Sehr geehrter Herr Dohle,
ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag.
Ihr Antrag kann in der vorliegenden Form nicht weiterbearbeitet werden.
Der Zugangsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG setzt einen Antrag voraus (§ 7 Absatz 1 Satz 1 IFG), der erkennen lässt, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Das Antragserfordernis fordert mithin eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstands, mit dem der Rahmen der behördlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt wird (VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2020 – 2 K 218.17 -, Rn. 22, juris). Ein Antrag auf Informationszugang erweist sich als zu unbestimmt, wenn er einen Bezug zu näher bezeichneten Informationen oder Unterlagen nicht hinreichend konkret erkennen oder eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt vermissen lässt. Eine Behörde ist nicht der Lage, nicht näher bestimmte Anträge zu bearbeiten (BVerwG, NVwZ 2019, 1211, 1211; VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2020-2 K 218.17 –, Rn. 22, juris). Ausgehend von Ihrem derzeitigen Antrag, kann nicht beurteilt werden, worauf sich dieser sinnvollerweise beziehen soll. Eine Bearbeitung Ihres Antrags ist insoweit nicht möglich. Ich gebe Ihnen entsprechend den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Möglichkeit, Ihren Antragsgegenstand einzugrenzen und näher zu präzisieren.
Bitte nehmen Sie eine sachlich-thematisch konkretisierende Eingrenzung vor.
Mit freundlichen Grüßen