Dopingopferhilfegesetz 2 -Nach Ablauf der Frist entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt über die weitere Aufbewahrung bzw. Vernichtung der Akten.

Anfrage an: Bundesarchiv

Bundesverwaltungsamt
ZMV I 4 – Hilfeleistung für Dopingopfer
Stand: Mai 2018

Datenschutzerklärung

3. Dauer der Speicherung
Die Aufbewahrungsfrist endet für abgeschlossene Verfahren mit Außerkrafttreten des DOHG 2. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt über die weitere Aufbewahrung bzw. Vernichtung der Akten.
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Dopingopferhilfe/Datenschutzerklaerung.pdf;jsessionid=12EAC2095AD5579E9D7D2DCF820BCC21.intranet262?__blob=publicationFile&v=4

In der Datenschutzerklärung des Bundesverwaltungsamtes ZMV I 4 - Hilfeleistung für Dopingopfer
ist in Punkt 3 die Dauer der Speicherung festgelegt.

Da das Doping Opferhilfegesetz 2 in der Zwischenzeit außer Kraft gesetzt ist, endet auch die Aufbewahrungsfrist, aller Akten der jeweiligen Antragsteller.

Frage 1: Wie hat sich das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt entschieden?
Wurden alle Akten der Antragsteller vernichtet?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wurden die Antragsteller von der Vernichtung ihrer Akten informiert?

Wenn nein, welche Gründe liegen vor, dass die Akten der Antragsteller noch nicht vernichtet wurden?
Wurden die Antragsteller über die Gründe, warum ihre Akten noch nicht vernichtet wurden, informiert?
Ist bereits absehbar, wann die Akten aller Antragsteller vernichtet werden?

Frage 2: Fall Akten der Antragsteller vernichtet wurden, gibt es noch Akten, die noch nicht vernichtet wurden?
Welche Kriterien lagen vor, die die Vernichtung der Akten bisher verhinderte?
Wenn ja, was sind die Gründe, dass bestimmte Akten der Antragsteller nicht vernichtet wurden?
Wurden die jeweiligen Antragsteller darüber informiert, dass ihre Akten noch nicht vernichtet wurden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
Johann Weber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bundesverwaltungsamt ZMV I 4 – Hilfel…
An Bundesarchiv Details
Von
Johann Weber
Betreff
Dopingopferhilfegesetz 2 -Nach Ablauf der Frist entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt über die weitere Aufbewahrung bzw. Vernichtung der Akten. [#266043]
Datum
21. Dezember 2022 15:52
An
Bundesarchiv
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bundesverwaltungsamt ZMV I 4 – Hilfeleistung für Dopingopfer Stand: Mai 2018 Datenschutzerklärung 3. Dauer der Speicherung Die Aufbewahrungsfrist endet für abgeschlossene Verfahren mit Außerkrafttreten des DOHG 2. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt über die weitere Aufbewahrung bzw. Vernichtung der Akten. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Dopingopferhilfe/Datenschutzerklaerung.pdf;jsessionid=12EAC2095AD5579E9D7D2DCF820BCC21.intranet262?__blob=publicationFile&v=4 In der Datenschutzerklärung des Bundesverwaltungsamtes ZMV I 4 - Hilfeleistung für Dopingopfer ist in Punkt 3 die Dauer der Speicherung festgelegt. Da das Doping Opferhilfegesetz 2 in der Zwischenzeit außer Kraft gesetzt ist, endet auch die Aufbewahrungsfrist, aller Akten der jeweiligen Antragsteller. Frage 1: Wie hat sich das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt entschieden? Wurden alle Akten der Antragsteller vernichtet? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wurden die Antragsteller von der Vernichtung ihrer Akten informiert? Wenn nein, welche Gründe liegen vor, dass die Akten der Antragsteller noch nicht vernichtet wurden? Wurden die Antragsteller über die Gründe, warum ihre Akten noch nicht vernichtet wurden, informiert? Ist bereits absehbar, wann die Akten aller Antragsteller vernichtet werden? Frage 2: Fall Akten der Antragsteller vernichtet wurden, gibt es noch Akten, die noch nicht vernichtet wurden? Welche Kriterien lagen vor, die die Vernichtung der Akten bisher verhinderte? Wenn ja, was sind die Gründe, dass bestimmte Akten der Antragsteller nicht vernichtet wurden? Wurden die jeweiligen Antragsteller darüber informiert, dass ihre Akten noch nicht vernichtet wurden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johann Weber Anfragenr: 266043 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266043/ Postanschrift Johann Weber << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johann Weber

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Bundesarchiv
Sehr geehrter Herr Weber, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 21.12.2022 und teile Ihnen nach Rücksprache mit de…
Von
Bundesarchiv
Betreff
Dopingopferhilfegesetz 2 -Nach Ablauf der Frist entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt über die weitere Aufbewahrung bzw. Vernichtung der Akten. [#266043]
Datum
9. Januar 2023 13:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Weber, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 21.12.2022 und teile Ihnen nach Rücksprache mit dem Fachbereich Folgendes mit: Das BVA fragte nach einer Kassationsgenehmigung für etwa 2500 Akten der Dopingopferhilfe an. Das BVA wurde auf die Abgabepflicht der Behörden an das Bundesarchiv (§ 5 Abs. 1 und 2 BArchG) hingewiesen. Die Abgabepflicht gelte auch für Akten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 1 BArchG) Diese Unterlagen enthalten detaillierte Informationen zu Personen und Vorfällen und unterliegen speziellen Benutzungsbeschränkungen. Auf Grund dessen durfte dem BVA keine Kassationsgenehmigung erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen