BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1432
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 24.08.2020 (s.u.)
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1432 vom 31.08.2020
3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1432 vom 22.09.2020
Sehr geehrter Herr Sachs,
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 24. August
2020 (Bezug 1.), mit welchem Sie darum gebeten haben, Ihnen Folgendes zu
übersenden:
"Dokumente zum Dreh von "DIE REKRUTINNEN" auf dem YouTube Kanal
"Bundeswehr Exclusive"
- Auflistung aller Akten/Dokumente zum Dreh
- Dokumente zum Dreh wie Verträge, zeitlicher Ablauf,
Sicherheitsmaßnahmen, welche Informationen gezeigt und nicht gezeigt
werden dürfen, Zugangsbeschränkungen des Filmstabs, ... Sollten einzelne
Dokumente zu aufwendig zu schwärzen sein, sodass hier Kosten entstehen
würden, so wäre es auch in Ordnung, nur Teile zu übersenden, falls dies
möglich ist, mit der Information welche Dokumente fehlen, falls dies
möglich ist.
- Drehplan, mit Datumsangabe des Drehs, am besten mit Anzahl der
Beteiligten Personen am Dreh (nicht deren Namen), aufgeschlüsselt nach
Funktion des Filmstabs (Produktion, Kamera, Ton, Regie, ..). Falls hier
der Aufwand zu hoch ist, oder die Personen immer die selben sind gerne
auch nur die Info nach der Anzahl der Person und ihrer Funktion(en) bei
dem Dreh. Also Kamera 2, Ton 1, Produktion 1, Anzahl Drehtage X."
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die Übermittlung der erbetenen
Informationen gegenwärtig noch nicht möglich ist. Dies begründet sich wie
folgt:
Die von Ihnen erbetenen antragsgegenständlichen Informationen berühren
ggf. schützenswerte Belange Dritter (hier: solche des § 6 IFG). Gemäß § 8
Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag
auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies
ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr der
Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch
zuzustimmen wollen, bitte ich, dies einerseits eindeutig zu erklären und
zudem zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert
werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren
Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer
einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Der
erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der Durchführung des
o.g. Drittbeteiligungsverfahrens. Zudem verhält es sich so, dass die
angefragten Informationen in dieser Form hier nicht vorgehalten werden,
sondern erst identifiziert und sodann aus mehreren Quellen extrahiert und
aufbereitet bzw. zusammengestellt werden müssen.
Es ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60
bis 500 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie an Ihrem Antrag unverändert festhalten und zur Übernahme der ggf.
anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe
vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von
der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls
anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen