Digitaler Teilhabeausweis statt Schwerbehindertenausweis

Dokumente, die das Regierungsvorhaben thematisieren, den Schwerbehindertenausweis durch einen digitalen Teilhabeausweis zu ersetzen. (vgl. S. 5 https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Pressemitteilungen/2022/eckpunkte-bundesinitiative-barrierefreiheit.pdf?__blob=publicationFile&v=5)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2024
  • Frist
    24. April 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die das Regierungsvorhaben…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Digitaler Teilhabeausweis statt Schwerbehindertenausweis [#303826]
Datum
22. März 2024 01:16
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die das Regierungsvorhaben thematisieren, den Schwerbehindertenausweis durch einen digitalen Teilhabeausweis zu ersetzen. (vgl. S. 5 https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Pressemitteilungen/2022/eckpunkte-bundesinitiative-barrierefreiheit.pdf?__blob=publicationFile&v=5)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303826/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> der Koalitionsvertrag zur aktuellen Legislaturperiode sieht vor, den Schw…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Digitaler Teilhabeausweis statt Schwerbehindertenausweis
Datum
23. April 2024 17:46
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> der Koalitionsvertrag zur aktuellen Legislaturperiode sieht vor, den Schwerbehindertenausweis in einen digitalen Teilhabeausweis umzustellen. Dieses Vorhaben wird aktuell vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geprüft und wird voraussichtlich auch zu einer Namensänderung führen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Entwicklungen in Deutschland mit denen auf EU-Ebene kompatibel sind. Die EU-Kommission wird voraussichtlich vor der Europawahl 2024 der Einführung eines Europäischen Behindertenausweis und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zustimmen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen europäischen Regelungen, die auch digitale Komponenten enthalten, in deutsches Recht, wollen wir dieses mit der Einführung des digitalen Teilhabeausweises verzahnen. Aus diesem Grund nehmen die Überlegungen zum digitalen Teilhabeausweis erst im Anschluss an das europäische Verfahren konkrete Form an. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen