Disposition eines Rettungsmittels durch Disponenten der Leitstellen nach Ende der Schichtzeit des Rettungsmittels

Auskunft zur rechtlichen Bewertung der Disposition von Fahrzeugen der Notfallrettung (RTW) zu Notfalleinsätzen durch den Disponenten der Leitstellen nach Ende der Dienstzeit des jeweiligen Rettungsmittels, Rechtsgrundlage für NRW

Der Rettungsdienst eines Kreises mit einer großen, kreisangehörigen Stadt in NRW wird von der Kreisleitstelle und seinen Disponenten geführt. Die Betreiber der Rettungsmittel sind Kreis, Feuerwehr sowie Leistungserbringer unterschiedlicher Hilfsorganisationen.
Die Rettungsmittel werden i.d.R. 24/7 vorgehalten, die Schichtzeiten der Mitarbeiter betragen 12 Stunden bzw. überwiegend 24 Stunden Dienste.
Die Mitarbeitenden sind beschäftigt nach TVÖD sowie den tarifvertraglichen Regelungen der Leistungserbringer. Es gelten die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des ArbZG.

Es findet die Nächste-Fahrzeug-Strategie Anwendung, wodurch das nächste freie Rettungsmittel zur Einsatzstelle geschickt wird. Die endgültige Entscheidung der Alarmierung trägt nach Vorschlag des Einsatzleitsystems der Disponent der Leitstelle.

Fallbeispiel Schichtzeit: Beginn 7.00 Uhr, Ende 19.00 Uhr. 
Um 18.30 Uhr erfolgt eine Alarmierung eines RTW zu einem Einsatz mit Transport in das 15 km entfernte Krankenhaus. Am Krankenhaus erfolgt nach Übergabe um 19:15 Uhr die Freimeldung. Um 19.20 Uhr erfolgt eine weitere Alarmierung durch den Disponenten der Leitstelle zu einem Notfall, da der RTW das nächststehende Rettungsmittel ist.

Fragestellungen:

1.) Dürfen Fahrzeuge der Notfallrettung grundsätzlich entgegen den Festlegungen des Arbeitszeitgesetzes und des Tarifvertrags oder außerhalb der regulären Schichtzeiten zu Einsätzen herangezogen werden?

2.) Können - und falls ja, unter welchen Voraussetzungen - Einsätze der Notfallrettung auch außerhalb der regulären Schichtzeiten als Folgeeinsätze durch die Rettungsleitstelle angeordnet werden?

3.) Handelt es sich um ein geeignetes Rettungsmittel, dass nach dem Überschreiten der Dienstzeit von 12 bzw. 24 Stunden disponiert wird oder muss davon ausgegangen werden, dass das Personal nach dieser Zeit nicht mehr ausreichend einsatzfähig ist?

4.) Darf die Leitstelle es verweigern, bei der Anordnung eines Notfalleinsatzes ausserhalb bzw. nach Beendigung der regulären Dienstzeit, bei denen in notfallmedizinischer Hinsicht sofort und ohne zeitlichen Verzug gehandelt werden muss (Erstversorgung eines lebensbedrohlichen Zustands als nächstes Rettungsmittel) oder zufälliges Vorbeikommen an einer Einsatzstelle, einen weiteren Rettungswagen für die Weiterversorgung und den Transport zu entsenden?

5.) Handelt die Besatzung rechtswidrig, wenn sie die Übernahme eines Notfalleinsatzes nach Ende der Dienstzeit

a.) ablehnt, ohne das freie Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die den Notfallort innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist erreichen können?
b.) ablehnt, obwohl freie Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die den Notfallort innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist erreichen können?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2024
  • Frist
    16. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Au…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Disposition eines Rettungsmittels durch Disponenten der Leitstellen nach Ende der Schichtzeit des Rettungsmittels [#300114]
Datum
14. Februar 2024 16:10
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft zur rechtlichen Bewertung der Disposition von Fahrzeugen der Notfallrettung (RTW) zu Notfalleinsätzen durch den Disponenten der Leitstellen nach Ende der Dienstzeit des jeweiligen Rettungsmittels, Rechtsgrundlage für NRW Der Rettungsdienst eines Kreises mit einer großen, kreisangehörigen Stadt in NRW wird von der Kreisleitstelle und seinen Disponenten geführt. Die Betreiber der Rettungsmittel sind Kreis, Feuerwehr sowie Leistungserbringer unterschiedlicher Hilfsorganisationen. Die Rettungsmittel werden i.d.R. 24/7 vorgehalten, die Schichtzeiten der Mitarbeiter betragen 12 Stunden bzw. überwiegend 24 Stunden Dienste. Die Mitarbeitenden sind beschäftigt nach TVÖD sowie den tarifvertraglichen Regelungen der Leistungserbringer. Es gelten die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des ArbZG. Es findet die Nächste-Fahrzeug-Strategie Anwendung, wodurch das nächste freie Rettungsmittel zur Einsatzstelle geschickt wird. Die endgültige Entscheidung der Alarmierung trägt nach Vorschlag des Einsatzleitsystems der Disponent der Leitstelle. Fallbeispiel Schichtzeit: Beginn 7.00 Uhr, Ende 19.00 Uhr.  Um 18.30 Uhr erfolgt eine Alarmierung eines RTW zu einem Einsatz mit Transport in das 15 km entfernte Krankenhaus. Am Krankenhaus erfolgt nach Übergabe um 19:15 Uhr die Freimeldung. Um 19.20 Uhr erfolgt eine weitere Alarmierung durch den Disponenten der Leitstelle zu einem Notfall, da der RTW das nächststehende Rettungsmittel ist. Fragestellungen: 1.) Dürfen Fahrzeuge der Notfallrettung grundsätzlich entgegen den Festlegungen des Arbeitszeitgesetzes und des Tarifvertrags oder außerhalb der regulären Schichtzeiten zu Einsätzen herangezogen werden? 2.) Können - und falls ja, unter welchen Voraussetzungen - Einsätze der Notfallrettung auch außerhalb der regulären Schichtzeiten als Folgeeinsätze durch die Rettungsleitstelle angeordnet werden? 3.) Handelt es sich um ein geeignetes Rettungsmittel, dass nach dem Überschreiten der Dienstzeit von 12 bzw. 24 Stunden disponiert wird oder muss davon ausgegangen werden, dass das Personal nach dieser Zeit nicht mehr ausreichend einsatzfähig ist? 4.) Darf die Leitstelle es verweigern, bei der Anordnung eines Notfalleinsatzes ausserhalb bzw. nach Beendigung der regulären Dienstzeit, bei denen in notfallmedizinischer Hinsicht sofort und ohne zeitlichen Verzug gehandelt werden muss (Erstversorgung eines lebensbedrohlichen Zustands als nächstes Rettungsmittel) oder zufälliges Vorbeikommen an einer Einsatzstelle, einen weiteren Rettungswagen für die Weiterversorgung und den Transport zu entsenden? 5.) Handelt die Besatzung rechtswidrig, wenn sie die Übernahme eines Notfalleinsatzes nach Ende der Dienstzeit a.) ablehnt, ohne das freie Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die den Notfallort innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist erreichen können? b.) ablehnt, obwohl freie Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die den Notfallort innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist erreichen können?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300114 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300114/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Zuschrift vom 14. Februar 2024 hat das Ministerium des Innern des L…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2024-02-16 - Ihre Zuschrift vom 14.02.2024 - Disposition eines Rettungsmittels durch Disponenten der Leitstellen nach Ende der Schichtzeit des Rettungsmittels [#300114]
Datum
16. Februar 2024 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
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9,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Zuschrift vom 14. Februar 2024 hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen erreicht. Sie bitten um Informationen „zur rechtlichen Bewertung der Disposition von Fahrzeugen der Notfallrettung (RTW) zu Notfalleinsätzen durch den Disponenten der Leitstellen nach Ende der Dienstzeit des jeweiligen Rettungsmittels, Rechtsgrundlage für NRW“. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich regelmäßig nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle - hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen - vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht ist hingegen nicht gegeben. Nach Bewertung unserer internen Fachabteilung handelt es sich bei Ihrem Anliegen um keinen IFG-Antrag, da hier in allen Fragen eine zu erstellende rechtliche Bewertung und kein Auskunftsbegehren auf vorhandene amtliche Informationen im Vordergrund steht. Ihr Anliegen ist demgemäß als Bürgeranfrage zu werten, weshalb die Beantwortung Ihrer Anfrage hiermit über den Bürgerdialog unseres Hauses erfolgt und nicht nach dem IFG NRW. Kosten entstehen in diesem Zusammenhang für Sie nicht. Ungeachtet dessen liegt die Zuständigkeit zu den von Ihnen gestellten Fragen nicht beim Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen und liegen demgemäß im hiesigen Ressort auch nicht vor, sondern fallen in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Wir bitten Sie daher, Ihre Anfrage an das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Mit freundlichen Grüßen