Digitales Geländemodell DGM1 auf Grundlage des § 10 Abs. 5 DNG
Das Digitale Geländemodell DGM1 für Rheinland-Pfalz.
Anspruchsgrundlage ist der § 10 Abs. 5 DNG:
"(5) Für öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, und bei denen sich die unentgeltliche Nutzung hochwertiger Datensätze wesentlich auf ihren Haushalt auswirkt, gilt die Unentgeltlichkeit der Nutzung hochwertiger Datensätze spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021."
Sofern Sie der Ansicht sind, das DGM1 falle nicht in die Kategorie "hochwertiger Datensatz", erläutern Sie bitte die Gründe hierfür und geben an, welche Grenzkosten nach § 10 Abs. 1 DNG für die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung anfallen.
Ich beziehe mich hierzu auf das Angebot des Landesvermessungsamtes zur Bereitstellung der Daten (ca. 58 GB) für 527.000 EUR zuzüglich einer jährlichen "Verwertungsgebühr" in Höhe von 50.000 EUR.
Antwort verspätet
-
Datum5. Januar 2024
-
7. Februar 2024
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!