Dienstvorschrift zu § 18 Abs. 1a BVerfSchG
die Dienstvorschrift sowie Richtlinien, Weisungen, Verfügungen oder sonstige Unterlagen zur Handhabung der sich aus § 18 Abs. 1a BVerfSchG ergebenden Verpflichtung des BAMF.
Gemäß § 18 Abs. 1a S. 1 BVerfSchG übermittelt das BAMF dem Bundesamt für Verfassungsschutz von sich aus bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Nach § 18 Abs. 1a S. 5 BVerfSchG sind die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des BAMF zu Übermittlungen nach Satz 1 in einer Dienstvorschrift zu regeln.
Bitte übersenden Sie mir diese Dienstvorschrift sowie weitere Richtlinien, Weisungen, Verfügungen oder sonstige Unterlagen zur Handhabung der sich aus § 18 Abs. 1a BVerfSchG ergebenden Verpflichtung des BAMF.
Anfrage eingeschlafen
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Datum12. Juli 2023
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15. August 2023
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