Dokumente der Polizei Berlin zur öffentlichen Aufforderung via Twitter am 8. Juli 2023, sich auf einer Veranstaltung nicht zu entkleiden

Anfrage an: Polizei Berlin

Sämtliche dienstlichen Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form, einschließlich Chat-, SMS- und anderen Nachrichtenverläufen und Datenbankeinträgen sowie Notizen, in denen Vorgänge wiedergegeben, beschrieben oder bewertet werden, die dazu geführt haben, dass die Polizei Berlin auf dem Kurznachrichtendienst "Twitter" am 8. Juli 2023 um 15:58 Uhr eine Nachricht mit dem folgenden Inhalt öffentlich verbreitet hatte:
"Eine Bitte, von der wir auch nicht dachten, dass wir sie mal absetzen müssen:
Bitte entkleiden Sie sich nicht auf #ravetheplanet.
Teilnehmende haben sich bei uns beschwert.
#b0807"

Insbesondere mit umfasst von diesem Auskunftsersuchen sind alle Aufzeichnungen, Unterlagen oder Darstellungen, unabhängig von der Art der Speicherung, insbesondere in Papier- oder elektronischer Form, einschließlich Chat-, SMS- und anderen Nachrichtenverläufen, Audio- und Videoaufzeichnungen und Datenbankeinträgen sowie Notizen, aus denen hervorgeht:
a) identifizierende, allgemein beschreibende oder sonstige Angaben zu Teilnehmenden an der Veranstaltung sowie anderen Personen, die Beschwerden oder sonst negative Einschätzungen über das Erscheinungsbild von Teilnehmenden an der Veranstaltung mittelbar oder unmittelbar gegenüber Bediensteten oder Beauftragten der Polizei Berlin geäußert haben,
b) Angaben (wie bei a, sowie Dienststelle und Dienst- oder Amtsbezeichnung oder Beschreibung des Auftragsverhältnisses) zu Bediensteten oder Beauftragten der Polizei Berlin, die aus eigener Initiative das Erscheinungsbild von Teilnehmenden an der Veranstaltung zum Gegenstand von Mitteilungen hinsichtlich der Bekleidung oder ganz oder teilweise nicht vorhandenen Bekleidung gemacht haben,
c) der genaue Inhalt der Beschwerden, Einschätzungen und Mitteilungen (entsprechender Akteninhalt im Wortlaut),
d) jeweils der konkrete Mitteilungs-, Entscheidungs- und Meldeweg von der Entgegennahme der Beschwerden, Einschätzungen oder Mitteilungen von den in a und b genannten Personen oder Stellen zu weiteren Bediensteten und Organisationseinheiten der Polizei Berlin, unter genauer Angabe aller betreffender Bediensteter Organisationseinheiten, bis hin zur Veranlassung der oben genannten Mitteilung durch Personen, die mit der Verbreitung des Inhalts bei "Twitter" beauftragt waren (Namen von Bediensteten, nicht aber Dienst- oder Amtsbezeichnung und Organisationseinheit können geschwärzt werden),
e) Angaben, aus denen hervorgeht, ob Personen mit Befähigung zum Richteramt in die Mitteilungs-, Entscheidungs- und Meldewegen nach Buchstabe d eingebunden waren,
f) versammlungs- oder ordnungsrechtliche Bewertungen des Erscheinungsbildes von Teilnehmenden an der Versammlung durch Bedienstete der Polizei Berlin, oder in deren Auftrag, aus Anlass der Versammlung "Rave the Planet" am 8. Juli 2023, unter Angabe der Amts- oder Dienstbezeichnung und der Organisationseinheit der an diesen Bewertungen beteiligten Personen,
g) Bewertungen und Billigungen (Freigaben oder ähnliches) der oben genannte "Twitter"-Nachricht im Vorfeld oder im Nachgang der Verbreitung der Meldung durch die Polizei Berlin oder die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, insbesondere in fachlicher, politischer oder rechtlicher Hinsicht, unter Angabe der Amts- oder Dienstbezeichnung sowie Organisationseinheit der beteiligten Personen.
Bei Angestellten ist die Entgeltgruppe mit aufzuführen.
