Dienstunfälle Coronainfektion

1) Eine Aufstellung (Anzahl) der in Ihrem Zuständigkeitsbereich eingegangenen Anträge auf Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund einer Coronainfektion für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (aktueller Sachstand).
2) Weiterhin für die in Punkt 1 genannten Zeiträume eine Aufstellung (Anzahl) der bereits anerkannten Diensunfälle aufgrund einer Coronainfektion.
3) Eine Aufstellung (Anzahl) für die in Punkt 1 genannten Zeiträume der bereits bestandskräftig abgelehnten Anträge auf Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund einer Coronainfektion.
4) Letztlich die Anzahl offener Antragsverfahren für die in Punkt 1 genannten Zeiträume.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Eine Aufste…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstunfälle Coronainfektion [#243586]
Datum
16. März 2022 21:27
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Eine Aufstellung (Anzahl) der in Ihrem Zuständigkeitsbereich eingegangenen Anträge auf Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund einer Coronainfektion für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (aktueller Sachstand). 2) Weiterhin für die in Punkt 1 genannten Zeiträume eine Aufstellung (Anzahl) der bereits anerkannten Diensunfälle aufgrund einer Coronainfektion. 3) Eine Aufstellung (Anzahl) für die in Punkt 1 genannten Zeiträume der bereits bestandskräftig abgelehnten Anträge auf Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund einer Coronainfektion. 4) Letztlich die Anzahl offener Antragsverfahren für die in Punkt 1 genannten Zeiträume.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243586 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243586/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in Die Beamtinnen und Beamte des Wirtschaftsministeriums haben nach § 68 Absatz 2 Landesbeamt…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Betreff
AW: Dienstunfälle Coronainfektion [#243586]
Datum
12. April 2022 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Die Beamtinnen und Beamte des Wirtschaftsministeriums haben nach § 68 Absatz 2 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg das Fernbleiben vom Dienst im Krankheitsfall unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Gleiches gilt gemäß § 22 Tarifvertrag der Länder i. V. m. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz auch für tariflich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die persönlichen Gesundheitsdaten der Beschäftigten des Landes sind ein hohes Gut und genießen zu Recht einen hohen Datenschutz. Grundsätzlich kann der Dienstherr daher nicht verlangen, dass die Beschäftigten ihn über den Grund ihrer Dienstunfähigkeit informieren. Ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung kann dann bestehen, wenn die Kenntnis des Krankheitsgrundes erforderlich ist, damit der Dienstherr arbeitsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen für die übrigen Beschäftigten ergreift, weil die erkrankte Person z. B. im Rahmen der Inkubationszeit sich in der Dienststelle aufgehalten hat. Ob das Ministerium als Vertreter des Dienstherr von einer Erkrankung am SARS-CoV-2-Virus (im Folgenden Coronavirus) von der beschäftigten Person informiert wurde, hängt folglich vom Einzelfall ab. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit liegen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus keine verlässlichen Daten über Infektionen mit oder Erkrankungen am Coronavirus vor. Zu Ihren Anfragen im Einzelnen: 1) Eine Aufstellung (Anzahl) der in Ihrem Zuständigkeitsbereich eingegangenen Anträge auf Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund einer Coronainfektion für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (aktueller Sachstand). Es liegen keine Anträge auf Anerkennung eines Dienstunfalls vor. 2) Weiterhin für die in Punkt 1 genannten Zeiträume eine Aufstellung (Anzahl) der bereits anerkannten Dienstunfälle aufgrund einer Coronainfektion. Entsprechend der Anzahl können hierzu keine Zeiträume genannt werden. 3) Eine Aufstellung (Anzahl) für die in Punkt 1 genannten Zeiträume der bereits bestandskräftig abgelehnten Anträge auf Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund einer Coronainfektion. Entsprechend der Zeiträume kann hierzu keine Anzahl genannt werden. 4) Letztlich die Anzahl offener Antragsverfahren für die in Punkt 1 genannten Zeiträume. Es gibt keinerlei offene Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsministeriums. Ergänzend wird auf die sehr ähnlich gelagerte Landtagsanfrage 17/404 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen