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Dienstwagen privileg

Wie viel Geld kostet dem Staat die Steuerbefreiung von Dienstwagen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Mai 2017
  • Frist
    13. Juni 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viel Geld koste…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstwagen privileg [#21499]
Datum
12. Mai 2017 21:48
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viel Geld kostet dem Staat die Steuerbefreiung von Dienstwagen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Finanzen
IV C 6 - S 2177/08/10001-04 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 12. Mai 2017 bitten Sie um Auskunft dar…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Dienstwagen privileg [#21499]
Datum
30. Mai 2017 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
IV C 6 - S 2177/08/10001-04 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 12. Mai 2017 bitten Sie um Auskunft darüber, wie viel Geld dem Staat die Steuerbefreiung von Dienstwagen koste. Hierzu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Dienstwagen) ist keine Subventionsvorschrift. Der Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer/ den Steuerpflichtigen erhöht vielmehr zusätzlich als Entnahme den Gewinn. Diese Gewinnerhöhung führt zu einer höheren Steuerbelastung. Damit wird sichergestellt, dass private Aufwendungen gerade nicht steuermindernd abgezogen werden können. Nutzungsvorteile bei der Gestellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber gehören als Sachbezüge zum Arbeitslohn (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 EStG) des Arbeitnehmers. Die Ermittlung der Nutzungsentnahme oder des geldwerten Vorteils orientiert sich grundsätzlich am Bruttolistenpreis (1 %-Regelung) und ist in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG (Nutzungsentnahme bei den Gewinneinkünften) und § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG (Arbeitslohn) geregelt. Die geltende Regelung mit Pauschalbesteuerung/Fahrtenbuch führt zu einer sachgerechten Besteuerung. Eine Steuerbefreiung für Dienstwagen wird demnach nicht gewährt. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um Nachricht. Mit freundlichen Grüßen,
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