Dokumentenvermittlung per Internet

welche Rechtsgrundlage erlaubt es Firmen für die Vermittlung von Dokumenten bei Behörden, hier exemplarisch Standesamt, Kosten zu berechnen, die die Kosten einer direkten Anfrage und Bestellung bei dem zuständigen Standesamt entsprechen -- oder sogar übersteigen? Eine Übersendung von Urkunden durch das Standesamt unterbleibt. Die Standesämter schreiben die Person an und teilen ihnen mit, dass ausschließlich deren eigenen Formulare zur Anwendung kommen. Ebenfalls gelten ausdrücklich die eigenen Bankverbindungen als zulässig.
Des Weiteren fügen die unseriösen Firmen irgendwo in den AGBs, bzw. in den Datenschutzrichtlinien folgenden Passus ein, der es ihnen erlaubt, das Widerrufsrecht außer Kraft zu setzen:
„Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere."

welche Fraktionen des Bundestages dies mitgetragen/durchgewunken haben. Weiters ist es interessant zu erfahren, welche maßgeblichen Fraktionen/Institutionen/Lobbyistenverbände/Personen das bisherige Widerrufsrecht dahingehend geändert haben, damit unseriöse Firmen mit ihrem Vorgehen nicht behelligt werden können! Des Weiteren ist es für mich wichtig, welche weiteren Institutionen und oder Personen besonders Einfluss auf die Entscheidung der Legislative genommen haben!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
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Martin Feck
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: welche Rechtsgrun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Martin Feck
Betreff
Dokumentenvermittlung per Internet [#236142]
Datum
23. Dezember 2021 14:13
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
welche Rechtsgrundlage erlaubt es Firmen für die Vermittlung von Dokumenten bei Behörden, hier exemplarisch Standesamt, Kosten zu berechnen, die die Kosten einer direkten Anfrage und Bestellung bei dem zuständigen Standesamt entsprechen -- oder sogar übersteigen? Eine Übersendung von Urkunden durch das Standesamt unterbleibt. Die Standesämter schreiben die Person an und teilen ihnen mit, dass ausschließlich deren eigenen Formulare zur Anwendung kommen. Ebenfalls gelten ausdrücklich die eigenen Bankverbindungen als zulässig. Des Weiteren fügen die unseriösen Firmen irgendwo in den AGBs, bzw. in den Datenschutzrichtlinien folgenden Passus ein, der es ihnen erlaubt, das Widerrufsrecht außer Kraft zu setzen: „Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere." welche Fraktionen des Bundestages dies mitgetragen/durchgewunken haben. Weiters ist es interessant zu erfahren, welche maßgeblichen Fraktionen/Institutionen/Lobbyistenverbände/Personen das bisherige Widerrufsrecht dahingehend geändert haben, damit unseriöse Firmen mit ihrem Vorgehen nicht behelligt werden können! Des Weiteren ist es für mich wichtig, welche weiteren Institutionen und oder Personen besonders Einfluss auf die Entscheidung der Legislative genommen haben!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Feck Anfragenr: 236142 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236142/ Postanschrift Martin Feck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Feck

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Feck, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. Dezember 2021 und Ihren Brief vom 13.12.2021. I…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Dokumentenvermittlung per Internet [#236142] - BMJV-ID: [25866002]
Datum
12. Januar 2022 09:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Feck, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. Dezember 2021 und Ihren Brief vom 13.12.2021. Ihre E-Mail fasse ich als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Rechtsberatung. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Das BMJ besitzt auch keine Aufsichtsbefugnis über einzelne privatwirtschaftliche Unternehmen. Es ist dem BMJ daher nicht möglich, eigene Maßnahmen gegen Unternehmen, wie etwa die Untersagung bestimmter Geschäftspraktiken zu ergreifen. Dennoch möchte ich Ihnen den allgemeinen Hinweis geben, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit besteht, sich an eine Verbraucherzentrale zu wenden und dort ihren Sachverhalt vorzubringen. Die Verbraucherzentralen sind darauf eingestellt, Kunden in Einzelfragen zu beraten und Tipps für ein weiteres Vorgehen zu geben. Außerdem sammeln sie Beschwerden, um zu erkennen wo Handlungsbedarf besteht und gehen ggf. juristisch gegen Unternehmen vor. Auf der Website http://www.vzbv.de/ueber-uns/mitglied... finden Sie die nächstgelegene Verbraucherzentrale. Allgemein möchte ich Ihnen gern folgendes mitteilen: Die Formulierung, welche Unternehmer benutzen, um die Verbraucher in bestimmten Fällen auf den Verlust ihres Widerrufsrechts hinzuweisen, geht zurück auf § 356 BGB. Dieser enthält Sonderregeln zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen und über das Erlöschen dieses Widerrufsrechts. In bestimmten Fällen kann nämlich dieses Widerrufsrecht erlöschen und zwar unabhängig davon, ob die Widerrufsfrist überhaupt begonnen hat. Gemäß § 356 Absatz 4 Satz 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen etwa, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die von Ihnen angesprochene Klausel dürften ebendiesen Zweck erfüllen. Hintergrund für diese Regelung ist das Verbot des treuwidrigen Verhaltens durch den Verbraucher, sofern der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat. Erbringt der Unternehmer nämlich eine derartige Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist, soll er grundsätzlich dagegen geschützt sein, dass ihm durch Ausübung des Widerrufsrechts sein Vergütungsanspruch entzogen wird. In dieser Konstellation wäre es mithin nicht sachgerecht, dem Verbraucher das Widerrufsrecht weiter bestehen zu lassen. Während das Erlöschen des Widerrufsrechts bei gewöhnlichen Dienstleistungen in Satz 1 geregelt wurde, findet sich in Satz 3 eine spezielle Regelung für Finanzdienstleistungen. Das Widerrufsrecht erlischt hiernach bereits, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt wurde. Erforderlich aber auch ausreichend ist hier eine vom Verbraucher ausgehende Initiative. Auch hinter dieser Norm steht der obige Gedanke des Verbots treuwidrigen Verhaltens. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen