Dopingopferhilfegesetz 2 -Nach Ablauf der Frist entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt über die weitere Aufbewahrung bzw. Vernichtung der Akten.
Bundesverwaltungsamt
ZMV I 4 – Hilfeleistung für Dopingopfer
Stand: Mai 2018
Datenschutzerklärung
3. Dauer der Speicherung
Die Aufbewahrungsfrist endet für abgeschlossene Verfahren mit Außerkrafttreten des DOHG 2. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt über die weitere Aufbewahrung bzw. Vernichtung der Akten.
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Dopingopferhilfe/Datenschutzerklaerung.pdf;jsessionid=12EAC2095AD5579E9D7D2DCF820BCC21.intranet262?__blob=publicationFile&v=4
In der Datenschutzerklärung des Bundesverwaltungsamtes ZMV I 4 - Hilfeleistung für Dopingopfer
ist in Punkt 3 die Dauer der Speicherung festgelegt.
Da das Doping Opferhilfegesetz 2 in der Zwischenzeit außer Kraft gesetzt ist, endet auch die Aufbewahrungsfrist, aller Akten der jeweiligen Antragsteller.
Frage 1: Wie hat sich das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt entschieden?
Wurden alle Akten der Antragsteller vernichtet?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wurden die Antragsteller von der Vernichtung ihrer Akten informiert?
Wenn nein, welche Gründe liegen vor, dass die Akten der Antragsteller noch nicht vernichtet wurden?
Wurden die Antragsteller über die Gründe, warum ihre Akten noch nicht vernichtet wurden, informiert?
Ist bereits absehbar, wann die Akten aller Antragsteller vernichtet werden?
Frage 2: Fall Akten der Antragsteller vernichtet wurden, gibt es noch Akten, die noch nicht vernichtet wurden?
Welche Kriterien lagen vor, die die Vernichtung der Akten bisher verhinderte?
Wenn ja, was sind die Gründe, dass bestimmte Akten der Antragsteller nicht vernichtet wurden?
Wurden die jeweiligen Antragsteller darüber informiert, dass ihre Akten noch nicht vernichtet wurden?
Anfrage erfolgreich
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Datum21. Dezember 2022
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24. Januar 2023
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