Diskriminierung von temporär behinderten Unfallopfern, Versagung von Beratungshilfe, ZPO-Erosion, Hass-/Gewaltangriffe durch Wachpersonal
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, DSGVO, BlnDSG und LADG-Berlin
Sehr geehrter Präsident Herr Prof. Dr. Dr. Peter Scholz,
1. Warum gewähren Rechtspflegerin Blechschmidt, Richter Penshorn und Richter Modrovic nach § 4 Abs.2 BerHG keine strafrechtlichen Beratungshilfescheine für Opfer von Straftaten, die durch Unfall temporär behindert und nicht schreib-, prozess- und verfahrensfähig sind, bei Einreichung aller notwendigen Unterlagen nach § 4 Abs.3 BerHG und mit Nachweis von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Attesten und nötigen schreibunfähige Unfallopfer zur hand- oder PC-schriftlichen Ausfüllungen weitere Formulare oder persönlichem Vorsprechen in der Rechtsantragsstelle?
Auf welcher Rechtsgrundlage versagte der männliche Rechtspfleger am 4.8.2020 in der Rechtsantragstelle seinen Namen bzw. seine Dienstnummer sowie den Dienstweg über seinen Vorgesetzten bei strittiger Beratungshilfe-Versagung. Ist dieser berechtigt zur "Rechtsberatung"?
2. Warum findet keine Aufklärung zur Anwendbarkeit von § 4 Abs.6 BerHG und § 6 Abs.2 BerHG für temporär Behinderte statt?
3. Wird für behinderte Prozessparteien mit PKH-Antragsverfahren der Zugang zur Akteneinsicht (§299 ZPO) im Gerichtsgebäude versagt?
4. Stellt das AG Charlottenburg den Schutz von behinderten Beratungshilfesuchenden und Prozessparteien vor Hass- und Gewaltangriffen durch Wachpersonal wie Wachhauptmeister Herrn Gaza, Herr/Nr. 69696, Herr/Nr. 20166 und Verwaltungsmitarbeiter/Herrn Zwicker nicht sicher und gewährt weder den Dienstweg noch rechtliches Gehör?
5. Auf welcher Rechtsgrundlage gewährt Vizepräsident/Richter Brückmann weder den Dienstweg, den dienstrechtlichen Weg noch rechtliches Gehör nach verbalaggressiven Gewaltangriff des Wachhauptmeister Gaza und fördert damit auch noch einen danach folgenden körperlichen Gewaltangriff des Herrn Gaza, Herrn Zwicker und weiterer Wachmänner (Schlag auf die unfallverletzte, sichtbar eingeschiente Hand und Hinunterstoßen auf der Treppe)? Solche Vorfälle sind auch von Polizeibeamt*innen bestens bekannt. Sind Sie der Dienstherr über das Wachpersonal?
6. Wie ist dieses Verhalten mit dem seit 21.6.2020 in Kraft getretenen Berliner Antidiskriminierungsgesetz vereinbar?
7. Wie gewährleisten Sie den Diskriminierungs- und Gewalt-Schutz von Beratungshilfesuchenden und Prozessparteien mit PKH (§ 299 ZPO, § 241 ZPO) aufgrund von Behinderung, Geschlecht und sozialem Status?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind und DSGVO; BlnDSG und Berliner LADG
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum17. August 2020
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19. September 2020
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