DIMDI-Logo Douglas

ich wende mich an Sie als zuständige Aufsichtsbehörde für Apotheken, Versandapotheken und Firmensitz der PARFÜMERIE DOUGLAS GMBH & CO. KG
Luise-Rainer-Straße 7-11, 40235 Düsseldorf und verbundener Gesellschaften (im nachfolgenden "Douglas").

Auf den Internetseiten dieser Firma werden Arzneimittel in Deutschland zum Versand angeboten. Trotzdem wird auf der Seite kein Versandhandelslogo eingeblendet. Auch andere Anforderungen an Versandapotheken werden offensichtlich nicht eingehalten, z.B. die Pflichteingabe einer Telefonnummer.

Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie geltendes Recht in dieser Angelegenheit durchzusetzen gedenken.

Zusätzlich möchte ich Auskunft darüber, wie, wann und mit wem dieses Thema bei Douglas korrespondiert wurde und auf welcher Basis auf eine Einhaltung der geltenden Vorschriften für Internet-Apotheken / Versandhandel mit Arzneimittel verzichtet wurde.

Zudem bitte ich um Herausgabe aller Korrespondenz mit Douglas zu diesem Thema.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Februar 2023
  • Frist
    15. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ic…
An Gesundheitsamt Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
DIMDI-Logo Douglas [#270168]
Datum
13. Februar 2023 15:37
An
Gesundheitsamt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich wende mich an Sie als zuständige Aufsichtsbehörde für Apotheken, Versandapotheken und Firmensitz der PARFÜMERIE DOUGLAS GMBH & CO. KG Luise-Rainer-Straße 7-11, 40235 Düsseldorf und verbundener Gesellschaften (im nachfolgenden "Douglas"). Auf den Internetseiten dieser Firma werden Arzneimittel in Deutschland zum Versand angeboten. Trotzdem wird auf der Seite kein Versandhandelslogo eingeblendet. Auch andere Anforderungen an Versandapotheken werden offensichtlich nicht eingehalten, z.B. die Pflichteingabe einer Telefonnummer. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie geltendes Recht in dieser Angelegenheit durchzusetzen gedenken. Zusätzlich möchte ich Auskunft darüber, wie, wann und mit wem dieses Thema bei Douglas korrespondiert wurde und auf welcher Basis auf eine Einhaltung der geltenden Vorschriften für Internet-Apotheken / Versandhandel mit Arzneimittel verzichtet wurde. Zudem bitte ich um Herausgabe aller Korrespondenz mit Douglas zu diesem Thema.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270168/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gesundheitsamt Düsseldorf
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 13.02.2023, mit …
Von
Gesundheitsamt Düsseldorf
Betreff
Antwort: WG: DIMDI-Logo Douglas [#270168]
Datum
16. Februar 2023 16:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 13.02.2023, mit der Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel über die Internetseite der Fa. PARFÜMERIE DOUGLAS GMBH & CO. KG mit Sitz in Düsseldorf beantragt haben. Sie beanstanden in Ihrer Anfrage insbesondere, dass auf der Internetseite www.douglas.de kein EU-Versandhandelslogo eingeblendet wird. Um Ihre Frage zu beantworten, muss ich Ihnen zunächst die rechtlichen Voraussetzungen zum Versandhandel mit Arzneimitteln kurz erläutern. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden (siehe § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, AMG). Bei der Fa. Douglas handelt es sich nicht um eine Apotheke. Eine Erlaubnis zum Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln kann aber nur einer Apotheke erteilt werden (siehe § 11a Apothekengesetz, ApoG), so dass die Fa. Douglas nicht über eine Erlaubnis zum Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt und diese auch nicht erhalten kann. Der Versandhandel mit Arzneimitteln, die nicht apothekenpflichtig sind (freiverkäufliche Arzneimittel), ist nicht erlaubnispflichtig, muss der zuständigen Behörde aber angezeigt werden und ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte. Zur Gewährleistung der Sicherheit im Versandhandel mit Arzneimittel wurde ein EU-weites Versandhandelsregister eingeführt, in dem alle Unternehmen erfasst werden, die über eine Internetplattform Humanarzneimittel auf legalem Weg vertreiben. Das System funktioniert wie folgt: Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Adresse jedes Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen (siehe § 67 Abs. 8 AMG). Die zuständige Behörde prüft die Informationen und übermittelt diese an das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte Versandhandelsregister, wenn der Versandhändler die Voraussetzungen zum Versandhandel mit Humanarzneimitteln erfüllt. Es ist daher logisch, dass die Versandhändler das Versandhandelslogo nicht selbst beim BfArM beantragen können. Für Online-Versender von Humanarzneimitteln sind die Aufnahme in das Register und die Anzeige des Versandhandels-Logos verpflichtend. Das Internetportal für den Versand muss den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde und ihre sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte haben. Dies dient dazu, dass Verbraucher sich durch Anklicken des Versandhandelslogos davon überzeugen können, dass es sich um einen von der zuständigen Behörde erfassten und kontrollierten, legalen Anbieter handelt. Legale Anbieter können nur Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes oder andere Einzelhändler ("Nicht-Apotheken") sein, die über das Internet freiverkäufliche Humanarzneimittel vertreiben und dies bei der zuständigen Behörde angezeigt haben. Da die Fa. Douglas nicht über eine Versandhandelserlaubnis verfügt (wie bereits oben aufgeführt) und auch keinen Versandhandel mit freiverkäuflichen Humanarzneimitteln beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf angezeigt hat, ist die Fa. Douglas auch nicht berechtigt, das EU-Versandhandelslogo zu führen. Allerdings werden auf der Internetseite www.douglas.de apothekenpflichtige Arzneimittel angeboten. Douglas betreibt aber keine Apotheke und ist daher auch nicht berechtigt, apothekenpflichtige Arzneimittel abzugeben oder zu diesen eine pharmazeutische Beratung anzubieten. Douglas verkauft aber auch keine Arzneimittel über die Internetseite, sondern stellt die Internetseite einer "Partner-Apotheke" zur Verfügung, die die Arzneimittel auf eigene Rechnung an den Endverbraucher verkauft und an diesen versendet. Dies wird erst erkennbar, wenn man ein konkretes Arzneimittel auf der Internetseite anklickt. Dann erscheint unmittelbar über der Schaltfläche "zum Warenkorb hinzufügen" der Hinweis "Douglas Partner Verkauf & Versand disapo.de". Nach Anklicken der Schaltfläche "Douglas Partner" kann der Verbraucher die AGB einsehen und nachlesen, dass Verkauf und Versand der Arzneimittel durch die Partner-Apotheke erfolgt. Partner-Apotheke ist die disapo.de Apotheke B.V. in den Niederlanden, deren Adresse lautet Sourethweg 5b - 6422 PC Heerlen, Telefon: +49(0)69/ 24 44, E-Mail <<E-Mail-Adresse>>. Die Apotheke mit Sitz in den Niederlanden unterliegt der Überwachung durch die Arzneimittelaufsichtsbehörden der Niederlande, ein Zugriff durch deutsche Behörden ist nicht möglich. Leider kann ich Ihnen keine Auskunft darüber erteilen, ob die Nutzung der Internetseite der Fa. Douglas als Verkaufsplattform für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die disapo.de Apotheke BV arzneimittelrechtlich zulässig ist. Dies fällt in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf, die ich daher in CC gesetzt habe. Bitte wenden Sie sich bezüglich näherer Informationen an die Bezirksregierung Düsseldorf (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) Mangels Zuständigkeit hat die Landeshauptstadt Düsseldorf im vorliegenden Fall keine Maßnahmen ergriffen oder Korrespondenz mit Douglas geführt. Wenn Sie nähere Informationen zur Problematik des Versandhandels mit Arzneimittel aus anderen EU-Staaten nach Deutschland erhalten wollen, möchte ich Sie auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Arzneimittelversandhandel aus anderen EU-Mitgliedsstaaten mit deutschen Endverbrauchern (Rechtslage und Herausforderungen)“ hinweisen, die auf der Website des Bundestags zum Download zur Verfügung steht. Ich habe Ihnen das Dokument im PDF-Format beigefügt. Mit freundlichen Grüßen

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Gesundheitsamt Düsseldorf
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Gesundheitsamt Düsseldorf
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Datum
16. Februar 2023 16:36
Status
Anfrage abgeschlossen

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