Dokumente zum "Tatort-Game"

Anfrage an: Südwestrundfunk

Dokumente sowie interne und externe Kommunikation zum "Tatort-Game", abzurufen unter https://www.tatortgame.de/

Dazu kann gehören:
- Leistungsbeschreibung sowie ggfs. Ausschreibungsunterlagen und sonstige Verträge
- Anweisungen, Drehbücher, Textvorgaben, Quellcode

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Meine Anfrage bezieht sich auf Dokumente, die bei Ihrem über Ihr Innovationslabor X Lab vorliegen. Aufgrund der Drucksache WD 3 - 3000 - 142/22 (21.10.2022) des Wissenschaftlichen Dienstes und des dort zitierten Schoch: Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 IFG Rn. 100 bin ich der Auffassung, dass Ihre Behörde auskunftspflichtig sind, solange dieses Angebot nicht ausschließlich durch eine Ihrer Redaktionen erstellt wurde.

PS: Cooles Spiel.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juli 2023
  • Frist
    12. August 2023
  • 0 Follower:innen
Lennart Mühlenmeier
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente sowie interne und extern…
An Südwestrundfunk Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Dokumente zum "Tatort-Game" [#283536]
Datum
9. Juli 2023 19:08
An
Südwestrundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente sowie interne und externe Kommunikation zum "Tatort-Game", abzurufen unter https://www.tatortgame.de/ Dazu kann gehören: - Leistungsbeschreibung sowie ggfs. Ausschreibungsunterlagen und sonstige Verträge - Anweisungen, Drehbücher, Textvorgaben, Quellcode Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Meine Anfrage bezieht sich auf Dokumente, die bei Ihrem über Ihr Innovationslabor X Lab vorliegen. Aufgrund der Drucksache WD 3 - 3000 - 142/22 (21.10.2022) des Wissenschaftlichen Dienstes und des dort zitierten Schoch: Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 IFG Rn. 100 bin ich der Auffassung, dass Ihre Behörde auskunftspflichtig sind, solange dieses Angebot nicht ausschließlich durch eine Ihrer Redaktionen erstellt wurde. PS: Cooles Spiel.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anfragenr: 283536 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283536/ Postanschrift Lennart Mühlenmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier
Südwestrundfunk
Vielen Dank für Ihre Nachricht an den Südwestrundfunk, die wir schnellstmöglich bearbeiten. Wir freuen uns über Ih…
Von
Südwestrundfunk
Betreff
Automatische Antwort: Dokumente zum "Tatort-Game" [#283536]
Datum
9. Juli 2023 19:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Vielen Dank für Ihre Nachricht an den Südwestrundfunk, die wir schnellstmöglich bearbeiten. Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Programm und die zahlreichen Mails, die wir bekommen. Bitte beachten Sie: unaufgefordert eingesandte Pressemitteilungen und Werbung werden unbearbeitet gelöscht. Freundliche Grüße

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Südwestrundfunk
Guten Tag, Herr Mühlenmeier, vielen Dank für Ihre Anfrage zu unserem Tatort-Game. Gerne stellen wir Ihnen die An…
Von
Südwestrundfunk
Betreff
WG: Dokumente zum "Tatort-Game" [#283536]
Datum
31. Juli 2023 08:05
Status
Guten Tag, Herr Mühlenmeier, vielen Dank für Ihre Anfrage zu unserem Tatort-Game. Gerne stellen wir Ihnen die Antwort der Redaktion in Abstimmung mit unserer Fachabteilung für Rechtsfragen zur Verfügung. Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, vielen Dank für Ihre Anfrage und das Kompliment zum „Tatort-Game“ des SWR. Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass ein Anspruch auf Übersendung der von Ihnen beantragten Unterlagen nicht besteht. Das „Tatort-Game“ ist ein journalistisch-redaktionell veranlasstes und journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium in Form eines interaktiven Onlineangebots mit Bezug zu einer konkreten Tatort-Sendung. Es unterfällt daher der verfassungsrechtlich geschützten Angebotsautonomie des SWR und ist, unabhängig davon, ob bei der Erstellung der Inhalte auch Externe Dienstleister oder Produzenten einbezogen wurden, ein journalistisch-redaktionelles Angebot des SWR. Weder die von Ihnen genannten noch sonstige Anspruchsgrundlagen sind im Hinblick auf die angeforderten Unterlagen zum „Tatort-Game“ einschlägig. Sie stützen Ihr Begehren zunächst auf den Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG BW. Dieses Gesetz gilt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 LIFG BW für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen es fehlt an einer entsprechenden staatsvertraglichen Regelung. Dieses Ergebnis wird durch die von Ihnen zitierte Kommentarstelle sogar belegt. Zum anderen ist das „Tatort-Game“ – wie bereits erläutert – ein interaktives Onlineangebot mit Bezug zu einer konkreten Folge der Fernsehsendung „Tatort“ und daher das Ergebnis journalistisch-redaktioneller Arbeit. Diese ist vom Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG BW jedoch generell ausgenommen. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, sofern man zur Anspruchsbegründung die Parallelvorschrift aus § 2 Abs. 1 LTranspG RP heranzieht, wie sich aus § 3 Abs. 7 LTranspG RP ergibt. Ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 UVwG BW ist nicht gegeben, da hier keine Umweltinformationen im Sinne von § 23 Abs. 3 UVwG BW betroffen sind. Ebenso scheidet ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG aus, denn das „Tatort-Game“ stellt kein Verbraucherprodukt im Sinne von § 1 Nr. 2 VIG dar. Im Übrigen ist der SWR keine nach § 2 VIG informationspflichtige Stelle. Mit freundlichen Grüßen