Dokumentation von Treffen mit Vertretern der Rheinmetall AG

Wie werden Termine mit Vertretern der Rheinmetall AG im Bundesministerium der Verteidigung dokumentiert?

Ergebnis der Anfrage

Das BMVg verweigert die Auskunft, da die Anfrage angeblich nicht vom IFG erfasst sei, und verweist auf den Bürgerdialog.

Laut Bürgerdialog gibt es im BMVg keine zentrale Vorgabe für eine Nachweisführung von Treffen mit externen Dritten. Ob Aufzeichnungen zu Treffen angefertigt werden, obliegt der Entscheidung jedes Einzelnen und muss stets den Vorgaben des Datenschutzes entsprechen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Februar 2022
  • Frist
    5. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie werden Termin…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumentation von Treffen mit Vertretern der Rheinmetall AG [#239832]
Datum
3. Februar 2022 16:23
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie werden Termine mit Vertretern der Rheinmetall AG im Bundesministerium der Verteidigung dokumentiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239832/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
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Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
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Bundesministerium der Verteidigung
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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Dokumentation von Terminen mit Vertretern der Rheinmetall AG im Bundesministerium der Verteidigung [#239832] Sehr …
Von
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Betreff
Dokumentation von Terminen mit Vertretern der Rheinmetall AG im Bundesministerium der Verteidigung [#239832]
Datum
21. Februar 2022 14:54
An
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wie werden Termine mit Vertretern der Rheinmetall AG im Bundesministerium der Verteidigung dokumentiert? Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239832/

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Bundesministerium der Verteidigung
WG: Dokumentation von Terminen mit Vertretern der Rheinmetall AG im Bundesministerium der Verteidigung [#239832] B…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Dokumentation von Terminen mit Vertretern der Rheinmetall AG im Bundesministerium der Verteidigung [#239832]
Datum
24. Februar 2022 15:55
Status
Bundesministerium der Verteidigung - Bürgerdialog - Az 01-13-11 Bezug: Ihr Schreiben vom 21.02.2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21.02.2022, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Im BMVg gibt es keine zentrale Vorgabe für eine Nachweisführung von Treffen mit externen Dritten. Ob Aufzeichnungen zu Treffen angefertigt werden, obliegt der Entscheidung jedes Einzelnen und muss stets den Vorgaben des Datenschutzes entsprechen. Mit freundlichen Grüßen