Doping Opferhilfegesetze
Nach den beiden Doping Opferhilfegesetzen haben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur DDR-Hochleistungssportler einen Anspruch auf Zahlung einer humanitären Hilfe nach diesen Gesetzen.
Es haben 2.323 DDR-Sportlerinnen und Sportler bei Olympischen Spielen teilgenommen. Somit ist der Kreis der DDR-Hochleistungssportler eindeutig abgegrenzt.
Meine Quelle:
Entnommen aus dem Buch „DDR – Zum aktuellen Kampf um die Deutungshoheit über den ersten sozialistischen Staat auf deutschem Boden“ von Hermann Leihkauf, GNN Verlag 2017
"Bei Olympiaden, Welt- und Europameisterschaften gehörten DDR-Sportler zu den Spitzenathleten. Es nahmen 1.883 Sportlerinnen und Sportler an 8 Olympischen Sommerspielen und 440 Sportlerinnen und Sportler an 9 Olympischen Winterspielen teil.“
Frage 1: Wie viele DDR-Hochleistungssportler, die diese Entschädigung nach den DOHG erhielten, haben an Olympischen Spielen teilgenommen?
Bei der Ermittlung dieser Zahl, ist die Datenschutz-Grundverordnung nicht tangiert.
Frage 2: Falls das Bundesverwaltungsamt mir die Frage nicht beantworten will, was sind die Gründe für die Nichtbeantwortung?
Frage 3: Falls die Antwort der Bundesverwaltung derartig ausfällt, die Zahl kann nicht ermittelt werden, was war dann gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der humanitären Hilfe nach den DOHG?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum29. August 2023
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3. Oktober 2023
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