Disposition eines Rettungswagens durch Disponenten der Leitstellen nach Ende der Dienstzeit des Rettungsmittels während der Rückfahrt zu Wache
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Bürgerdialogs wende ich mich mit dieser Anfrage an sie. Seitens des Teams des Bürgerdialogs, Ministerbüro, Koordination/Bürgerdialog, Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen wurde ich an sie als zuständiger Ansprechpartner verwiesen.
Auskunft zur rechtlichen Bewertung der Disposition von Fahrzeugen der Notfallrettung (RTW) zu Notfalleinsätzen durch Disponenten der Leitstellen nach Ende der Dienstzeit des jeweiligen Rettungsmittels, Rechtsgrundlage für NRW.
Der Rettungsdienst eines Kreises mit einer großen, kreisangehörigen Stadt in NRW wird von der Kreisleitstelle und seinen Disponenten geführt. Die Betreiber der Rettungsmittel sind Kreis, Feuerwehr sowie Leistungserbringer unterschiedlicher Hilfsorganisationen.
Die Rettungsmittel werden i.d.R. 24/7 vorgehalten, die Schichtzeiten der Mitarbeiter betragen 12 Stunden bzw. überwiegend 24 Stunden Dienste.
Die Mitarbeitenden sind beschäftigt nach TVÖD sowie den tarifvertraglichen Regelungen der Leistungserbringer. Es gelten die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des ArbZG. Die Leistung von Diensten mit 12-und 24-stündiger Dauer erfolgt aufgrund von Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes, u. a. geregelt in Dienstvereinbarungen.
Es findet die Nächste-Fahrzeug-Strategie Anwendung, wodurch das nächste freie Rettungsmittel zur Einsatzstelle geschickt wird. Die endgültige Entscheidung der Alarmierung trägt nach Vorschlag des Einsatzleitsystems der Disponent der Leitstelle. Die Besatzung der Rettungsmittel ist bezüglich der durch die Leitstelle zugewiesenen Einsätze weisungsgebunden.
Fallbeispiel 1 Schichtzeit: Beginn 7.00 Uhr, Ende 19.00 Uhr.
Um 18.30 Uhr erfolgt eine Alarmierung eines RTW zu einem Einsatz mit Transport in zum Krankenhaus. Am Krankenhaus erfolgt nach Übergabe um 19:15 Uhr die Freimeldung. Um 19.20 Uhr erfolgt eine weitere Alarmierung durch den Disponenten der Leitstelle zu einem Notfall, da der RTW das nächststehende Rettungsmittel ist. Die Dienstzeit ist bereits seit 20 Minuten beendet, die Arbeitszeit von 12 Stunden bereits überschritten.
Fallbeispiel 2 Schichtzeit 8.00 Uhr bis 8.00 des Folgetages. Um 7.15 Uhr erfolgt eine Alarmierung eines RTW einer ländlichen Rettungswache mit Transport in ein Krankenhaus der Großstadt. Dort erfolgt nach Freimeldung um 8.30 Uhr eine weitere Alarmierung in dem Stadtgebiet zu einem Notfall, da der RTW das nächststehende Rettungsmittel ist. Dieser Einsatz wird übernommen und der Patient ins Krankenhaus gebracht. Eine Freimeldung erfolgt 9.15 Uhr. Auf dem Rückweg zum Standort erfolgt um 9.35 Uhr eine erneute Einsatzalarmierung zu einem Notfall, da der RTW das nächststehende Rettungsmittel ist. Zu diesem Zeitpunkt ist Besatzung bereits mehr als 25,5 Stunden im Dienst. (Die Möglichkeit einer Anschlussalarmierung ist systemimmanent und kann theoretisch unbegrenzt fortgeführt werden).
Fragestellungen:
1.) Dürfen Besatzungen der Fahrzeuge der Notfallrettung grundsätzlich entgegen den Festlegungen des Arbeitszeitgesetzes und des Tarifvertrags oder außerhalb der regulären Schichtzeiten zu Einsätzen herangezogen werden?
2.) Können - und falls ja, unter welchen Voraussetzungen - Einsätze der Notfallrettung auch außerhalb der regulären Schichtzeiten als Folgeeinsätze durch die Rettungsleitstelle angeordnet werden?
3.) Handelt es sich um ein geeignetes Rettungsmittel, dass nach dem Überschreiten der Dienstzeit von 12 bzw. 24 Stunden disponiert wird oder muss davon ausgegangen werden, dass das Personal nach dieser Zeit nicht mehr ausreichend einsatzfähig ist, unabhängig davon, wie die tatsächliche Arbeitsauslastung während der Dienstzeit war?
4.) Ist die Leitstelle berechtigt, dem Personal auf dem Rettungswagen Überstunden anzuordnen, insbesondere wenn diese nicht beim Träger sondern bei einem Leistungserbringer angestellt sind? Ist grundsätzlich die Anordnung von Überstunden im Anschluss an eine Dienstzeit von 24 Stunden rechtmäßig?
5.) Darf die Leitstelle verweigern, bei der Anordnung eines Notfalleinsatzes nach Beendigung der regulären Dienstzeit, bei denen in notfallmedizinischer Hinsicht sofort und ohne zeitlichen Verzug gehandelt werden muss (Erstversorgung eines lebensbedrohlichen Zustands als nächstes Rettungsmittel) oder zufälliges Vorbeikommen an einer Einsatzstelle, einen anderen Rettungswagen für die Weiterversorgung und den Transport zu entsenden, nachdem das außerhalb der Dienstzeit befindliche Team die Erstversorgung durchgeführt hat?
6.) Handelt die Besatzung rechtswidrig, wenn sie die Übernahme eines Notfalleinsatzes nach Ende der definierten Dienstzeit ablehnt, obwohl freie Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die den Notfallort innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist erreichen können?
Anfrage abgelehnt
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Datum16. Februar 2024
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19. März 2024
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