Dienstvorschriften/Erlasse bezüglich Besprechungen in Polizeibehörden

- Dienstvorschriften/Erlasse etc. bezüglich Besprechungen in Polizeibehörden

=> in elektronischer Form - ich bitte auch um elektronische Beantwortung
=> gemeint sind Dienstvorschriften/Erlasse, die regeln ob und wie während Besprechungen an denen die Polizei teilnimmt Protokolle bzw. Notizen zu fertigen sind
=> auch Vorschriften/Erlasse ob und wie Besprechungen zu verakten und zu dokumentieren sind

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstvorschriften/Erlasse bezüglich Besprechungen in Polizeibehörden [#231919]
Datum
28. Oktober 2021 09:46
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dienstvorschriften/Erlasse etc. bezüglich Besprechungen in Polizeibehörden => in elektronischer Form - ich bitte auch um elektronische Beantwortung => gemeint sind Dienstvorschriften/Erlasse, die regeln ob und wie während Besprechungen an denen die Polizei teilnimmt Protokolle bzw. Notizen zu fertigen sind => auch Vorschriften/Erlasse ob und wie Besprechungen zu verakten und zu dokumentieren sind
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231919/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in Grundsätzlich gibt es im Bereich der Polizei keine Regelung, die verbindlich vorgibt, dass …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2021-10-28 - BE - Antragsteller/in, Antragsteller/in - IFG Anfrage -- Dienstvorschriften/Erlasse bezüglich Besprechungen in Polizeibehörden [#231919]
Datum
3. November 2021 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
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9,7 KB
image002.jpg
1,9 KB


Sehr Antragsteller/in Grundsätzlich gibt es im Bereich der Polizei keine Regelung, die verbindlich vorgibt, dass Besprechungsinhalte zu dokumentieren sind. Aus der Nummer 3.10.1 der Geschäftsordnung der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (GO KPB NRW) geht lediglich hervor, dass "Rücksprachen, Anordnungen, Auskünfte und Hinweise, soweit sie für die Bearbeitung einer Angelegenheit von Bedeutung sein können, in einem Aktenvermerk festgehalten werden". Sofern aktenrelevante Besprechungsinhalte in einem Aktenvermerk festgehalten wurden, wird dieser der Akte hinzugefügt. Die Archivierung von Akten richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen und der Aktenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (Siehe Nummer 3.3 der GO KPB NRW). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke für die Auskunft! Gilt dies auch für Gespräche mit Behördenexternen? Als…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 2021-10-28 - BE - IFG Anfrage -- Dienstvorschriften/Erlasse bezüglich Besprechungen in Polizeibehörden [#231919]
Datum
3. November 2021 13:48
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke für die Auskunft! Gilt dies auch für Gespräche mit Behördenexternen? Also zum Beispiel Besprechungen zwischen der Kreispolizeibehörde und Mitarbeitern einer Kommune. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231919/

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in die in der vorherigen Mail genannten Regelungen zur Protokollierung von Besprechungsinhalt…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2021-10-28 - BE - Antragsteller/in, Antragsteller/in - IFG Anfrage -- Dienstvorschriften/Erlasse bezüglich Besprechungen in Polizeibehörden [#231919]
Datum
5. November 2021 11:29
Status
image001.png
9,7 KB
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1,9 KB


Sehr Antragsteller/in die in der vorherigen Mail genannten Regelungen zur Protokollierung von Besprechungsinhalten gelten sowohl polizeiintern als auch für Besprechungen mit nicht der Polizei zugehörigen Personen/Institutionen, soweit Belange der Polizei NRW betroffen sind. Allerdings besitzen die Kommunen des Landes NRW nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 78 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ein kommunales Selbstverwaltungsrecht. Inwiefern dort eigene Regelungen zur Protokollierung von Besprechungen vorhanden sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen