit die für viele Eltern, Schüler*innen, Lehrende und andere Personen wichtige Informationen im arkanen Bereich vorenthalten wollen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Bescheid ist nicht formgerecht und daher nichtig, da er die Adresse des Verwal…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714]
Datum
15. Juni 2018 02:16
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Bescheid ist nicht formgerecht und daher nichtig, da er die Adresse des Verwaltungsgerichts vermissen lässt. Bitte sehen Sie mir nach, dass ich ein ahnungsloser juristischer Laie bin und belehren Sie formgerecht. Ich beantrage Akteneinsicht nach § 103 GG. Da Sie eine andere Rechtsauffassung als die LDI NRW vertreten und ohne Seitenangabe ein 1112 Seiten großes Buch mit einer ungewöhnlichen Zitierweise (Randnotiz 88) verlinken ("IFG § 1 Bund Schoch Informationsfreiheitsgesetz 2. Auflage 2016 Rn. 88") wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die Seitenzahl für diese zitierwürdige Rechtsauffassung zum anderen Gesetzestext konkretisieren könnten. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich mache es noch einfacher: Stellen Sie die beantragte Akteneinsicht öffentlich. …
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714]
Datum
15. Juni 2018 02:19
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich mache es noch einfacher: Stellen Sie die beantragte Akteneinsicht öffentlich. Mein Informationsantrag ist öffentlich geschaltet. Ich möchte der Öffentlichkeit alle Informationen und Transparenzverständnisse Ihrer Behörde bekannt machen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, auch dieser Bescheid Ihrer Behörde ist nicht formgerecht und daher nichtig, auch w…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714]
Datum
15. Juni 2018 02:29
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auch dieser Bescheid Ihrer Behörde ist nicht formgerecht und daher nichtig, auch weil er die Adresse des Verwaltungsgerichts vermissen lässt. Bitte sehen Sie mir nach, dass ich ein ahnungsloser juristischer Laie bin und belehren Sie formgerecht. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte vergeben Sie ein referenzierbares Aktenzeichen der LDI NRW für den Vorgang b…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714]
Datum
15. Juni 2018 11:25
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte vergeben Sie ein referenzierbares Aktenzeichen der LDI NRW für den Vorgang betr. das niedere Schulamt für die Stadt Köln. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen Ihrer zitierwürdigen Rechts(staats)auffassung sagt das Gesetz zum Punkt 2…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714]
Datum
15. Juni 2018 12:03
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen Ihrer zitierwürdigen Rechts(staats)auffassung sagt das Gesetz zum Punkt 2 meines Informationsantrags ("2. Aktenplan, Schriftenverzeichnis bzw. nachlesbaren Überblick über die Informationssammlungen Ihres Datenschutzbeauftragten"), dass diese Information für die Öffentlichkeit generell zugänglich gemacht werden sollen. Dazu muss weder ich noch Max Mustermann einen Antrag stellen, vielmehr legt der Gesetzgeber Ihnen die Pflicht auf, da die Informationen für jedermann zugänglich gemacht werden sollen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Schulamt für die Stadt Köln
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Rainer Zufall, auch wenn ich die anonyme Fragestellung bedaure, hier meine Antw…
Von
Schulamt für die Stadt Köln
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
15. Juni 2018 12:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rainer Zufall, auch wenn ich die anonyme Fragestellung bedaure, hier meine Antworten: 1. Dienstanweisungen, Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich an Kölner Schulen Gibt es nicht, da die Zahl der Beschwerden sehr überschaubar ist. 2. Aktenplan, Schriftenverzeichnis bzw. nachlesbaren Überblick über die Informationssammlungen Ihres Datenschutzbeauftragten Akte 1: Allg. Informationsmaterial Akte 2: Beratungsbögen Akte 3: Verfahrensverzeichnisse 3. Beschwerdestatistiken für Kölner Schulen im Datenschutzbereich Siehe 1. 4. Unterlagen, Rundschreiben, Richtlinien, Fortbildungsunterlagen etc. zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner Schulen Werden in der Regel vom MSW NRW oder der Medienberatung NRW oder ähnlichen öffentlichen Stellen erstellt und entsprechend durchgereicht. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
AW: Ihre Anfrage [#30714] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie einsehen mussten, dass Ihre Rechts…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#30714]
Datum
15. Juni 2018 13:49
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie einsehen mussten, dass Ihre Rechts(staats)auffassung vom Gesetz nicht gedeckt ist. Ich vermisse mehrere Informationen. Hat der Datenschutzbeauftragte des niederen Schulamtes für die Stadt Köln kein oder hat er ein Schriftenverzeichnis? Falls wider Erwarten kein Schriftenverzeichnis bestehen sollte, welches nach der Soll-Vorschrift des Gesetzes sogar allgemein öffentlich zu stellen ist, bitte ich darum, mitzuteilen, wie nach Gesetz der Überblick über die vorhandenen Schriften- und Informationssammlungen organisiert ist bzw. verschafft werden kann (etwa für den Fall des Ausfalls oder der urlaubsbedingten Abwesenheit des Datenschutzbeauftragten und die Notwendigkeit einer Vertretung gem. dem allgemein zu veröffentlichenden Vertretungsplan, um dessen öffentliche Bekanntmachung ich ebenfalls bitte). Zu Ihrer knappen Antwort zum Aktenverzeichnis ("Akte 1: Allg. Informationsmaterial Akte 2: Beratungsbögen Akte 3: Verfahrensverzeichnisse") bitte ich im Sinne der Konkretisierung des Informationsantrags um die Zusendung von nachlesbaren, praktikablen Erschließungssystematiken für die 3 Akten, insbesondere zur Akte 1. Wie umfangreich ist die Akte? Sie schreiben zu "4. Unterlagen, Rundschreiben, Richtlinien, Fortbildungsunterlagen etc. zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner Schulen" Folgendes: "Werden in der Regel vom MSW NRW oder der Medienberatung NRW oder ähnlichen öffentlichen Stellen erstellt und entsprechend durchgereicht." Gibt es Abweichungen von der Regel und hat auch der Datenschutzbeauftragte für das niedere Schulamt für die Stadt Köln einen eigenständigen Hinwirkungs- bzw. Überwachungsauftrag nach der DSGVO-EU iVm mit anderen einschlägigen Datenschutzbestimmungen? Mit anderen Worten: Verfasst auch der Datenschutzbeauftragter für die Stadt Köln irgendwelche Rundschreiben etc.? Vielen Dank für Ihre Transparenzbemühungen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Schulamt für die Stadt Köln
Automatische Antwort: Ihre Anfrage [#30714] Sehr geehrte Damen und Herren, Aufgrund der aktuell hohen Zahl von Anf…
Von
Schulamt für die Stadt Köln
Betreff
Automatische Antwort: Ihre Anfrage [#30714]
Datum
15. Juni 2018 13:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Aufgrund der aktuell hohen Zahl von Anfragen derzeit schwierig, zeitnah zu antworten. Da es aktuell zwei wichtige Themen gibt, erhalten Sie hier einen kurzen Überblick, um die wichtigsten Fragen beantworten zu können: 1. Private ADV-Anlagen: Der aktuell vorliegende Antrag ist so datenschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig, es ist beabsichtigt, zeitnah ergänzende Auflagen zu veröffentlichen, mit denen eine Genehmigung wieder möglich sein soll. Dies wird vorraussichtlich nur für Computer, nicht aber für Tablets oder Smartphones gelten. http://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Datenschutz-und-Schule/Praxishilfen/private-Endgeräte/ Die Vorabkontrolle wird durch mich als Dateschutzbeauftragten für die Kölner Schulen durchgeführt. Schulen schicken Anträge dann bitte gesammelt als pdf an mich! 2. EU DSGVO: Zum Thema DSGVO gibt es reichlich online-Literatur, z.B. diese Generatoren für rechtskonforme Impressum-Texte. https://dsgvo-muster-datenschutzerklaerung.dg-datenschutz.de/<https://outlook-web.stadt-koeln.de/owa/redir.aspx?C=TpyElX15_KLBD-FDGMojLsyPEY_XvqXh_lWodZfr0gn3tTELbbnVCA..&URL=https%3a%2f%2fdsgvo-muster-datenschutzerklaerung.dg-datenschutz.de%2f> https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/10718-dsgvo-datenschutzerklaerung-generator.html<https://outlook-web.stadt-koeln.de/owa/redir.aspx?C=POhx7oPjGzgobusr6WGgb4tSDQb3BlAKeq7CZzJQDMQI3TELbbnVCA..&URL=https%3a%2f%2fwww.e-recht24.de%2fartikel%2fdatenschutz%2f10718-dsgvo-datenschutzerklaerung-generator.html> https://www.activemind.de/datenschutz/datenschutzhinweis-generator/<https://outlook-web.stadt-koeln.de/owa/redir.aspx?C=Y64DyyziCCWJHIUlA3ThvricjO1hveNoSE28m8X1QnYI3TELbbnVCA..&URL=https%3a%2f%2fwww.activemind.de%2fdatenschutz%2fdatenschutzhinweis-generator%2f> Bitte beachten Sie auch, dass Sie (nur im Falle der Erhebung personenbezogener Daten z.B. durch ein Kontaktformular) auch abklären müssen, ob Sie eine Einverständniserklärung zu Cookies auf der Website einbauen müssten. https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/8451-hinweispflicht-fuer-cookies.html Weiterhin möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass die Veröffentlichung von Schülerfotos der Einverständniserklärung der Eltern jedes Schüler, jeder Schülerin bedarf. Das Ministerium hat hierzu Hinweise auf seiner Homepage gegeben: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/Umsetzung-EU-Datenschutzgrundverordnung/Regelungsbereiche/index.html Unter nachfolgenden Seiten sind auch allgemein weitere Hinweise zum Datenschutz zu finden: http://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Datenschutz-und-Datensicherheit/ https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/index.html
Rainer Zufall
AW: Automatische Antwort: Ihre Anfrage [#30714] Sehr geehrte Damen und Herren, ich erlaube mir noch eine weitere …
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Automatische Antwort: Ihre Anfrage [#30714]
Datum
15. Juni 2018 14:04
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erlaube mir noch eine weitere Frage: Wie viele Mitarbeitende im Einzugsbereich des niederen Schulamtes für die Stadt Köln (ggf. Schätzungen) wurden (wie) nach einer 2-jährigen Übergangsphase auf die ab dem 25.5.18 gültige DSGVO-EU verpflichtet und vorbereitet? Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>> Gesendet: Freitag, 15. Juni 2…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714]
Datum
18. Juni 2018 10:31
Status
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>> Gesendet: Freitag, 15. Juni 2018 01:59 An: ZF LDI Poststelle (LDI) Betreff: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen u. Ä. sowie ggf. Statistiken zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden im Datenschutzbereich sowie zur Umsetzung der DSGVO-EU an Kölner (Grund-)Schulen“ [#30714] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/30714 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1364.pdf). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen
Schulamt für die Stadt Köln
AW: Ihre Anfrage [#30714] Ach, das kann kein Rainer Zufall sein... Herr H., ich habe Sie mit Schreiben vom 8.6. ü…
Von
Schulamt für die Stadt Köln
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#30714]
Datum
18. Juni 2018 10:48
Status
Ach, das kann kein Rainer Zufall sein... Herr H., ich habe Sie mit Schreiben vom 8.6. über meine Zuständigkeit aufgeklärt und bitte nun, von weiteren Anfragen abzusehen, da Ihre Anliegen damit hinreichend beantwortet wurden. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
AW: AW: Ihre Anfrage [#30714] Sehr geehrte Damen und Herren, rein zufällig weiß ich nicht, was Sie meinen. Dies i…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage [#30714]
Datum
18. Juni 2018 14:20
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, rein zufällig weiß ich nicht, was Sie meinen. Dies ist kein Bescheid. Ich frage jedoch, von wem Sie welche Daten auf welcher Verarbeitungsgrundlage wie verarbeitet haben. Sie können gerne die Antwort an die informierte LDI NRW schicken. Mir ist jedoch rein zufällig , aber verbindlich von anderen BürgerInnen bekannt, dass Ihr Amt reaktionslos die Informationsanträge nach dem IFG NRW binnen gesetzlich vorgeschriebener Fristen ignoriert. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
AW: AW: AW: Ihre Anfrage [#30714] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte antworten Sie unmgehend und informieren hi…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: AW: Ihre Anfrage [#30714]
Datum
18. Juni 2018 14:22
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte antworten Sie unmgehend und informieren hier öffentlich die informierte Öffentlichkeit. Mein Name ist Rainer Zufall. Welche Daten Sie warum wann wie und auf welcher Verarbeitungsgrundlage von Herrn H. verarbeitet haben, können Sie auch hier erläutern. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
AW: AW: AW: AW: Ihre Anfrage [#30714] Sehr geehrte Damen und Herren, im Übrigen weise ich darauf hin, dass mir ke…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: AW: AW: Ihre Anfrage [#30714]
Datum
18. Juni 2018 14:29
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, im Übrigen weise ich darauf hin, dass mir keine Antwort an "Herrn H." vom 8.6.18 bekannt ist, jedoch die in jeder Hinsicht zitierwürdigen, öffentlich geschalteten Antworten Ihres Amtes vom 14.6.18 (also 6 Tage nach der unbekannten Antwort an Herrn H.), die bis heute nur teilweise abgeholfen wurden, im Falle der im anderen Informationsantrag an Ihr Amt zitierten Kooperationsvereinbarung aber gar nicht. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
AW: AW: AW: AW: AW: Ihre Anfrage [#30714] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte schicken Sie die Bestellungsurkund…
An Schulamt für die Stadt Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: Ihre Anfrage [#30714]
Datum
27. Juni 2018 15:42
An
Schulamt für die Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte schicken Sie die Bestellungsurkunden sowie möglichst auch nachlesbare Aufgabenbeschreibungen für Ihren Datenschutzbeauftragten 1) für die Zeit vor dem 25.5.18 2) im Falle irgendwelcher Änderungen, für die Zeit nach dem 25.5.18 Ich freue mich über Ihre Transparenzbemühungen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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