Doping-Opfer-Hilfe für Neuauflage des Entschädigungsgesetzes

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

„Doping-Opfer-Hilfe für Neuauflage des Entschädigungsgesetzes
16.3.2021

Berlin (dpa) - Die Doping-Opfer-Hilfe fordert eine Neuauflage und damit Fortsetzung aller Entschädigungsleistungen für Opfer des DDR-Staatsdopings.

Das zweite Dopingopfer-Hilfegesetz des Bundes ist Ende 2019 ausgelaufen, die Anträge auf Entschädigung wurden noch bis 31. Dezember 2020 bearbeitet. Insgesamt sind mehr als 1000 Anträge gestellt worden.

Neben der weiteren Entschädigung von Doping-Opfern fordert der Verein, auch Mittel zur weiteren Erforschung des DDR-Sportsystems zur Verfügung zu stellen.“
https://www.sueddeutsche.de/sport/doping-doping-opfer-hilfe-fuer-neuauflage-des-entschaedigungsgesetzes-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210316-99-843085

Frage 1: Wie viele Anträge von diesen über 1.000 auf humanitäre Hilfe, die nach dem 31.12.2019 vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet wurden, konnten positiv bzw. negativ beschieden werden?

Frage 2: Wie hoch war die Gesamtsumme der humanitären Hilfen nach dem DOHG, die nach dem 31.12.2019 ausbezahlt wurden?

Frage 3: Wie oft musste der Beirat, so wie in dem DOHG gefordert, einberufen werden?

Frage 4: Die Doping Opferhilfe fordert Mittel zur weiteren Erforschung des DDR-Sportsystems.
Wurden Mittel für die geforderte Erforschung des DDR-Sportsystems bereits bereitgestellt?
Wenn ja, in welcher Höhe und welche Stelle, Behörde, Vereine bekommt diese Gelder und ab welchem Zeitpunkt?
Wenn nein, laufen bereits Planungen, dass dieser Forderung der Doping Opferhilfe nachgekommen wird?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
Johann Weber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: „Doping-Opfer-Hil…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Johann Weber
Betreff
Doping-Opfer-Hilfe für Neuauflage des Entschädigungsgesetzes [#258590]
Datum
7. September 2022 10:23
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
„Doping-Opfer-Hilfe für Neuauflage des Entschädigungsgesetzes 16.3.2021 Berlin (dpa) - Die Doping-Opfer-Hilfe fordert eine Neuauflage und damit Fortsetzung aller Entschädigungsleistungen für Opfer des DDR-Staatsdopings. Das zweite Dopingopfer-Hilfegesetz des Bundes ist Ende 2019 ausgelaufen, die Anträge auf Entschädigung wurden noch bis 31. Dezember 2020 bearbeitet. Insgesamt sind mehr als 1000 Anträge gestellt worden. Neben der weiteren Entschädigung von Doping-Opfern fordert der Verein, auch Mittel zur weiteren Erforschung des DDR-Sportsystems zur Verfügung zu stellen.“ https://www.sueddeutsche.de/sport/doping-doping-opfer-hilfe-fuer-neuauflage-des-entschaedigungsgesetzes-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210316-99-843085 Frage 1: Wie viele Anträge von diesen über 1.000 auf humanitäre Hilfe, die nach dem 31.12.2019 vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet wurden, konnten positiv bzw. negativ beschieden werden? Frage 2: Wie hoch war die Gesamtsumme der humanitären Hilfen nach dem DOHG, die nach dem 31.12.2019 ausbezahlt wurden? Frage 3: Wie oft musste der Beirat, so wie in dem DOHG gefordert, einberufen werden? Frage 4: Die Doping Opferhilfe fordert Mittel zur weiteren Erforschung des DDR-Sportsystems. Wurden Mittel für die geforderte Erforschung des DDR-Sportsystems bereits bereitgestellt? Wenn ja, in welcher Höhe und welche Stelle, Behörde, Vereine bekommt diese Gelder und ab welchem Zeitpunkt? Wenn nein, laufen bereits Planungen, dass dieser Forderung der Doping Opferhilfe nachgekommen wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johann Weber Anfragenr: 258590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258590/ Postanschrift Johann Weber << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johann Weber

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesverwaltungsamt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.09.2022 Sehr geehrter Herr Weber, wir haben Ihren o.g. A…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.09.2022
Datum
29. September 2022 11:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Weber, wir haben Ihren o.g. Antrag (#258590) auf Zugang zu amtlichen Informationen erhalten und beantworten diesen nach erfolgter Zuarbeit durch den zuständigen Fachbereich wie folgt: Die Antragsfrist im Rahmen der Hilfeleistung nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG 2) ist Ende 2019 abgelaufen. Das DOHG 2 ist mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft getreten. Frage 1: Wie viele Anträge von diesen über 1.000 auf humanitäre Hilfe, die nach dem 31.12.2019 vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet wurden, konnten positiv bzw. negativ beschieden werden? Zu Frage 1: Im Rahmen der Antragsphase nach dem DOHG 2 wurden insgesamt 1449 Anträge positiv und 302 Anträge negativ beschieden. Frage 2: Wie hoch war die Gesamtsumme der humanitären Hilfen nach dem DOHG, die nach dem 31.12.2019 ausbezahlt wurden? Zu Frage 2: Die ausgezahlte Summe nach dem DOHG 2 beträgt insgesamt 15.214.500,00 € Frage 3: Wie oft musste der Beirat, so wie in dem DOHG gefordert, einberufen werden? Zu Frage 3: keinmal Frage 4: Die Doping Opferhilfe fordert Mittel zur weiteren Erforschung des DDR-Sportsystems. Wurden Mittel für die geforderte Erforschung des DDR-Sportsystems bereits bereitgestellt? Wenn ja, in welcher Höhe und welche Stelle, Behörde, Vereine bekommt diese Gelder und ab welchem Zeitpunkt? Wenn nein, laufen bereits Planungen, dass dieser Forderung der Doping Opferhilfe nachgekommen wird? Zu Frage 4: Dem Bundesverwaltungsamt liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen