Dokumente zu Medienberichten über Behinderung(en) von Journalist*inn*en durch Polizeipersonal

Alle Dokumente, die sich mit Medienberichten (Fernsehen, Presse, Internet, Sonstige) befassen, die über Behinderung(en) von Journalist*inn*en durch Polizeipersonal berichten.

Beispiele für derartige Medienberichte: Der Artikel unter heise.de/-4771386. Die vom WDR ausgestrahlte Festnahme des Journalisten Marvin Oppong am 2. Mai 2018 in Bonn.

Unter Dokumenten verstehe ich beispielsweise Akten, Briefe, E-Mails, Telefonnotizen, Messenger-Nachrichten, Arbeitsanweisungen, Nachrichten in Sozialen Medien usw.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente zu Medienberichten über Behinderung(en) von Journalist*inn*en durch Polizeipersonal [#218930]
Datum
21. April 2021 16:34
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente, die sich mit Medienberichten (Fernsehen, Presse, Internet, Sonstige) befassen, die über Behinderung(en) von Journalist*inn*en durch Polizeipersonal berichten. Beispiele für derartige Medienberichte: Der Artikel unter heise.de/-4771386. Die vom WDR ausgestrahlte Festnahme des Journalisten Marvin Oppong am 2. Mai 2018 in Bonn. Unter Dokumenten verstehe ich beispielsweise Akten, Briefe, E-Mails, Telefonnotizen, Messenger-Nachrichten, Arbeitsanweisungen, Nachrichten in Sozialen Medien usw.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218930 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218930/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente zu Medienberichten über Behinderung(e…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dokumente zu Medienberichten über Behinderung(en) von Journalist*inn*en durch Polizeipersonal [#218930]
Datum
26. Mai 2021 12:29
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente zu Medienberichten über Behinderung(en) von Journalist*inn*en durch Polizeipersonal“ vom 21.04.2021 (#218930) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218930 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218930/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 21. April 2021 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr Antra…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 21. April 2021 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
28. Mai 2021 13:34
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,7 KB


Sehr Antragsteller/in mit Ihrem Antrag vom 21. April 2021 begehrten Sie den Zugang zu allen Dokumenten die sich mit Medienberichten befassen, welche die Behinderung von Journalisten und Journalistinnen durch Polizeikräfte thematisieren. Sie beziehen sich hierbei auf einen Artikel unter "heise.de/-4771386" sowie die vom WDR ausgestrahlte Festnahme des Journalisten Marvin Oppong am 2. Mai 2018 in Bonn. Der in § 4 Absatz 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht ist hingegen nicht gegeben. Die von Ihnen beantragte Information zu dem explizit beschriebenen Sachverhalt - der Artikel unter heise.de/-4771386 und die vom WDR ausgestrahlte Festnahme des Journalisten Marvin Oppong am 2. Mai 2018 in Bonn - liegt dem Ministerium des Inneren nicht vor. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die von Ihnen darüber hinaus beantragten Informationen zu "allen" Medienberichten in Form von Akten, Briefen, E-Mails, Telefonnotizen, Messenger-Nachrichten, Arbeitsanweisungen, Nachrichten in Sozialen Medien usw. im Ministerium des Inneren nicht in dieser Form erfasst werden und nicht zentral abgelegt sind. Aufgrund des sehr weit gefassten Antrages kann sich entsprechendes Material in der gesamten elektronischen Ablage befinden und würde mit der Sichtung von über 100.000 Dateien einhergehen. Ergänzend wäre eine Sichtung der Papierablage in der Registratur erforderlich. Allein der Verwaltungsaufwand zur Feststellung, ob überhaupt amtliche Informationen im Sinne Ihrer Anfrage vorliegen, wäre unverhältnismäßig, würde die bearbeitenden Stellen bei der Wahrnehmung ihrer eigentlichen Aufgaben zum Erliegen bringen und könnte im Ergebnis keine positive Rückmeldung garantieren. § 5<https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Abs. 1<https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Satz 3 IFG NRW Absatz 1 sieht vor, dass ein Antrag hinreichend bestimmt sein und erkennen lassen muss auf welche Information er gerichtet ist. Dies ist hier, insbesondere in Bezug auf die Konkretisierung des Zeitrahmens, nicht gegeben. Ihr Antrag kann aufgrund dessen nicht bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen