Dokumente zur Entscheidung die CovPass-App nicht außerhalb des Google Play Stores zu veröffentlichen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

- alle Dokumente zur Entscheidung die CovPass-App nicht außerhalb des Google Play Stores zu veröffentlichen (z.B. Sitzungs-, Entscheidungsprotokolle, E-Mail-Kommunikation, Chatnachrichten etc.)

Hintergrund ist die auf GitHub am 17.08.2021 verkündete Entscheidung[1] trotz diversen Zuspruchs die App „CovPass“ bzw „CovPass Check” („Digitaler Impfnachweis”) nicht in F-Droid oder als APK außerhalb des Google Play Stores zu veröffentlichen.

[1] https://github.com/Digitaler-Impfnachweis/documentation/issues/8#issuecomment-900090375

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. August 2021
  • Frist
    21. September 2021
  • 17 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Dokumente zur Entsc…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente zur Entscheidung die CovPass-App nicht außerhalb des Google Play Stores zu veröffentlichen [#226953]
Datum
17. August 2021 21:47
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Dokumente zur Entscheidung die CovPass-App nicht außerhalb des Google Play Stores zu veröffentlichen (z.B. Sitzungs-, Entscheidungsprotokolle, E-Mail-Kommunikation, Chatnachrichten etc.) Hintergrund ist die auf GitHub am 17.08.2021 verkündete Entscheidung[1] trotz diversen Zuspruchs die App „CovPass“ bzw „CovPass Check” („Digitaler Impfnachweis”) nicht in F-Droid oder als APK außerhalb des Google Play Stores zu veröffentlichen. [1] https://github.com/Digitaler-Impfnachweis/documentation/issues/8#issuecomment-900090375
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226953 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226953/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0332 / [#226…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0332 / [#226953]
Datum
19. August 2021 17:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0332. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren o.g. Antrag auf Informationszugang nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 In…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag vom 17.08.2021: Dokumente zur Entscheidung die CovPass-App nicht außerhalb des Google Play Stores zu veröffentlichen [#226953] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0332)
Datum
13. September 2021 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren o.g. Antrag auf Informationszugang nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu dem wir Ihnen Folgendes mitteilen: Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen zu den angefragten Dokumenten vor, da es keine entsprechende Entscheidung gab, die CovPass-App nicht außerhalb des Google Play Stores zu veröffentlichen. Vielmehr wurde die Veröffentlichung außerhalb des Google Play Stores lediglich depriorisiert und zurückgestellt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die CovPass-App mittlerweile frei verfügbar ist. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezugnahme Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen