Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2021 (X R 33/19) festgestellt, dass einem Steuerpflichtigen, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen kann.
Für die diesbezüglichen Berechnungen hat der BFH abstrakte Hinweise gegeben:
„Eine solche doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.“

Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen, allerdings konnte ich weder einschlägige Berechnungsverfahren bzw. Anwendungsregelungen noch die notwendigen Nachweise
recherchieren. Auch mein Steuerberater und mein zuständiges Finanzamt konnten nicht weiterhelfen. Mehrfache Anfragen meinerseits beim BMF blieben unbeantwortet.

Bitte teilen Sie mir mit, welche diesbezüglichen Vorgaben das Bundesministerium der Finanzen verfasst hat (z. B. BMF-Schreiben) bzw. wann mit diesen zu rechnen ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juni 2023
  • Frist
    1. August 2023
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Dr. Harald Pless
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urt…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Dr. Harald Pless
Betreff
Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen [#282674]
Datum
28. Juni 2023 12:46
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2021 (X R 33/19) festgestellt, dass einem Steuerpflichtigen, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen kann. Für die diesbezüglichen Berechnungen hat der BFH abstrakte Hinweise gegeben: „Eine solche doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.“ Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen, allerdings konnte ich weder einschlägige Berechnungsverfahren bzw. Anwendungsregelungen noch die notwendigen Nachweise recherchieren. Auch mein Steuerberater und mein zuständiges Finanzamt konnten nicht weiterhelfen. Mehrfache Anfragen meinerseits beim BMF blieben unbeantwortet. Bitte teilen Sie mir mit, welche diesbezüglichen Vorgaben das Bundesministerium der Finanzen verfasst hat (z. B. BMF-Schreiben) bzw. wann mit diesen zu rechnen ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dr. Harald Pless Anfragenr: 282674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282674/ Postanschrift Dr. Harald Pless << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dr. Harald Pless
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 28. Juni 2023 Sehr geehrter Herr Dr. Pless, anlieg…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 28. Juni 2023
Datum
30. Juni 2023 08:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dr. Pless, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis und Beachtung. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Doppelbesteuerung Anfrage wurde abgelehnt und weitergeleitet an Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Doppelbesteuerung
Datum
30. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
screenshot-2023-12-28-162602.png
117,7 KB
Anfrage wurde abgelehnt und weitergeleitet an Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog im BMF. Von dort keine Reaktion.