Dienstaufsicht Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Der Generalbundesanwalt (GBA) beim Bundesgerichtshof untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nr. 1 GVG). Der GBA ermittelt unter anderem bei Verdacht auf Landesverrat. Bitte senden Sie mir alle Dokumente, die die Dienstaufsicht des Justizministeriums im Zusammenhang mit Ermittlungen das GBA wegen Verdacht auf Landesverrat betreffen (Zeitraum: in den letzten 3 Jahren).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Juli 2015
  • Frist
    1. September 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Generalbunde…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Dienstaufsicht Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [#10893]
Datum
30. Juli 2015 23:42
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Generalbundesanwalt (GBA) beim Bundesgerichtshof untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nr. 1 GVG). Der GBA ermittelt unter anderem bei Verdacht auf Landesverrat. Bitte senden Sie mir alle Dokumente, die die Dienstaufsicht des Justizministeriums im Zusammenhang mit Ermittlungen das GBA wegen Verdacht auf Landesverrat betreffen (Zeitraum: in den letzten 3 Jahren).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz [Auszug] .... "Ich bitte Sie um Verständnis, dass die Bearbeit…
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
20. August 2015
Status
Warte auf Antwort
[Auszug] .... "Ich bitte Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich komme unaufgefordert wieder auf Ihr Anliegen zurück" [Unterschrift]

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Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem IFG
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem IFG
Datum
21. September 2015
Status
Anfrage abgeschlossen