DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019

den wissenschaftlichen Nachweis des Schutzes von FFP2 Masken nach DIN EN 149:2009-08 gegen das Corona - Virus. Das Virus-Aerosol hat eine Größte von 80-140 nm (0,14 μ). Die DIN bestätigt eine 6%ige Durchlässigkeit bei Aerosolen mit einer Größe von 0,02 μm bis 2 μ im Meridian 0,6 μ.
Erbitte Offenlegung der Studie zur Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Gesichtsbehaarung, denn diese wird in die DIN nicht einbezogen. Von einer Wirksamkeitsstudie der medizinischen Gesichtsmmasken sehe ich ab, da sie obsolet ist, wenn schon die FFP2 Maske Lücken aufweist.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. September 2022
  • Frist
    28. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den wissenschaftl…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019 [#259635]
Datum
25. September 2022 17:01
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den wissenschaftlichen Nachweis des Schutzes von FFP2 Masken nach DIN EN 149:2009-08 gegen das Corona - Virus. Das Virus-Aerosol hat eine Größte von 80-140 nm (0,14 μ). Die DIN bestätigt eine 6%ige Durchlässigkeit bei Aerosolen mit einer Größe von 0,02 μm bis 2 μ im Meridian 0,6 μ. Erbitte Offenlegung der Studie zur Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Gesichtsbehaarung, denn diese wird in die DIN nicht einbezogen. Von einer Wirksamkeitsstudie der medizinischen Gesichtsmmasken sehe ich ab, da sie obsolet ist, wenn schon die FFP2 Maske Lücken aufweist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259635 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259635/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, DIN 149 2009-08 sowie EN 14683 2019+AC 2019 [#259635] Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, DIN 149 2009-08 sowie EN 14683 2019+AC 2019 [#259635]
Datum
26. September 2022 14:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Gemäß § 7 Absatz 1 S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019 [#259635]
Datum
28. September 2022 14:43
Status
Warte auf Antwort
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4,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11). Für die von Ihnen angesprochenen Themen ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zuständig (BAuA). Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019“ v…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019 [#259635]
Datum
28. Oktober 2022 22:10
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019“ vom 25.09.2022 (#259635) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019“ v…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019 [#259635]
Datum
28. Oktober 2022 22:15
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019“ vom 25.09.2022 (#259635) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage . Hinzugefügt sei, reicht eine Durchlässigkeit von 6% eines infektiösen Atemstoßes, um eine andere Person zu infizieren ? MfG K. << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass Ihre Anfrage …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: WG: DIN 149:2009-08 sowie EN 14683:2019+AC:2019 [#259635]
Datum
2. November 2022 09:31
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
wgdin1492009-08sowieen146832019ac20.eml
18,0 KB
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1,6 KB
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4,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass Ihre Anfrage bereit am 28. September 2022 beantwortet worden ist. Dieses Antwortschreiben ist nochmals als Anlage beigefügt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist auch für Ihre Nachfrage zuständig. Ich bitte daher nochmals, Ihre Anfrage dorthin zu richten. Mit freundlichen Grüßen