Sofern Bedienstete aus anderen Bundesländern oder Staaten im Land Berlin polizeiliche, einschließlich versammlungsrechtlicher, Aufgaben ausgeübt oder hierbei unterstützt worden sind, betrifft die Anfrage auch diese Personen in gleicher weise, als hätte es sich um Bedienstete der Polizei Berlin gehandelt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juli 2023
  • Frist
    12. August 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtli…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente der Polizei Berlin zur öffentlichen Aufforderung via Twitter am 8. Juli 2023, sich auf einer Veranstaltung nicht zu entkleiden [#283517]
Datum
9. Juli 2023 13:35
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche dienstlichen Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form, einschließlich Chat-, SMS- und anderen Nachrichtenverläufen und Datenbankeinträgen sowie Notizen, in denen Vorgänge wiedergegeben, beschrieben oder bewertet werden, die dazu geführt haben, dass die Polizei Berlin auf dem Kurznachrichtendienst "Twitter" am 8. Juli 2023 um 15:58 Uhr eine Nachricht mit dem folgenden Inhalt öffentlich verbreitet hatte: "Eine Bitte, von der wir auch nicht dachten, dass wir sie mal absetzen müssen: Bitte entkleiden Sie sich nicht auf #ravetheplanet. Teilnehmende haben sich bei uns beschwert. #b0807" Insbesondere mit umfasst von diesem Auskunftsersuchen sind alle Aufzeichnungen, Unterlagen oder Darstellungen, unabhängig von der Art der Speicherung, insbesondere in Papier- oder elektronischer Form, einschließlich Chat-, SMS- und anderen Nachrichtenverläufen, Audio- und Videoaufzeichnungen und Datenbankeinträgen sowie Notizen, aus denen hervorgeht: a) identifizierende, allgemein beschreibende oder sonstige Angaben zu Teilnehmenden an der Veranstaltung sowie anderen Personen, die Beschwerden oder sonst negative Einschätzungen über das Erscheinungsbild von Teilnehmenden an der Veranstaltung mittelbar oder unmittelbar gegenüber Bediensteten oder Beauftragten der Polizei Berlin geäußert haben, b) Angaben (wie bei a, sowie Dienststelle und Dienst- oder Amtsbezeichnung oder Beschreibung des Auftragsverhältnisses) zu Bediensteten oder Beauftragten der Polizei Berlin, die aus eigener Initiative das Erscheinungsbild von Teilnehmenden an der Veranstaltung zum Gegenstand von Mitteilungen hinsichtlich der Bekleidung oder ganz oder teilweise nicht vorhandenen Bekleidung gemacht haben, c) der genaue Inhalt der Beschwerden, Einschätzungen und Mitteilungen (entsprechender Akteninhalt im Wortlaut), d) jeweils der konkrete Mitteilungs-, Entscheidungs- und Meldeweg von der Entgegennahme der Beschwerden, Einschätzungen oder Mitteilungen von den in a und b genannten Personen oder Stellen zu weiteren Bediensteten und Organisationseinheiten der Polizei Berlin, unter genauer Angabe aller betreffender Bediensteter Organisationseinheiten, bis hin zur Veranlassung der oben genannten Mitteilung durch Personen, die mit der Verbreitung des Inhalts bei "Twitter" beauftragt waren (Namen von Bediensteten, nicht aber Dienst- oder Amtsbezeichnung und Organisationseinheit können geschwärzt werden), e) Angaben, aus denen hervorgeht, ob Personen mit Befähigung zum Richteramt in die Mitteilungs-, Entscheidungs- und Meldewegen nach Buchstabe d eingebunden waren, f) versammlungs- oder ordnungsrechtliche Bewertungen des Erscheinungsbildes von Teilnehmenden an der Versammlung durch Bedienstete der Polizei Berlin, oder in deren Auftrag, aus Anlass der Versammlung "Rave the Planet" am 8. Juli 2023, unter Angabe der Amts- oder Dienstbezeichnung und der Organisationseinheit der an diesen Bewertungen beteiligten Personen, g) Bewertungen und Billigungen (Freigaben oder ähnliches) der oben genannte "Twitter"-Nachricht im Vorfeld oder im Nachgang der Verbreitung der Meldung durch die Polizei Berlin oder die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, insbesondere in fachlicher, politischer oder rechtlicher Hinsicht, unter Angabe der Amts- oder Dienstbezeichnung sowie Organisationseinheit der beteiligten Personen. Bei Angestellten ist die Entgeltgruppe mit aufzuführen. Sofern Bedienstete aus anderen Bundesländern oder Staaten im Land Berlin polizeiliche, einschließlich versammlungsrechtlicher, Aufgaben ausgeübt oder hierbei unterstützt worden sind, betrifft die Anfrage auch diese Personen in gleicher weise, als hätte es sich um Bedienstete der Polizei Berlin gehandelt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283517/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
[Anrede], Ihre Anfrage vom 9. Juli 2023 ist hier eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 89.23 bear…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Dokumente der Polizei Berlin zur öffentlichen Aufforderung via Twitter am 8. Juli 2023, sich auf einer Veranstaltung nicht zu entkleiden [#283517] - Ihre E-Mail ...
Datum
12. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
606,0 KB
[Anrede], Ihre Anfrage vom 9. Juli 2023 ist hier eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 89.23 bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem IFG wird die Beantwortung Ihrer Anfrage noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Ich bitte um Ihr Verständnis und von Nachfragen abzusehen. Gemäß § 16 IFG in Verbindung des Gesetzes [sic!] über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 bis Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO, [sic!] möchte ich daraufhin weisen [sic!], dass eine Auskunftserteilung nach dem IFG gebührenpflichtig ist. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwand. Der gesetzliche Rahmen ist bis zu einer Höhe von 500 Euro möglich. [sic!] Im Rahmen der Bearbeitung nach dem IFG erfolgt grundsätzlich keine inhaltliche Bewertung oder Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: …
Von
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Via
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Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Dokumente der Polizei Berlin zur öffentlichen Aufforderung via Twitter am 8. Juli 2023, sich auf einer Veranstaltung nicht zu entkleiden - Ihre E-Mail vom 9. Juli 2023
Datum
19. Juli 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1.: Die von Ihnen beantragten Informationen sind nicht Aktenbestandteil der Polizei Berlin gemäß § 3 Absatz 1 IFG. Im Rahmen der Bearbeitung nach dem IFG erfolgt grundsätzlich keine inhaltliche Bewertung oder Stellungnahme. Zu Ihrer Information teile ich Ihnen jedoch mit, dass Ordner der Versammlung "Rave the Planet" von Demonstrationsteilnehmenden angesprochen wurden, dass sich unbekleidete Personen am Aufzug bewegen würden und diese sich davon belästigt fühlten. Das Entblößen würde eine grob ungehörige Handlung in der Öffentlichkeit darstellen und hätte in Form einer Ordnungswidrigkeit gem. § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet werden können. Daher wendeten sich das Ordnerpersonal mit diesem mündlichen Hinweis an eingesetzte Polizeidienstkräfte. Aufgrund der unübersichtlichen, sich ständig fortbewegenden Teilnehmendenanzahl (120.000) war lediglich kurzfristiger Sichtkontakt seitens der eingesetzten Polizeikräfte möglich. Da aufgrund der hohen Temperaturen und des Versammlungscharakters an sich, weitere sich entblößende Teilnehmende polizeilicherseits nicht ausgeschlossen werden konnten, informierte die Polizei Berlin den Versammlungsleiter. Dieser forderte daraufhin über Durchsagen auf den Trucks seine Versammlungsteilnehmenden auf, von Entkleidungen Abstand zu nehmen. Durch die Polizei Berlin wurde dieser Tweet lediglich präventiv begleitend, als schlicht hoheitliches Handeln, somit ohne Eingriffscharakter, veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde weder eine Informationsspeicherung in Form von Dokumenten oder Fotos, noch eine Datenübermittlung vorgenommen. Zu 2.: Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis) Anmerkung zur Tarifstelle 1004 wird bei der Ablehnung der Akteneinsicht oder Auskunft keine Gebühr gem. § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen