Doppeltbelastung des bereits versteuerten Einkommens der Bürger durch den Rundfunkbeitrag

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Sachlage:
Mit der Umstellung der Rundfunkabgabe 2013 von der geräteabhängigen konkreten Nutzungsgebühr, die jeder Bürger in eigener Entscheidung leisten oder nicht leisten konnte auf die allgemeine Abgabe zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunkssystems werden seitdem den Bürgern ca. 8 Milliarden Euro jährlich landesrechtlich gelenkt neben den bereits gezahlten Steuern aus ihrem frei verfügbaren Vermögen ohne ihren Willen entnommen. Es handelt sich nun dabei nicht um eine Doppeltbesteuerung, jedoch sind die Auswirkungen vergleichbar. Auch wenn es sich für den Einzelnen um eine vielleicht geringe Summe handelt, sind die 8 Mrd Euro haushaltsrechtlich betrachtet eine hohe und permanent wiederkehrende "Zwangseinnahme", die den Bürgern bundesweit nicht mehr zur freien wirtschaftlichen Verfügung steht.

Ist dieser Punkt vom Bundesrechnungshof bereits beachtet worden? Wenn ja, nennen Sie bitte die Quelle, die die Rechtmäßigkeit der Doppeltbelastung des individuellen Einkommens erklärt und belegt bzw. die Bedenken, die der Bundesrechnungshof dazu evtl. selber äussert. Falls nein, bitte ich um Auskunft, ob diese Problematik vom Bundesrechnungshof aufgenommen und bearbeitet werden wird, bzw. um eine Begründung, wenn nicht.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    13. März 2021
  • Frist
    17. April 2021
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sachlage: Mit de…
An Bundesrechnungshof Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Doppeltbelastung des bereits versteuerten Einkommens der Bürger durch den Rundfunkbeitrag [#215051]
Datum
13. März 2021 20:42
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sachlage: Mit der Umstellung der Rundfunkabgabe 2013 von der geräteabhängigen konkreten Nutzungsgebühr, die jeder Bürger in eigener Entscheidung leisten oder nicht leisten konnte auf die allgemeine Abgabe zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunkssystems werden seitdem den Bürgern ca. 8 Milliarden Euro jährlich landesrechtlich gelenkt neben den bereits gezahlten Steuern aus ihrem frei verfügbaren Vermögen ohne ihren Willen entnommen. Es handelt sich nun dabei nicht um eine Doppeltbesteuerung, jedoch sind die Auswirkungen vergleichbar. Auch wenn es sich für den Einzelnen um eine vielleicht geringe Summe handelt, sind die 8 Mrd Euro haushaltsrechtlich betrachtet eine hohe und permanent wiederkehrende "Zwangseinnahme", die den Bürgern bundesweit nicht mehr zur freien wirtschaftlichen Verfügung steht. Ist dieser Punkt vom Bundesrechnungshof bereits beachtet worden? Wenn ja, nennen Sie bitte die Quelle, die die Rechtmäßigkeit der Doppeltbelastung des individuellen Einkommens erklärt und belegt bzw. die Bedenken, die der Bundesrechnungshof dazu evtl. selber äussert. Falls nein, bitte ich um Auskunft, ob diese Problematik vom Bundesrechnungshof aufgenommen und bearbeitet werden wird, bzw. um eine Begründung, wenn nicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 215051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215051/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Bundesrechnungshof
Ihre Nachricht vom 13. März 2021 Pressestelle 05 20 35 - 6827/2021 Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihre…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Nachricht vom 13. März 2021
Datum
15. März 2021 15:42
Status
Warte auf Antwort
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5,5 KB


Pressestelle 05 20 35 - 6827/2021 Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 13. März 2021. Der Bundesrechnungshof ist für Ihr Anliegen nicht der richtige Ansprechpartner. Er prüft als unabhängige externe Finanzkontrolle des Bundes die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beim Verwaltungshandeln der Behörden und Stellen des Bundes. Über die Organisation, Finanzierung und Finanzkontrolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entscheiden jedoch die Länder (Artikel 30 Grundgesetz). Mit freundlichen Grüßen

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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Ihre Nachricht vom 13. März 2021 [#215051] Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre schnelle Antwor…
An Bundesrechnungshof Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Ihre Nachricht vom 13. März 2021 [#215051]
Datum
15. März 2021 16:01
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, bitte nennen Sie mir die Stelle, die mir meine Anfrage beantworten kann. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 215051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215051/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>