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Digitalpakt - NRW

Ein Dokument, welches zeigt, wie viel Geld vom Digitalpakt schon investiert wurde, insbesondere beim Kreis Recklinghausen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. September 2019
  • Frist
    15. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein Dokument, welch…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Digitalpakt - NRW [#166418]
Datum
11. September 2019 16:16
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein Dokument, welches zeigt, wie viel Geld vom Digitalpakt schon investiert wurde, insbesondere beim Kreis Recklinghausen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn AZ: 323-18501/70(2019) Berlin, 17.09.201…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Digitalpakt - NRW [#166418]
Datum
17. September 2019 18:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn AZ: 323-18501/70(2019) Berlin, 17.09.2019 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 11. September 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag „DigitalPakt - NRW [#166418]“ auf Informationszugang zu Investitionen im DigitalPakt Schule insbesondere beim Kreis Recklinghausen. Ihrem Auskunftsbegehren nach Investitionen im Rahmen des DigitalPaktes Schule insbesondere beim Kreis Recklinghausen kann ich nicht nachkommen, da uns die entsprechenden Informationen nicht vorliegen. Die Gründe dafür kann ich Ihnen wie folgt erläutern: Die Vergabe von Fördermitteln im DigitalPakt Schule ist in einer Verwaltungsvereinbarung (VV) zwischen Bund und Ländern geregelt (https://www.digitalpaktschule.de/files/… ). Ausgangspunkt für Investitionen sind Förderbekanntmachungen, die von jedem Land im Benehmen mit dem Bund veröffentlicht werden (gemäß § 5 VV). Auf Grundlage dieser Bekanntmachungen können Schulträger Mittel bei einer von jedem Land benannten Stelle beantragen (gemäß § 6 VV). Nach Bewilligung der geplanten Investitionen beauftragen die Schulträger Unternehmen bzw. beschaffen IT-Komponenten. Die Rechnungen für solche Investitionen werden von den Schulträgern gesammelt und bei der zuständigen Stelle des bewilligenden Landes eingereicht, die dem Schulträger die Beträge aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ – ggf. abzüglich eines Eigenanteils – erstattet (§ 11 Absatz 1 VV). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung erhält die Angaben der Länder zu den konkreten Investitionen und zu den dafür abgeflossenen Mitteln aus den Übersichten über von den Ländern geprüfte Verwendungsnachweise (gemäß § 12 VV). Die real verausgabten und abgeflossenen Mittel können von der Höhe der beantragten Investitionen abweichen. Aus diesen Verwendungsnachweisen wird ersichtlich, in welcher Höhe Fördermittel für konkrete Maßnahmen ausbezahlt wurden. Diese Nachweise erhält der Bund halbjährlich, erstmals jedoch im Februar 2020. Bis jetzt in Kraft getreten sind die Förderbekanntmachungen für die Förderung von Maßnahmen an Schulen (gemäß § 3 Abs. 1 VV) in neun Ländern. Nordrhein-Westfalen hat seine Förderbekanntmachung fertiggestellt und die Gemeinsame Steuerungsgruppe (ein Lenkungsgremium zur Umsetzung des DigitalPakts Schule gem. § 17 VV) über deren Inhalt unterrichtet (gemäß § 5 Absatz 2 VV), aber – soweit uns bisher mitgeteilt - noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Dieser Richtlinie können Sie auch die für den Kreis Recklinghausen zuständige Bewilligungsstelle entnehmen. Aktuelle Informationen über den Stand der Fördermaßnahmen in den Ländern können Sie unter https://www.digitalpaktschule.de/de/foe… ersehen. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.