Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Standesamt Offenbach wegen Untätigkeit

Anfrage an: Offenbach am Main

ich beabsichtige eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Mitarbeiter des Standesamts in Offenbach, wegen Untätigkeit, einzureichen. Bitte teilen Sie mir mit wer die zuständige Behörde bzw. zuständige Person dafür ist.
In diesem Zusammenhang bitte ich auch, laut § 25 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mir Auskunft über die im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen, bzgl. einer Dienstaufsichtsbeschwerde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. August 2022
  • Frist
    20. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich beabsicht…
An Offenbach am Main Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Standesamt Offenbach wegen Untätigkeit [#257325]
Datum
18. August 2022 11:22
An
Offenbach am Main
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich beabsichtige eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Mitarbeiter des Standesamts in Offenbach, wegen Untätigkeit, einzureichen. Bitte teilen Sie mir mit wer die zuständige Behörde bzw. zuständige Person dafür ist. In diesem Zusammenhang bitte ich auch, laut § 25 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mir Auskunft über die im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen, bzgl. einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257325 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257325/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Offenbach am Main
Ihre E-Mail vom 18.08.2022 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail…
Von
Offenbach am Main
Betreff
Ihre E-Mail vom 18.08.2022
Datum
22. August 2022 09:39
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 18.08.2022. Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde richten Sie bitte an Herrn Oberbürgermeister Dr. Schwenke, der hierfür als oberster Dienstherr zuständig ist. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist wie jede andere formlose Beschwerde zu behandeln, so dass Beschwerdeführende nach Abschluss der Prüfung lediglich einen Anspruch auf eine kurze Rückmeldung zum Ergebnis der Eingabe haben (vgl. BVerfGE 2, 225, 230; Ausfluss des allgemeinen Petitionsrechts des Art. 17 GG, Art. 16 HessVerf). Aufgrund ihres spezifischen Zwecks, die dienstliche Ordnung zu erhalten bzw. wiederherzustellen, können weitergehende Informationen an Beschwerdeführende nur insoweit erteilt werden, als sie sachlich gerechtfertigt sind. Auf der Grundlage geltender Rechtsnormen bzw. gerichtlicher Entscheidungen ist allein die Rechtmäßigkeit, nicht jedoch die etwaige Zweckmäßigkeit des dienstlichen Verhaltens zu bewerten. Beschwerdeführende sind in einem dienstaufsichtlichen Verfahren nur Hinweisgebende, nicht jedoch Verfahrensbeteiligte und haben daher keine Rechtsbehelfe gegen eine dienstaufsichtliche Bewertung. Zu weitergehenden Ausführungen ist die Dienstaufsicht nicht verpflichtet. Freundliche Grüße