Dokumenten zu sogenannten Hetzjagden Ende August 2018

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Das Dokument, das das BKA Jost Müller-Neuhof in Bezug auf Krawalle am 31. August 2018 zugänglich gemacht hat. Aus ihm soll unter anderem eine gemeinsame Telefonkonferenz mit BKA, Bundespolizei Verfassungsschutzbehörden und Länderpolizei Anfang September beschrieben sein (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/schon-kurz-nach-vorfaellen-in-chemnitz-maassen-wollte-hetzjagd-begriff-frueh-unterbinden/25081498.html)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2019
  • Frist
    6. November 2019
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Dokumen…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumenten zu sogenannten Hetzjagden Ende August 2018 [#167787]
Datum
3. Oktober 2019 16:15
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Dokument, das das BKA Jost Müller-Neuhof in Bezug auf Krawalle am 31. August 2018 zugänglich gemacht hat. Aus ihm soll unter anderem eine gemeinsame Telefonkonferenz mit BKA, Bundespolizei Verfassungsschutzbehörden und Länderpolizei Anfang September beschrieben sein (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/schon-kurz-nach-vorfaellen-in-chemnitz-maassen-wollte-hetzjagd-begriff-frueh-unterbinden/25081498.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundeskriminalamt
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem Antrag vom 03.10.2019 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Über…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
30. Oktober 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem Antrag vom 03.10.2019 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Übermittlung des "Dokument[s], das das BKA Jost Müller-Neuhof in Bezug auf Krawalle am 31. August 2018 zugänglich gemacht hat. Aus ihm soll unter anderem eine gemeinsame Telefonkonferenz mit BKA, Bundespolizei, Verfassungsschutzbehörden und Länderpolizei Anfang September beschrieben sein (vgl. https:/ /www.tagesspiegel.de/politik/schon-kurz-nachvorfaellen-in-chemnitz-maassen-wollte-hetzjagd-begriff-fruehunterbinden/25081498.html)." Über Ihren Antrag wird gemäߧ§ 1 Abs. 1 S.1, 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung des Schreibens (teilweise geschwärzt) gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Kosten werden nicht geltend gemacht. Begründung Zu 1. Das IFG regelt den grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde, soweit keine Versagungsgründe vorliegen (vgl. §§ 3-6 IFG). Die Durchschrift des Schreibens ist in der Anlage beigefügt. Lediglich der Name/die Erreichbarkeit des im Vermerk aufgeführten Verfahrensbeteiligten wurde geschwärzt, da Ihr Informationsinteresse gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Verfahrensbeteiligten nicht überwiegt. Zu2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v. 21.11.2006 - V 5a - 130 250/16). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 1, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen