Dokumente zu "Topf Secret"

Sämtliche in Ihrem Hause vorliegenden Dokumente zur Aktion "Topf Secret", insbesondere interne Vermerke, Erlässe und Weisungen, beispielsweise zum Umgang mit VIG-Anfragen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Februar 2019
  • Frist
    27. März 2019
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium der Justiz Brandenburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumente zu "Topf Secret" [#59080]
Datum
23. Februar 2019 15:34
An
Ministerium der Justiz Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche in Ihrem Hause vorliegenden Dokumente zur Aktion "Topf Secret", insbesondere interne Vermerke, Erlässe und Weisungen, beispielsweise zum Umgang mit VIG-Anfragen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ministerium der Justiz Brandenburg
Sehr geehrter Herr Semsrott, zur Übersendung eines rechtskräftigen Bescheides wird um Übersendung Ihrer Postansch…
Von
Ministerium der Justiz Brandenburg
Betreff
AW: Dokumente zu "Topf Secret" [#59080]
Datum
5. März 2019 06:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, zur Übersendung eines rechtskräftigen Bescheides wird um Übersendung Ihrer Postanschrift gebeten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59080 Antwort an: <…
An Ministerium der Justiz Brandenburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Dokumente zu "Topf Secret" [#59080]
Datum
5. März 2019 08:51
An
Ministerium der Justiz Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Ministerium der Justiz Brandenburg
Ihr Antrag Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Mail vom 23. Februar 2019 baten Sie auf der Grundlage des AIG, des Bb…
Von
Ministerium der Justiz Brandenburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag
Datum
5. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Mail vom 23. Februar 2019 baten Sie auf der Grundlage des AIG, des BbgUIG sowie des VIG um die im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) vorliegenden Dokumente zur Aktion "TopfSecret". Auf Ihre Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht nicht besteht. • Das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26. März 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 06], S.74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2015 (GVBI.I/15, [Nr. 19]) ist nicht einschlägig, da es im Rahmen von "TopfSecret" nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 des UIG des Bundes handelt. • Ein Anspruch nach dem VIG besteht nicht, da das MdJEV nicht für Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz zuständig ist. § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV) vom 12. Juli 2006 (GVBI.II/06, [Nr. 17], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBI.I/16, [Nr. 5]) lautet wie folgt: § 3 Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Zuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBI. I S. 2558) und damit informationspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind 1. das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für Informationen, die a. bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden sind oder b. über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde hinausgehen, 2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte. • Ein Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBI.I/98, [Nr. 04], S.46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBI.I/18, [Nr. 7]) besteht ebenfalls nicht. § 2 Abs. 4 AIG gewährt einen Anspruch auf Akteneinsicht in laufenden Verfahren bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes, hier des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bbg. Zwar ist das MdJEV, wie erwähnt, keine für Anträge nach dem VIG zuständige Stelle, allerdings führt das Ministerium die Rechts- und Fachaufsicht über die für Anfragen nach dem VIG zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte und ist in dieser Funktion mit allgemeinen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Anfragen befasst. Die im Zusammenhang mit "TopfSecret" laufenden Verfahren sind jedoch noch nicht beendet und stellen daher laufende Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 4 AIG dar. Da Sie im Verhältnis zum MdJEV kein Verfahrensbeteiligter sind, steht Ihnen auch nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Ihrem Antrag kann daher mangels Anspruch nicht entsprochen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz, Heinrich-Mann-Allee 107, 144 73 Potsdam) und den Streitgegenstand bezeichnen. Die Klageschrift soll zweifach eingereicht werden und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Ablichtung beigefügt werden. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite "www.erv.brandenburg.de" bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Mit freundlichen Grüßen