Dienstanweisungen, Vorschriften und weitere Dokumente zur Bearbeitung von LIFG-Anfragen

sämtliche Dienstanweisungen, Vorschriften und weitere Dokumente zur Bearbeitung von LIFG-Anfragen im Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg sowie seinen direkten und nachgeordneten Dienststellen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. April 2023
  • Frist
    13. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisungen, Vorschriften und weitere Dokumente zur Bearbeitung von LIFG-Anfragen [#275370]
Datum
10. April 2023 11:28
An
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Dienstanweisungen, Vorschriften und weitere Dokumente zur Bearbeitung von LIFG-Anfragen im Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg sowie seinen direkten und nachgeordneten Dienststellen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275370/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag, welcher am 12. April 2023 bei uns eingegan…
Von
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Dienstanweisungen, Vorschriften und weitere Dokumente zur Bearbeitung von LIFG-Anfragen [#275370]
Datum
18. April 2023 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag, welcher am 12. April 2023 bei uns eingegangen ist. Da absehbar war, dass der Antrag sehr zeitnah beantwortet werden kann, wurde auf eine gesonderte Eingangsbestätigung verzichtet. Nachfolgend finden Sie die im Intranet eingestellten für alle Mitarbeitenden des Ministeriums zugänglichen Hinweise und Unterlagen zur Bearbeitung von Anträgen nach dem LIFG und weiterer Informationsgesetze (UVwG, VIG). Diese stehen auch den nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung. Die jeweiligen Dokumente sind als Anlage 1 bis 5 beigefügt, die eckigen Klammern im Text wurden zum besseren Verständnis durch den Unterzeichner eingefügt: Allgemeines Am 30. Dezember 2015 ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) [Link zum LIFG] in Kraft getreten (GBl. S. 1201). Zweck des Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (§ 1 Abs. 1 LIFG). Inhalt des Gesetzes Nach dem Gesetz haben Antragsberechtigte (alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, § 3 Nr. 1 LIFG) gegenüber den informationspflichtigen Stellen (§ 3 Nr. 2 LIFG) im Anwendungsbereich (§ 2 LIFG) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Begründung eines Informationsinteresses ist hierfür nicht erforderlich. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn einer der in §§ 4 ff. LIFG abschließend aufgezählten Ablehnungsgründe vorliegt. Regelungen zu Antrag und Verfahren sind in §§ 7 ff. LIFG enthalten. Kosten für die Antragsbearbeitung können gemäß § 10 LIFG erhoben werden. Verfahren Die Anfragen werden durch die jeweils fachlich zuständige Organisationseinheit (Abteilung, Referat, Stabsstelle) in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Bei allgemeinen rechtlichen Fragen steht [zuständige Stelle im Ministerium] beratend zur Verfügung. Der nachgeordnete Bereich trifft die dortigen innerorganisatorischen Regelungen jeweils selbst. Auch insoweit kann [zuständige Stelle im Ministerium] in rechtlichen Fragen beratend hinzugezogen werden. Arbeitshilfen Nachfolgend finden Sie neben dem Gesetzestext [Anlage 1] eine PDF-Datei mit Anwendungshinweisen zum Umgang mit dem Gesetz [Anlage 2] sowie eine PDF-Datei mit einer synoptischen Übersicht relevanter Gesetze betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen [Anlage 3]. Dargestellt sind das LIFG, das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ferner sind eine Hausmitteilung [Anlage 4] und ein zugehöriges Excel-Formblatt [Anlage 5 – Screenshot beigefügt] zur statistischen Erfassung der Anfragen beigefügt. Diese Erfassung ist zur Evaluation des Gesetzes zwingend erforderlich. Wir bitten Sie daher, die Anträge entsprechend der Mitteilung in dem Formblatt zu erfassen und dieses ausgefüllt zu übersenden. Persönliche Informationen einzelner Mitarbeitender (Namen, E-Mailadressen) wurden in den Dokumenten geschwärzt. Wir weisen darauf hin, dass nach Abschluss der derzeit laufenden Evaluation des LIFG eine Aktualisierung aller Texte und Dokumente geplant ist. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen