Digitale Alarmierung der Einsatzkräfte der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr in NRW

Fragen zur Digitalen Alarmierung von Einsatzkräften der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr (also z.B. Feuerwehr und Rettungsdienst):

Laut
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_BOS-Leitstellen
gibt es in NRW 52 Integrierte Rettungsleitstellen zur Alarmierung von Feuerwehr-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutz-Einsatzmitteln.

Zur Einsatzkräfte-Alarmierung kommt die sogenannte "Digitale Alarmierung" zum Einsatz.

Zur Adressierung der digitalen Funkmelde-Empfänger sind dem Land NRW laut
"Technische Richtlinie der Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - Geräte für die digitale Funkalarmierung - Stand: April 2011"
- siehe unter https://www.dhpol.de/microsite/pti/medien/downloads/richtlinien/richtlinien/tr-bos-digitale-funkalarm/TR-BOS_Digitale-Funkalarmierung-April-2011_002.pdf -
die folgenden Adresskodierungen vergeben:

NRW: von Anfangsadresse 1 120 000 bis Endadresse 1 375 999, also insgesamt 256 000 Adressen.

Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen teilt dazu mit:
Für die Koordination der Vergabe der Adressen an die jeweiligen Rettungsleitstellen-Bereiche ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) zuständig.

Mein Anliegen:

1) Welche Behörde bzw. Dienststelle Ihres Hauses koordiniert die Vergabe der Adressen an die jeweiligen Rettungsleitstellen-Bereiche ?

2) Bitte stellen Sie eine Übersicht der Zuordnungen der Alarmierungsadresssen zum jeweiligen Rettungsleitstellen-Bereich zur Verfügung,
also z.B.:
1 120 000 - 1 120 999 Leitstelle Aachen
1 130 000 - 1 130 999 Leitstelle Berga
...

Vielen Dank.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    3. März 2024
  • Frist
    6. April 2024
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Fr…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Digitale Alarmierung der Einsatzkräfte der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr in NRW [#301779]
Datum
3. März 2024 10:01
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Fragen zur Digitalen Alarmierung von Einsatzkräften der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr (also z.B. Feuerwehr und Rettungsdienst): Laut https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_BOS-Leitstellen gibt es in NRW 52 Integrierte Rettungsleitstellen zur Alarmierung von Feuerwehr-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutz-Einsatzmitteln. Zur Einsatzkräfte-Alarmierung kommt die sogenannte "Digitale Alarmierung" zum Einsatz. Zur Adressierung der digitalen Funkmelde-Empfänger sind dem Land NRW laut "Technische Richtlinie der Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - Geräte für die digitale Funkalarmierung - Stand: April 2011" - siehe unter https://www.dhpol.de/microsite/pti/medien/downloads/richtlinien/richtlinien/tr-bos-digitale-funkalarm/TR-BOS_Digitale-Funkalarmierung-April-2011_002.pdf - die folgenden Adresskodierungen vergeben: NRW: von Anfangsadresse 1 120 000 bis Endadresse 1 375 999, also insgesamt 256 000 Adressen. Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen teilt dazu mit: Für die Koordination der Vergabe der Adressen an die jeweiligen Rettungsleitstellen-Bereiche ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) zuständig. Mein Anliegen: 1) Welche Behörde bzw. Dienststelle Ihres Hauses koordiniert die Vergabe der Adressen an die jeweiligen Rettungsleitstellen-Bereiche ? 2) Bitte stellen Sie eine Übersicht der Zuordnungen der Alarmierungsadresssen zum jeweiligen Rettungsleitstellen-Bereich zur Verfügung, also z.B.: 1 120 000 - 1 120 999 Leitstelle Aachen 1 130 000 - 1 130 999 Leitstelle Berga ... Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301779 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301779/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfrei…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Digitale Alarmierung der Einsatzkräfte der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr in NRW [#301779]
Datum
4. März 2024 14:36
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 03.03.2024 und das damit verbundene Interesse an den Tätigkeitsbereichen des Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW. Ihr Anliegen wird geprüft, das Ergebnis der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, sobald mir die benötigten Informationen aus den Fachabteilungen vorliegen. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Digitale Alarmierung der Einsatzkräfte der …
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Digitale Alarmierung der Einsatzkräfte der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr in NRW [#301779]
Datum
26. April 2024 12:42
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Digitale Alarmierung der Einsatzkräfte der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr in NRW“ vom 03.03.2024 (#301779) haben sie mir am 04.03.24 freundlicherweise den Eingang bestätigt. Leider habe ich dazu noch keine weiteren Informationen erhalten. Vielleicht können Sie mir hier kurz den aktuellen Stand berichten. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>