Doping Opferhilfegesetze

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Nach den beiden Doping Opferhilfegesetzen haben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur DDR-Hochleistungssportler einen Anspruch auf Zahlung einer humanitären Hilfe nach diesen Gesetzen.

Es haben 2.323 DDR-Sportlerinnen und Sportler bei Olympischen Spielen teilgenommen. Somit ist der Kreis der DDR-Hochleistungssportler eindeutig abgegrenzt.

Meine Quelle:
Entnommen aus dem Buch „DDR – Zum aktuellen Kampf um die Deutungshoheit über den ersten sozialistischen Staat auf deutschem Boden“ von Hermann Leihkauf, GNN Verlag 2017

"Bei Olympiaden, Welt- und Europameisterschaften gehörten DDR-Sportler zu den Spitzenathleten. Es nahmen 1.883 Sportlerinnen und Sportler an 8 Olympischen Sommerspielen und 440 Sportlerinnen und Sportler an 9 Olympischen Winterspielen teil.“

Frage 1: Wie viele DDR-Hochleistungssportler, die diese Entschädigung nach den DOHG erhielten, haben an Olympischen Spielen teilgenommen?
Bei der Ermittlung dieser Zahl, ist die Datenschutz-Grundverordnung nicht tangiert.

Frage 2: Falls das Bundesverwaltungsamt mir die Frage nicht beantworten will, was sind die Gründe für die Nichtbeantwortung?

Frage 3: Falls die Antwort der Bundesverwaltung derartig ausfällt, die Zahl kann nicht ermittelt werden, was war dann gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der humanitären Hilfe nach den DOHG?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. August 2023
  • Frist
    3. Oktober 2023
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Johann Weber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach den beiden Doping Opferhilfegese…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Johann Weber
Betreff
Doping Opferhilfegesetze [#287278]
Datum
29. August 2023 15:18
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach den beiden Doping Opferhilfegesetzen haben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur DDR-Hochleistungssportler einen Anspruch auf Zahlung einer humanitären Hilfe nach diesen Gesetzen. Es haben 2.323 DDR-Sportlerinnen und Sportler bei Olympischen Spielen teilgenommen. Somit ist der Kreis der DDR-Hochleistungssportler eindeutig abgegrenzt. Meine Quelle: Entnommen aus dem Buch „DDR – Zum aktuellen Kampf um die Deutungshoheit über den ersten sozialistischen Staat auf deutschem Boden“ von Hermann Leihkauf, GNN Verlag 2017 "Bei Olympiaden, Welt- und Europameisterschaften gehörten DDR-Sportler zu den Spitzenathleten. Es nahmen 1.883 Sportlerinnen und Sportler an 8 Olympischen Sommerspielen und 440 Sportlerinnen und Sportler an 9 Olympischen Winterspielen teil.“ Frage 1: Wie viele DDR-Hochleistungssportler, die diese Entschädigung nach den DOHG erhielten, haben an Olympischen Spielen teilgenommen? Bei der Ermittlung dieser Zahl, ist die Datenschutz-Grundverordnung nicht tangiert. Frage 2: Falls das Bundesverwaltungsamt mir die Frage nicht beantworten will, was sind die Gründe für die Nichtbeantwortung? Frage 3: Falls die Antwort der Bundesverwaltung derartig ausfällt, die Zahl kann nicht ermittelt werden, was war dann gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der humanitären Hilfe nach den DOHG?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johann Weber Anfragenr: 287278 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287278/ Postanschrift Johann Weber << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johann Weber
Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az.: Z I 5 - i - 354/23 Berlin, 26.09.2023 Sehr geehrter Herr Weber, wir haben…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
AW: [EXTERN]Doping Opferhilfegesetze [#287278]
Datum
26. September 2023 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az.: Z I 5 - i - 354/23 Berlin, 26.09.2023 Sehr geehrter Herr Weber, wir haben Ihre unten stehende Nachricht erhalten. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen: "Frage 1: Wie viele DDR-Hochleistungssportler, die diese Entschädigung nach den DOHG erhielten, haben an Olympischen Spielen teilgenommen? Bei der Ermittlung dieser Zahl, ist die Datenschutz-Grundverordnung nicht tangiert." Eine statistische Auswertung, wie viele DDR-Hochleistungssportler an Olympischen Spielen teilgenommen haben, war für die Aufgabenerledigung nicht relevant. Daher liegen hierzu keine Zahlen vor. "Frage 2: Falls das Bundesverwaltungsamt mir die Frage nicht beantworten will, was sind die Gründe für die Nichtbeantwortung?" siehe Frage 1 "Frage 3: Falls die Antwort der Bundesverwaltung derartig ausfällt, die Zahl kann nicht ermittelt werden, was war dann gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der humanitären Hilfe nach den DOHG?" Die Rechtsgrundlage bilden die beiden Dopingopfer-Hilfegesetze. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird dort der Begriff Hochleistungssportler und -nachwuchssportler als sog. unbestimmter Rechtsbegriff geführt, d.h. die Auslegung erfolgt nach allgemein gültigen teleologischen Regeln. Hierzu wurde Ihnen bereits zu Ihrer Anfrage vom 10.09.2018 ausgeführt, dass in der Gesetzesanwendung des DOHG 2 Hochleistungssport als Sport verstanden wird, der mit dem ausdrücklichen Ziel betrieben wird, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab (z.B. Weltmeisterschaften, Olympische Spiele) zu erzielen. Der DDR-Leistungssport gliederte sich vor diesem Hintergrund in die Bereiche Hochleistungssport sowie Hochleistungsnachwuchssport. Der Nachwuchs für den DDR-Leistungssport war in den Trainingszentren und Trainingsstützpunkten der sog. 1. Förderstufe organisiert, von denen die besten jugendlichen Nachwuchsleistungssportler für die 2. Förderstufe in den Sportclubs der DDR und die 25 Kinder- und Jugendsportschulen (Stand 1989) ausgewählt wurden. Davon wurden wiederum Jugendliche und erwachsene Spitzensportler für das Hochleistungstraining in der 3. Förderstufe ausgewählt. Im Bereich des Hochleistungssports gab es den C-Kader als Auswahlkreis der besten jungen Nachwuchsleistungssportler (Sportler der 1. und 2. Förderstufe), den B-Kader mit den Medaillengewinnern bei Junioren-Europameisterschaften oder Junioren-Weltmeisterschaften und bei den Jugendwettkämpfen der Freundschaft sowie den A-Kader mit den Nationalmannschaften des DTSB inkl. der Olympia-Kader und Medaillenkandidaten. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Johann Weber
Guten Tag, Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Jetzt kommt schön langsam Klarheit in das Verfahren na…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Johann Weber
Betreff
AW: [EXTERN]Doping Opferhilfegesetze [#287278]
Datum
27. September 2023 12:15
An
Bundesverwaltungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Jetzt kommt schön langsam Klarheit in das Verfahren nach den Dopingopferhilfegesetzen zum Vorschein. Ich habe noch eine Ergänzungsfrage. Sie schreiben zu meiner Frage 3 folgendes: "Frage 3: Falls die Antwort der Bundesverwaltung derartig ausfällt, die Zahl kann nicht ermittelt werden, was war dann gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der humanitären Hilfe nach den DOHG?" Die Rechtsgrundlage bilden die beiden Dopingopfer-Hilfegesetze. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird dort der Begriff Hochleistungssportler und -nachwuchssportler als sog. unbestimmter Rechtsbegriff geführt, d.h. die Auslegung erfolgt nach allgemein gültigen teleologischen Regeln. Jeder DDR-Sportler, der einen Antrag nach den Dopingopferhilfegesetzen gestellt hat, konnte leicht einen Nachweis erbringen, dass er an Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften teilgenommen hat. Bei diesen DDR-Sportlern musste sicher nicht auf die allgemein gültigen teleologischen Regeln zugegriffen werden. Ergänzungsfrage: Bei wie vielen Anträgen nach den Dopingopferhilfegesetzen musstem diese „allgemein gültigen teleologischen Regeln“ zu Hilfe genommen werden? Mir reicht die Stückzahl, somit ist die Datenschutz-Grundverordnung nicht tangiert. Hinweis. Fakt ist, dass der Begriff Hochleistungssportler kein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Sogar in der Kindersendung „neuneinhalb“ ist eine klare Festlegung dieses Begriff dokumentiert. Ich zitiere: vom 23.03.2010, 10:39 Uhr „Hochleistungssportler | Spitzensportler Als Hochleistungssportler oder Spitzensportler bezeichnet man Menschen, die in einer bestimmten Sportart Spitzenleistungen erreichen. Im Vergleich zu anderen Sportlern, müssen Spitzensportler viel mehr Zeit für ihren Sport aufbringen und härter und häufiger trainieren. Ziel von Hochleistungssportlern ist es, zu den besten Sportlern ihres Landes zu gehören und sich in internationalen Wettkämpfen, wie zum Beispiel den Olympischen Spielen, mit den erfolgreichsten Sportlern der ganzen Welt zu messen. Hochleistungssportler stehen unter großem Erfolgsdruck. Nur, wenn sie in den Wettkämpfen regelmäßig gute Leistungen zeigen, werden sie weiterhin gefördert oder dürfen zum Beispiel auf besonderen Sportschulen bleiben. In manchen Sportarten, wie zum Beispiel beim Radfahren, bekommen die Sportler außerdem Geld für besonders gute Leistungen. Deshalb gibt es immer wieder Spitzensportler, die verbotene Medikamente einnehmen, um ihre Leistung in Wettkämpfen zu verbessern. Diese Medikamente werden auch Dopingmittel genannt. Sie einzunehmen ist verboten. Zum einen, weil es den anderen Sportlern gegenüber unfair ist. Außerdem sind Dopingmittel ungesund und können die Sportler krank machen.“ Mit freundlichen Grüßen Johann Weber Anfragenr: 287278 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287278/

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Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az.: Z I 5 - i - 354/23 Berlin, 27.10.2023 Sehr geehrter Herr Weber, Ihre Nach…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
AW: [EXTERN]AW: [EXTERN]Doping Opferhilfegesetze [#287278]
Datum
27. Oktober 2023 20:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az.: Z I 5 - i - 354/23 Berlin, 27.10.2023 Sehr geehrter Herr Weber, Ihre Nachfrage "Bei wie vielen Anträgen nach den Dopingopferhilfegesetzen mussten diese „allgemein gültigen teleologischen Regeln“ zu Hilfe genommen werden?" können wir wie folgt beantworten: Dahingehende zahlenmäßige Erfassungen bzw. statistische Auswertungen waren nicht erforderlich und liegen nicht vor. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen