Digitalisierung in der ambulanten Pflege

(im Auftrag der technischen Hochschule Mittelhessen)
Inwiefern ist die Digitalisierung in der ambulanten Pflege und in der Überprüfung von Abrechnungsfehlern fortgeschritten? Welche Maßnahmen werden auf digitaler Ebene ergriffen, um die Betrüge einzudämmen? Ist ein vollständig digitalisiertes Abrechnungsverfahren in naher Zukunft möglich?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. November 2019
  • Frist
    10. Dezember 2019
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: (im Auftrag der t…
An Bayerisches Staatsministerium für Digitales Details
Von
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Betreff
Digitalisierung in der ambulanten Pflege [#169992]
Datum
7. November 2019 11:04
An
Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(im Auftrag der technischen Hochschule Mittelhessen) Inwiefern ist die Digitalisierung in der ambulanten Pflege und in der Überprüfung von Abrechnungsfehlern fortgeschritten? Welche Maßnahmen werden auf digitaler Ebene ergriffen, um die Betrüge einzudämmen? Ist ein vollständig digitalisiertes Abrechnungsverfahren in naher Zukunft möglich?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Sehr geehrteAntragsteller/in wir danken für Ihre Anfrage vom 07.11.2019 und teilen Ihnen Folgendes mit: Die Abre…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Betreff
WG: Digitalisierung in der ambulanten Pflege [(G17-A0140-2019/1695)
Datum
10. Dezember 2019 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir danken für Ihre Anfrage vom 07.11.2019 und teilen Ihnen Folgendes mit: Die Abrechnung von ambulanten Pflegeleistungen nach dem SGB XI ist ebenso wie die Vermeidung von Abrechnungsfehlern einschließlich Abrechnungsbetrug Aufgabe der Pflegekassen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist nicht für die Überprüfung der Abrechnungsmodalitäten der Pflegekassen zuständig und führt daher auch keine Akten hierzu. Eine Aktenauskunft ist daher nicht möglich. Die Petentin sollte sich mit ihren Fragen an die Pflegekassen wenden. Im Übrigen kann folgende allgemeine Informationen übermittelt werden: Nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI sollten der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer bis zum 01.01.2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung festlegen, die für die Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elektronischer Dokumente erforderlich sind. Soweit bekannt, wurden entsprechende Festlegungen bislang nicht getroffen. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unseren Informationen weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen