Dokumente zum re:publica-Auftritt von Olaf Scholz im Jahr 2022

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die Dokumente zum re:publica-Auftritt von Bundeskanzler Olaf Scholz im Jahr 2022, die Sie bereits der Tageszeitung „taz“ nach einer IFG-Anfrage herausgegeben haben.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde wegen einer Spitzfindigkeit abgelehnt. Aber der taz-Journalist Sebastian Erb hat die Dokumente seiner eigenen Anfrage auf FDS veröffentlicht: https://fragdenstaat.de/a/252822

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Februar 2023
  • Frist
    4. März 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Dokumente zum re:publica-Auftritt…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente zum re:publica-Auftritt von Olaf Scholz im Jahr 2022 [#269268]
Datum
2. Februar 2023 09:55
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Dokumente zum re:publica-Auftritt von Bundeskanzler Olaf Scholz im Jahr 2022, die Sie bereits der Tageszeitung „taz“ nach einer IFG-Anfrage herausgegeben haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269268/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Geschäftszeichen: 123 IFG – 02814 – In 2023 / NA 019 Sehr <…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
6. Februar 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
894,4 KB
Geschäftszeichen: 123 IFG – 02814 – In 2023 / NA 019 Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre E-Mail vom 02. Februar 2023 erhalten. Sie beantragen u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Dokumente zum re:publica-Auftritt von Bundeskanzler Olaf Scholz im Jahr 2022, die Sie bereits der Tageszeitung „taz“ nach einer IFG-Anfrage herausgegeben haben.“ Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#269268] Geschäftszeichen: 123 IFG – 02814 – In 2023 / NA …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#269268]
Datum
4. März 2023 10:36
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Geschäftszeichen: 123 IFG – 02814 – In 2023 / NA 019 Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente zum re:publica-Auftritt von Olaf Scholz im Jahr 2022“ vom 02.02.2023 (#269268) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#269268] Ihr Zeichen: 123 IFG – 02814 – In 2023 / NA 019 …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#269268]
Datum
29. April 2023 20:51
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 123 IFG – 02814 – In 2023 / NA 019 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente zum re:publica-Auftritt von Olaf Scholz im Jahr 2022“ vom 02.02.2023 (#269268) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 57 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr [geschwärzt], mit E-Mail vom 2. Februar 2023 beantragten Sie u.…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
14. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
808,4 KB
Sehr [geschwärzt], mit E-Mail vom 2. Februar 2023 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Dokumente zum re:publica-Auftritt von Bundeskanzler Olaf Scholz im Jahr 2022, die Sie bereits der Tageszeitung „taz“ nach einer IFG-Anfrage herausgegeben haben.“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. Der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1IFG besteht nur, soweit die verlangten amtlichen Informationen bei der in Anspruch genommenen Bundesbehörde vorliegen. Eine Prüfung im Bundeskanzleramt hat keine amtlichen Informationen im Sinne Ihrer Anfrage ergeben. Betreffend Dokumente zum re:publica-Auftritt von Bundeskanzler Olaf Scholz ist beim Bundeskanzleramt kein IFG-Antrag der Tageszeitung „taz“ (taz Verlags u. Vertriebs GmbH) erfasst. Darüber hinaus stünde einer Herausgabe der Schutz der Pressefreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entgegen. Bei den von Ihnen erbetenen Informationen würde es sich um Dokumente handeln, die im Rahmen der Recherche- und Redaktionstätigkeit von privaten Medien und deren Vertretern zugänglich gemacht wurden. Im Rahmen der Pressefreiheit wird jede Tätigkeit medienspezifischer Informationsbeschaffung geschützt. Hierzu gehört auch die Erteilung von Informationen durch öffentliche Stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - BVerwG 6 A 2.17). Die Presse und die Medien sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erteilung von Auskünften durch öffentliche Stellen angewiesen. Diese Form der Informationsbeschaffung kann das einzige zur Verfügung stehende Mittel der Recherchearbeit sein, wenn private Informanten oder andere Mittel der verdeckten Recherche nicht zur Verfügung stehen. Die begehrte Auskunftserteilung über die Umstände einer solchen Informationsbeschaffung greift daher in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Der Informationszugang war daher insgesamt zu versagen. II. Gemäß § 10 Abs. 1,3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundeskanzleramt erhoben werden. Ich weise darauf hin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von mindestens 30,00 Euro anfällt.