Dokumente zur Mehrtages-Zeitkarte nach § 2 EVO

Dokumente, wie beispielsweise Vermerke, zur Mehrtages-Zeitkarte im Sinne von § 2 Satz 4 Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Falls die Anfrage zu allgemein oder zu umfangreich ist, kann ich mir eine Einschränkung vorstellen. Hierzu bräuchte ich in diesen Fällen einen Hinweis von Ihnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juli 2022
  • Frist
    30. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, wie be…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente zur Mehrtages-Zeitkarte nach § 2 EVO [#255790]
Datum
28. Juli 2022 01:26
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, wie beispielsweise Vermerke, zur Mehrtages-Zeitkarte im Sinne von § 2 Satz 4 Eisenbahn-Verkehrsordnung. Falls die Anfrage zu allgemein oder zu umfangreich ist, kann ich mir eine Einschränkung vorstellen. Hierzu bräuchte ich in diesen Fällen einen Hinweis von Ihnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255790/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Mail vom 27.07.22 habe ich leider vergeßen, folgendes zu erwähnen: Pers…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dokumente zur Mehrtages-Zeitkarte nach § 2 EVO [#255790]
Datum
29. Juli 2022 21:51
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Mail vom 27.07.22 habe ich leider vergeßen, folgendes zu erwähnen: Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255790/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr << Antragsteller:in >> zu dem von Ihnen eingereichten Antrag auf Zugang von Informationen nach d…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: 1333IFG Dokumente zur Mehrtages-Zeitkarte nach § 2 EVO [#255790]
Datum
2. August 2022 09:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu dem von Ihnen eingereichten Antrag auf Zugang von Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhalten Sie die als Anlage beigefügte Zwischennachricht. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 02.08.2022 unter dem Aktenzeichen Z25…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 1333IFG Dokumente zur Mehrtages-Zeitkarte nach § 2 EVO [#255790]
Datum
2. August 2022 15:57
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 02.08.2022 unter dem Aktenzeichen Z25/286.2/1-1333 IFG und der Möglichkeit, meinen Antrag weiter zu konkretisieren. Bei der Anfrage geht es um keine konkreten Angebote eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sondern um amtliche Informationen, die sich mit (rechtlichen)/allgemeinen Fragestellung beschäftigt, was eine Mehrtages-Zeitkarte bzw. keine keine Mehrtages-Zeitkarte ist und wie die genaue Abgrenzung auch zur erheblich ermäßigten Fahrkarte verhält/verläuft. Im Referentenentwurf zur Bereinigung der Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 28.05.2018 gab es keine Definition einer Mehrtages-Zeitkarte im Sinne von § 2 Satz 4 EVO, sondern eine erheblich ermäßigte Fahrkarte ist über eine 50%-Regelung definiert worden. Unter der Berücksichtigung der Stellungnahmen [0] wurde am 25.01.2019 eine Bundesratsdrucksache 44/19 [1] veröffentlicht, in welcher das Wort der "Mehrtages-Zeitkarte" neu erfunden und definiert worden ist. Die Fiktion der Mehrtages-Zeitkarte besagt, wenn eine Zeitkarte beispielsweise eine Woche oder länger gültig ist, dann ist diese nicht mehr erheblich ermäßigt - auch dann nicht, wenn diese mehr als 50% günstiger als eine normale Karte (z.B. Preis pro Einzel- und Tageskarten in 30 Tagen versus Preis einer Monatskarte). Als abschließede Ausnahme werden Ländertickets, Schönes-Wochenende-Tickets und Quer-durch-Land-Tickets genannt. Daher ist wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich die Anfrage primär auf oben genannten den Zeitraum sowie das Thema "Mehrtages-Zeitkarte" erstrecken wird und ggf. neuere Unterlagen, falls neuere bzw. weitere Unterlagen zur obigen Fragestellung entstanden sind. Falls dies auch sehr umfangreich bzw. zu ungenau ist, bitte ich um entspreche Hinweise, damit die Anfrage weiter konkretisiert bzw. beschränkt werden kann. Bevor ich an der Anfrager weiter festhalte und mich zu einer Übernahme möglicher Gebühren einverstanden