Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Mail vom 23. Februar 2019 baten Sie auf der Grundlage des AIG, des BbgUIG sowie des VIG um die im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) vorliegenden Dokumente zur Aktion "TopfSecret".
Auf Ihre Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht nicht besteht.
• Das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26.
März 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 06], S.74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
Juli 2015 (GVBI.I/15, [Nr. 19]) ist nicht einschlägig, da es im Rahmen von
"TopfSecret" nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 des UIG
des Bundes handelt.
• Ein Anspruch nach dem VIG besteht nicht, da das MdJEV nicht für Anfragen
nach dem Verbraucherinformationsgesetz zuständig ist. § 3 der Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV)
vom 12. Juli 2006 (GVBI.II/06, [Nr. 17], S.286), zuletzt geändert durch Artikel
36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBI.I/16, [Nr. 5]) lautet wie folgt:
§ 3 Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Zuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes
vom 5. November 2007 (BGBI. I S. 2558) und damit informationspflichtig im
Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für
damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind
1. das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für
Informationen, die
a. bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden
sind oder
b. über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde
hinausgehen,
2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
• Ein Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
(AIG) vom 10. März 1998 (GVBI.I/98, [Nr. 04], S.46), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBI.I/18, [Nr. 7]) besteht ebenfalls
nicht.
§ 2 Abs. 4 AIG gewährt einen Anspruch auf Akteneinsicht in laufenden Verfahren
bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden
Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes, hier des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bbg.
Zwar ist das MdJEV, wie erwähnt, keine für Anträge nach dem VIG zuständige
Stelle, allerdings führt das Ministerium die Rechts- und Fachaufsicht über
die für Anfragen nach dem VIG zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte
und ist in dieser Funktion mit allgemeinen Rechtsfragen im Zusammenhang
mit den Anfragen befasst. Die im Zusammenhang mit "TopfSecret" laufenden
Verfahren sind jedoch noch nicht beendet und stellen daher laufende Verfahren
im Sinne des § 3 Abs. 4 AIG dar. Da Sie im Verhältnis zum MdJEV kein
Verfahrensbeteiligter sind, steht Ihnen auch nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts kein Anspruch auf Akteneinsicht zu.
Ihrem Antrag kann daher mangels Anspruch nicht entsprochen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim Verwaltungsgericht Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Ministerium der Justiz und für
Europa und Verbraucherschutz, Heinrich-Mann-Allee 107, 144 73 Potsdam)
und den Streitgegenstand bezeichnen.
Die Klageschrift soll zweifach eingereicht werden und einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
Ablichtung beigefügt werden.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite "
www.erv.brandenburg.de" bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.
Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen