Dieselskandal, Wertverlust und Schadensersatz wegen Fahrzeugen des Bundes

1. a) Wie viele Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland sind von dem Dieselskandal (Manipulation der Abgaswerte durch den VW-Konzern und dessen Tochterunternehmen) betroffen?

b) Wie viele Fahrzeuge der Bundesländer sind von dem Dieselskandal betroffen?

c) Wie viele Fahrzeuge der Kommunen sind von dem Dieselskandal betroffen?

2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um den Wertverlust der Fahrzeuge bei dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen (z.B. durch Schadensersatzklagen?)

3. Wurde versucht Fahrzeuge gegen nicht-manipulierte Fahrzeuge umzutauschen?

4. Sollten keine Maßnahmen getroffen worden sein, wie hoch ist der Wertverlust des gesamten Bundesbestandes an betroffenen Fahrzeugen?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    24. September 2018
  • Frist
    26. Oktober 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. a) Wie viele …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Dieselskandal, Wertverlust und Schadensersatz wegen Fahrzeugen des Bundes [#33707]
Datum
24. September 2018 15:13
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. a) Wie viele Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland sind von dem Dieselskandal (Manipulation der Abgaswerte durch den VW-Konzern und dessen Tochterunternehmen) betroffen? b) Wie viele Fahrzeuge der Bundesländer sind von dem Dieselskandal betroffen? c) Wie viele Fahrzeuge der Kommunen sind von dem Dieselskandal betroffen? 2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um den Wertverlust der Fahrzeuge bei dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen (z.B. durch Schadensersatzklagen?) 3. Wurde versucht Fahrzeuge gegen nicht-manipulierte Fahrzeuge umzutauschen? 4. Sollten keine Maßnahmen getroffen worden sein, wie hoch ist der Wertverlust des gesamten Bundesbestandes an betroffenen Fahrzeugen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az.: L 24 - MB 9809 Wertverlust und Schadensersatz bei Dieselfahrzeugen [#33707] Sehr geehrtAntragsteller/in viel…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: L 24 - MB 9809 Wertverlust und Schadensersatz bei Dieselfahrzeugen [#33707]
Datum
25. September 2018 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. B. Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen