m2209132 Antwort an BMWK wg IFG-Anfrage zu fehlenden Downloads
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch ein Telefonat am 13. September 2022 mit dem für den ursprünglichen Pressemitteilungstext zuständigen Mitarbeiter vom Referat EA6 - Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den europäischen Gerichten im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz konnte geklärt werden, dass es in der Pressemitteilung selbst keine Downloads gab sondern dass vor dem Versand der Pressemitteilungen durch die Pressestelle der formularmäßig voreingestellte Hinweis auf Downloads unterhalb des eigentlichen Pressemitteilungstextes und oberhalb des Footers der E-Mail mit den Impressumsangaben zur versendenden Behörde zum wiederholten Male bei in Wirklichkeit nicht vorhandenen Downloads nicht entfernt worden war.
Zur künftigen Vermeidung dieses zeitraubenden und unnötigen Suchaufwand verursachenden Hinweises auf in Wirklichkeit nicht vorhandene "Downloads" sind die Gesprächspartner des Telefonats dahingehend verblieben, dass der IFG-Antragsteller dem Mitarbeiter des BMWK eine Kopie der E-Mail mit der Pressemitteilung und dem Hinweis auf Downloads zur Verfügung stellt und der Mitarbeiter seinerseits die für den Versand der E-Mails zuständige Stelle in der Abteilung für Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation des BMWK auf den den IFG-Antrag auslösenden Umstand im Verfahren des Versands von Pressemitteilungen des BMWK aufmerksam macht.
Anzumerken bleibt, dass dieses Telefonat auch ohne vorherigen IFG-Antrag von Seiten des nunmehrigen IFG-Antragstellers hätte geführt werden können, wenn das BMWK seiner Verpflichtung zur Veröffentlichung von aussagekräftigen Geschäftsverteilungsplänen und Organigrammen einschließlich der Angabe von Durchwahl-Nummern der zuständigen Stellen - und der nunmehrige IFG-Antragsteller hat auch schon vorher gewusst, dass für das den IFG-Antrag ausgelöst habende Problem eigentlich die für den unmittelbaren Versand der Pressemitteilungs-E-Mails zuständige Stelle innerhalb des BMWK die zutreffendere Ansprechpartnerin gewesen wäre und dass insoweit die Urheber des Pressemitteilungstextes eigentlich unnötigerweise mit involviert worden sind, - nachgekommen wäre.
Da auch noch die für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zuständige Stelle innerhalb des BMWK mit diesem IFG-Antrag befasst ist und dementsprechende Auswertungen machen und an höhere Stellen abliefern muss, seien auch noch die folgenden Hinweise erlaubt:
Erstens: Das Nichtvorhandensein von aussagekräftigen Geschäftsverteilungsplänen und Organigrammen für die Öffentlichkeit und Allgemeinheit erzeugt unnötigen und zumeist auch kafkaesken Bürokratieaufwand. Da es sich hierbei auch noch um veröffentlichungspflichtige Informationen nach dem IFG handelt, stellt das Unterlassen einer solchen Veröffentlichung eine Amtspflichtverletzung dar. Jegliches Argument von wegen Schutz der Arbeitsfähigkeit der Behörde und ihrer Mitarbeitenden ist angesichts der darin liegenden Rechtfertigung eines Rechtsverstoßes gegenstandslos. Wer für die öffentliche Verwaltung als einem Organ des Volkes tätig wird oder sein will, hat in Bezug auf diese Tätigkeit zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe insoweit auch selber öffentlich zu sein. Wer das nicht möchte, soll bitte ins Private oder Familiäre überwechseln oder dorthin zurückkehren.
Zweitens: Nach dem IFG sind die personenbezogenen Daten der einen Vorgang bearbeitenden Personen zugänglich zu machen. Bei dem Vorgang der Veröffentlichung einer Pressemitteilung sind nach den Vorgaben des Presserechts und des Medienrechts neben dem Anbieter oder Verleger zumindest auch ein Vertretungsberechtigter und wenigstens ein Verantwortlicher anzugeben. Auch hieraus ergibt sich, dass deren Nichtnennung in Pressemitteilungen und auf den Impressumsseiten rechtswidrig ist und ihre Anonymisierung in Geschäftsverteilungsplänen und Organigrammen und ähnlichen Zuständigkeitsübersichten auf Grund der darin liegenden Verhinderung des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der Union im Sinne von Artikel 1 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) nicht mit dem Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen begründet werden kann.
Drittens und zwar insoweit auch nur nebenbei:
Dass Pressemitteilungen ungeachtet ihrer jeweiligen Form ohne namentliche Angabe von Verantwortlichen zum Teil bußgeldbewehrt gegen Impressumspflichten nach presserechtlichen und nach medienrechtlichen Vorschriften verstoßen, sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber erwähnt.
Viertens und wegen des vollständigen Fehlens entsprechender Angaben auch nur nachrichtlich: Wegen des Amtshaftungsprivilegs gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes und gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist mehr als nur zweifelhaft, ob die im Dienste einer Behörde stehenden Personen aus rechtlichen Gründen überhaupt die persönlichen Voraussetzungen zur Übernahme der presse- und medienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 18 Absatz 2 und zwar insbesondere Satz 3 Nummer 3 und Nummer 4 Medienstaatsvertrag (MStV) und beispielsweise gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 Berliner Pressegesetz oder beziehungsweise und § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 Landespressegesetz NRW nicht zuletzt jeweils in Verbindung mit und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erfüllen können.
Fünftens und ebenfalls wegen fehlender Angaben auch nur nachrichtlich: Der oft von formal zu Verantwortlichen gemachten Personen zu ihrer Entschuldigung gebrauchte und vorgebrachte Verweis auf andere Zuständige entwertet die Glaubwürdigkeit der Impressumsangaben und erweist sich als Beleg für die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Unrichtigkeit des Impressums. Die daraus resultierende Ordnungswidrigkeit etwa gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 und mit § 6 Absatz 2 und zwar wohl hier insbesondere Satz 2 Berliner Pressegesetz oder beziehungsweise und § 23 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 und § 7 Absatz 2 und zwar insbesondere Satz 2 Landespressegesetz NRW sei hier nur der Ordnung halber erwähnt. Als Fazit würde ich daraus den Schluss ziehen wollen, dass regelmäßig bei journalistisch-redaktionell gestalteten und somit von ihrer Natur her nicht ausschließlich amtlichen Informationen die jeweiligen Urheber oder Verfasser neben den formal Hauptverantwortlichen namentlich in den Pressemitteilungen mit angegeben werden sollten und zumindest über die Kontaktdaten in den Geschäftsverteilungsplänen oder Organigrammen schnell und unmittelbar erreicht werden können, wenn dieser medienrechtlich garantierte Erreichbarkeitsanspruch mithilfe des Impressums nicht verwirklicht wird.
Resümierend kann festgehalten werden, dass diejenigen Personen, die für das Zustandekommen von bestimmten Ergebnissen ausschlaggebend sind, auch unmittelbar auf den betreffenden Vorgang angesprochen und im Bedarfsfall auch ebenso unmittelbar zur Rechenschaft herangezogen werden können und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine an sich unerhebliche Kleinigkeit wie ein fehlerhafter Hinweis auf Downloads oder um gewichtigere Regelverstöße handelt. Dies proaktiv durch die Organe der vollziehenden Gewalt zu ermöglichen und dauerhaft zu gewährleisten, ergibt sich aus dem Selbstverständnis eines republikanischen Rechtsstaates als einer öffentlichen Sache des Volkes.
Im Vertrauen darauf, dass diese Anmerkungen ihre entsprechenden Wirkungen entfalten, kann hinsichtlich des Anlass gebenden Informationsbegehrens und im Einvernehmen mit dem oben angegebenen Mitarbeiter der adressierten Stelle zudem festgehalten werden, dass die begehrten Downloads nicht existieren und sich von daher das Informationsbegehren in Ermangelung der begehrten Informationen erübrigt und erledigt hat. Die Erledigung der in den hierzu gemachten Anmerkungen enthaltenen Anregungen ist zwar nicht mehr Gegenstand dieses IFG-Antrags; sie wird aber vom IFG-Antragsteller auch in Zukunft weiter verfolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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