erkläre oder möglicherweise die Anfrage zurückziehe, bräuchte ich leider weitere Beratung von Ihnen. Leider ist Ihr Gebührenhinweis zu pauschal. Daher bitte ich um eine weitere Beratung darüber, in welcher voraussichtlichen Gebührenhöhe (entweder die ungfähre Höhe 50€ oder den ungefähren Rahmen von 50-100€) würde sich diese Anfrage bewegen? Können die Gebühren aus sozialen Gründe ermäßigt werden sowie ggf. in welcher Höhe und welche Gründe wären dies? Einen angenehmen Feierabend wünsche ich Ihnen und Ihren Kolleg:innen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [0]https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-19/verordnung-zur-bereinigung-der-eisenbahn-verkehrsordnung.html?nn=382740 [1]https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0001-0100/44-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Anfragenr: 255790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255790/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr << Antragsteller:in >> zu dem von Ihnen eingereichten Antrag auf Zugang von Informationen nach d…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
1333IFG Dokumente zur Mehrtages-Zeitkarte nach § 2 EVO [#255790] - Antwortschreiben
Datum
10. August 2022 14:05
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
617,9 KB
Sehr << Antragsteller:in >> zu dem von Ihnen eingereichten Antrag auf Zugang von Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28.07.2022 und der erfolgten Konkretisierung mit E-Mail vom 02.08.2022 erhalten Sie das als Anlage beigefügte Antwortschreiben. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tag. Also wenn ich Sie richt…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 1333IFG Dokumente zur Mehrtages-Zeitkarte nach § 2 EVO [#255790] - Antwortschreiben [#255790]
Datum
10. August 2022 19:02
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tag. Also wenn ich Sie richtig verstehe: Es gab zur Bereinigung der EVO nur die Stellungnahmen verschiedener Interessenverbände. Aber es existieren keine weiteren amtlichen Informationen, wie insbesondere weitere Entwürfe, behördeninterne amtliche Informationen, behördeninternen und ggf. -übergreifenden Kommunikation/Abstimmung zur "Schöpfung" einer Mehrtages-Zeitkarte? Nach den Stellungnahmen kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass bei Ihnen behördenintern keine weiteren amtlichen Informationen existieren - außer den weltöffentlichen Stellungnahmen zum Referentenentwurf und der Bundesdrucksache. Über eine Rückmeldung zur obigen Frage würde ich mich freuen, damit ich weiß, ob die IFG-Anfrage wirklich vollständig beantwortet wurde, weil ich mich vielleicht nicht gut genug ausgedrückt habe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255790/

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mich richtig verstanden. Die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen i…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: 1333IFG Dokumente zur Mehrtages-Zeitkarte nach § 2 EVO [#255790] - Antwortschreiben [#255790]
Datum
16. August 2022 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mich richtig verstanden. Die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen ist letztlich Ausfluss eines Diskussionsprozesses, aufbauend auf einem ersten Entwurf und den daraufhin eingehenden Stellungnahmen der Anhörungsberechtigten. Den ersten Entwurf und die Stellungnahmen kennen Sie. Hieran schließen sich weitere Überlegungen an, die der zuständige Bearbeiter als Gedankenstütze skizziert und die dann in den überarbeiteten Entwurf einfließen. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, sind gemäß § 2 Nr. 1 IFG keine amtlichen Informationen im Sinne des Gesetzes. Der Informationsanspruch erstreckt sich folglich nicht auf Skizzen und Notizen, die Überlegungen beinhalten, wie der Gesetzestext letztlich formuliert werden soll. Diese Notizen und Skizzen wären nicht veraktungswürdig und werden daher auch nicht zu den Akten genommen. Herausgabepflichtiger Akteninhalt entsteht dann, wenn der überarbeitete Entwurf das zuständige Referat verlässt, mit dem Ziel, Gegenstand des weiteren Verfahrens zu werden. Freundliche Grüße