Doppik als Methode der Rechnungslegung

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Im Jahr 2006 wurde in Hamburg eine neue Methode der Rechnungslegung eingführt.

Daher möchte ich gerne folgende Informationen:

1. Wie bewertet der Bundesrechnungshof die Einführung der Doppik als Methode der Rechnungslegung für den Bundeshaushalt?

2. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesrechnungshofes für die Einführung der Doppik-Methode?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2018
  • Frist
    28. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Jahr 2006 wur…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Doppik als Methode der Rechnungslegung [#31050]
Datum
26. Juni 2018 13:11
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Jahr 2006 wurde in Hamburg eine neue Methode der Rechnungslegung eingführt. Daher möchte ich gerne folgende Informationen: 1. Wie bewertet der Bundesrechnungshof die Einführung der Doppik als Methode der Rechnungslegung für den Bundeshaushalt? 2. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesrechnungshofes für die Einführung der Doppik-Methode?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Anfrage vom 26. Juni 2018. ... Mit fr…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Doppik als Methode der Rechnungslegung [#31050]
Datum
29. Juni 2018 13:47
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Anfrage vom 26. Juni 2018. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31050 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesrechnungshof
Ihre Nachrichten vom 26. und 29. Juni 2018 Referat Pr/Presse 05 20 35 - 4769/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Nachrichten vom 26. und 29. Juni 2018
Datum
29. Juni 2018 15:06
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,4 KB


Referat Pr/Presse 05 20 35 - 4769/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in gerne bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Nachricht vom 26. Juni 2018. Sie bitten um die Beantwortung von zwei Fragen zum Thema „Doppik als Methode der Rechnungslegung“. Hierbei berufen Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Umweltinformationsgesetz (UIG). Auf den Zugang zu Informationen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes sind weder IFG noch UIG anwendbar. Hierzu hat der Gesetzgeber mit § 96 Absatz 4 BHO eine abschließende Regelung geschaffen, die anderen Regelungen auf Informationszugang vorgeht. Nach § 96 Absatz 4 BHO kann der Bundesrechnungshof Dritten nur Zugang zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen gewähren. Da Sie eine allgemeine Auskunft bzw. allgemeine Informationen wünschen und kein Prüfungsergebnis des Bundesrechnungshofes begehren, fällt Ihr Anliegen nicht unter § 96 Absatz 4 BHO. Ihren Informationswunsch kann der Bundesrechnungshof daher weder als IFG- oder UIG-Antrag noch als Antrag nach § 96 Absatz 4 BHO werten, sondern muss ihn als Eingabe behandeln. Da die Bearbeitung Ihres Informationswunsches etwas Zeit in Anspruch nehmen wird, bitten wir um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 26. Juni 2018 Referat Pr/Presse 05 20 35 - 4769/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank fü…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 26. Juni 2018
Datum
9. Juli 2018 17:08
Status
image001.png
4,4 KB


Referat Pr/Presse 05 20 35 - 4769/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Juni 2018 zum Themenkomplex „Einführung der Doppik auf Bundesebene“. Für den Bund und die Länder enthält das Haushaltsgrundsätzegesetz ein Wahlrecht, ihre jeweilige Rechnungslegung entweder nach kameralen oder nach doppischen Grundsätzen auszugestalten (§ 1a Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz). Die Ausübung dieses Wahlrechts ist eine politische Entscheidung und unterliegt als solche nicht einer Beurteilung durch den Bundesrechnungshof. Daher spricht sich der Bundesrechnungshof weder für noch gegen eine Einführung der Doppik auf Bundesebene aus. Auch der Sonderbericht des Bundesrechnungshofes vom 15. November 2017 (abrufbar unter: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/sonderberichte/epsas/2017-sonderbericht-angestrebte-einfuehrung-harmonisierter-rechnungsfuehrungsgrundsaetze-fuer-den-oeffentlichen-sektor-epsas-in-den-mitgliedstaaten-der-europaeischen-union) stellt kein Votum gegen die Doppik, sondern gegen die verbindliche Einführung harmonisierter Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor in den Mitgliedstaaten der EU (EPSAS) dar. In der öffentlichen Diskussion zu diesem Bericht ist unsere kritische Position zu den EPSAS teilweise als Votum gegen die Doppik fehlinterpretiert worden. Der neu gewählte Deutsche Bundestag hat sich bislang nicht mit der Frage der verbindlichen Einführung von EPSAS auf Bundesebene befasst. Dies gilt auch für ein doppisches Rechnungslegungssystem ggf. verbunden mit einem doppischen Haushalt, wie dies die Länder Hamburg und Hessen seit einigen Jahren praktizieren. Die bisherige parlamentarische Beschlusslage lässt jedoch darauf schließen, dass der Gesetzgeber auf Bundesebene auch künftig an einem kameralen System als Grundlage für seine Haushaltsberatungen festhalten will. Mit freundlichen Grüßen