Disposition eines Rettungsmittels durch Disponenten der Leitstellen nach Ende der Schichtzeit des Rettungsmittels
Auskunft zur rechtlichen Bewertung der Disposition von Fahrzeugen der Notfallrettung (RTW) zu Notfalleinsätzen durch den Disponenten der Leitstellen nach Ende der Dienstzeit des jeweiligen Rettungsmittels, Rechtsgrundlage für NRW
Der Rettungsdienst eines Kreises mit einer großen, kreisangehörigen Stadt in NRW wird von der Kreisleitstelle und seinen Disponenten geführt. Die Betreiber der Rettungsmittel sind Kreis, Feuerwehr sowie Leistungserbringer unterschiedlicher Hilfsorganisationen.
Die Rettungsmittel werden i.d.R. 24/7 vorgehalten, die Schichtzeiten der Mitarbeiter betragen 12 Stunden bzw. überwiegend 24 Stunden Dienste.
Die Mitarbeitenden sind beschäftigt nach TVÖD sowie den tarifvertraglichen Regelungen der Leistungserbringer. Es gelten die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des ArbZG.
Es findet die Nächste-Fahrzeug-Strategie Anwendung, wodurch das nächste freie Rettungsmittel zur Einsatzstelle geschickt wird. Die endgültige Entscheidung der Alarmierung trägt nach Vorschlag des Einsatzleitsystems der Disponent der Leitstelle.
Fallbeispiel Schichtzeit: Beginn 7.00 Uhr, Ende 19.00 Uhr.
Um 18.30 Uhr erfolgt eine Alarmierung eines RTW zu einem Einsatz mit Transport in das 15 km entfernte Krankenhaus. Am Krankenhaus erfolgt nach Übergabe um 19:15 Uhr die Freimeldung. Um 19.20 Uhr erfolgt eine weitere Alarmierung durch den Disponenten der Leitstelle zu einem Notfall, da der RTW das nächststehende Rettungsmittel ist.
Fragestellungen:
1.) Dürfen Fahrzeuge der Notfallrettung grundsätzlich entgegen den Festlegungen des Arbeitszeitgesetzes und des Tarifvertrags oder außerhalb der regulären Schichtzeiten zu Einsätzen herangezogen werden?
2.) Können - und falls ja, unter welchen Voraussetzungen - Einsätze der Notfallrettung auch außerhalb der regulären Schichtzeiten als Folgeeinsätze durch die Rettungsleitstelle angeordnet werden?
3.) Handelt es sich um ein geeignetes Rettungsmittel, dass nach dem Überschreiten der Dienstzeit von 12 bzw. 24 Stunden disponiert wird oder muss davon ausgegangen werden, dass das Personal nach dieser Zeit nicht mehr ausreichend einsatzfähig ist?
4.) Darf die Leitstelle es verweigern, bei der Anordnung eines Notfalleinsatzes ausserhalb bzw. nach Beendigung der regulären Dienstzeit, bei denen in notfallmedizinischer Hinsicht sofort und ohne zeitlichen Verzug gehandelt werden muss (Erstversorgung eines lebensbedrohlichen Zustands als nächstes Rettungsmittel) oder zufälliges Vorbeikommen an einer Einsatzstelle, einen weiteren Rettungswagen für die Weiterversorgung und den Transport zu entsenden?
5.) Handelt die Besatzung rechtswidrig, wenn sie die Übernahme eines Notfalleinsatzes nach Ende der Dienstzeit
a.) ablehnt, ohne das freie Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die den Notfallort innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist erreichen können?
b.) ablehnt, obwohl freie Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die den Notfallort innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist erreichen können?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum14. Februar 2024
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16. März 2024
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