Sehr
Antragsteller/in
mit Ihrem Antrag vom 21. April 2021 begehrten Sie den Zugang zu allen Dokumenten die sich mit Medienberichten befassen, welche die Behinderung von Journalisten und Journalistinnen durch Polizeikräfte thematisieren. Sie beziehen sich hierbei auf einen Artikel unter "
heise.de/-4771386" sowie die vom WDR ausgestrahlte Festnahme des Journalisten Marvin Oppong am 2. Mai 2018 in Bonn.
Der in § 4 Absatz 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht ist hingegen nicht gegeben.
Die von Ihnen beantragte Information zu dem explizit beschriebenen Sachverhalt - der Artikel unter
heise.de/-4771386 und die vom WDR ausgestrahlte Festnahme des Journalisten Marvin Oppong am 2. Mai 2018 in Bonn - liegt dem Ministerium des Inneren nicht vor.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die von Ihnen darüber hinaus beantragten Informationen zu "allen" Medienberichten in Form von Akten, Briefen, E-Mails, Telefonnotizen, Messenger-Nachrichten, Arbeitsanweisungen, Nachrichten in Sozialen Medien usw. im Ministerium des Inneren nicht in dieser Form erfasst werden und nicht zentral abgelegt sind. Aufgrund des sehr weit gefassten Antrages kann sich entsprechendes Material in der gesamten elektronischen Ablage befinden und würde mit der Sichtung von über 100.000 Dateien einhergehen. Ergänzend wäre eine Sichtung der Papierablage in der Registratur erforderlich. Allein der Verwaltungsaufwand zur Feststellung, ob überhaupt amtliche Informationen im Sinne Ihrer Anfrage vorliegen, wäre unverhältnismäßig, würde die bearbeitenden Stellen bei der Wahrnehmung ihrer eigentlichen Aufgaben zum Erliegen bringen und könnte im Ergebnis keine positive Rückmeldung garantieren. § 5<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Abs. 1<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Satz 3 IFG NRW Absatz 1 sieht vor, dass ein Antrag hinreichend bestimmt sein und erkennen lassen muss auf welche Information er gerichtet ist. Dies ist hier, insbesondere in Bezug auf die Konkretisierung des Zeitrahmens, nicht gegeben. Ihr Antrag kann aufgrund dessen nicht bearbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen