Dreifach geimpft gegen Corona, der Wirkstoff wird aber nicht anerkannt. Was nun?

Ich bin bereits 3 mal mit dem Corona Impfstoff Sinopharm geimpft worden (2 mal Grundimmunisierung im Januar / Februar 2021 und vor kurzem Booster). Ich habe dies gemacht, um mich und meine Familie zu schützen, da es in Deutschland nicht möglich war sich zu impfen. Jetzt werde ich genauso wie alle ungeimpften behandelt. Die WHO und damit viele Staaten weltweit haben diesen Wirkstoff anerkannt (z.B. USA, UK...) sowie viele EU-Länder (z.B. Österreich, Niederlande...) außer z.B. Deutschland. Selbst Länder wie Frankreich, die diesen Wirkstoff nicht anerkannt haben, vergeben den Status vollständig geimpft, wenn man sich z.B. mit einer zusätzlichen Dosis mrna-Wirkstoff (wie Biontech oder Moderna) boostert. D.h. es wurde zumindest eine gesetzliche Regelung geschaffen, wogegen es keine explizite Regelung in Deutschland gibt. Wie kann man hier den Status vollständig geimpft erhalten, ohne das man sich komplett mit 2 Dosen neu impfen lassen muß? Um vollständig geimpft zu sein, müßte ich in meinem Fall innerhalb eines Jahres 5 mal geimpft werden! Das ist weder sinnvoll noch gesundheitlich zu verantworten!!! Und auf der anderen Seite lasse ich es nicht gelten hier als ungeimpft betrachtet zu werden bei drei Impfdosen, die ich bereits erhalten habe. Bitte regeln sie endlich gesetzlich diese Problematik, denn sie betrifft viele Menschen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. November 2021
  • Frist
    25. Dezember 2021
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Anja Peric
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin bereits 3…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Anja Peric
Betreff
Dreifach geimpft gegen Corona, der Wirkstoff wird aber nicht anerkannt. Was nun? [#233526]
Datum
22. November 2021 22:25
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin bereits 3 mal mit dem Corona Impfstoff Sinopharm geimpft worden (2 mal Grundimmunisierung im Januar / Februar 2021 und vor kurzem Booster). Ich habe dies gemacht, um mich und meine Familie zu schützen, da es in Deutschland nicht möglich war sich zu impfen. Jetzt werde ich genauso wie alle ungeimpften behandelt. Die WHO und damit viele Staaten weltweit haben diesen Wirkstoff anerkannt (z.B. USA, UK...) sowie viele EU-Länder (z.B. Österreich, Niederlande...) außer z.B. Deutschland. Selbst Länder wie Frankreich, die diesen Wirkstoff nicht anerkannt haben, vergeben den Status vollständig geimpft, wenn man sich z.B. mit einer zusätzlichen Dosis mrna-Wirkstoff (wie Biontech oder Moderna) boostert. D.h. es wurde zumindest eine gesetzliche Regelung geschaffen, wogegen es keine explizite Regelung in Deutschland gibt. Wie kann man hier den Status vollständig geimpft erhalten, ohne das man sich komplett mit 2 Dosen neu impfen lassen muß? Um vollständig geimpft zu sein, müßte ich in meinem Fall innerhalb eines Jahres 5 mal geimpft werden! Das ist weder sinnvoll noch gesundheitlich zu verantworten!!! Und auf der anderen Seite lasse ich es nicht gelten hier als ungeimpft betrachtet zu werden bei drei Impfdosen, die ich bereits erhalten habe. Bitte regeln sie endlich gesetzlich diese Problematik, denn sie betrifft viele Menschen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anja Peric Anfragenr: 233526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233526/
Mit freundlichen Grüßen Anja Peric
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Dreifach geimpft gegen Corona der Wirkstoff wird aber nicht anerkannt Was nun [#233526] Sehr …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Dreifach geimpft gegen Corona der Wirkstoff wird aber nicht anerkannt Was nun [#233526]
Datum
23. November 2021 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Peric, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
WG: IFG Antrag Anja Peric, Dreifach geimpft gegen Corona der Wirkstoff wird aber nicht anerkannt Was nun [#233…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: IFG Antrag Anja Peric, Dreifach geimpft gegen Corona der Wirkstoff wird aber nicht anerkannt Was nun [#233526]
Datum
24. November 2021 08:52
Status
image003.jpg
2,1 KB


Sehr geehrte Frau Peric, für Ihre Anfrage danke ich Ihnen. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten. Die Bundesregierung hat sich von Anfang an entschieden, in Deutschland nur behördlich zugelassene Covid-19-Impfstoffe zu verwenden. Zu dem Impfstoff von Sinovac ist derzeit ein Zulassungsverfahren bei der zuständigen Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) anhängig. Zu Sinopharm ist bisher nicht bekannt, ob eine Zulassung für die EU angestrebt wird. Eine Bewertung des Impfstoffs von Sinopharm durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen des Emergency Use Listing (EUL) Verfahrens ist seinerzeit vor Ausbruch der Delta-Variante erfolgt. Dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) liegen zu diesem Impfstoff keine regulatorischen Dokumente vor. Mangels einer behördlich geprüften Datengrundlage, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit gegen die vorherrschende Delta-Variante, ist eine Anerkennung dieses Impfstoffs für einen Impfnachweis im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung und der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung derzeit leider nicht möglich. Ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn die dafür erforderliche zugrundeliegende Schutzimpfung mit einer oder mehreren Impfstoffen, die auf der Webseite des PEI (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) aufgeführt sind, erfolgt ist und a) aus der dort veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen besteht, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder b) bei einer genesenen Person mit Genesenennachweis aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht. Diese Anforderungen folgen jeweils aus § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV. Im Sinne des oben aufgeführten Buchstaben a) ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem (einzigen) der auf der o.g. Seite des PEI aufgeführten Impfstoffe ausreichend, wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Zu etwaigen ergänzenden Impfungen weist das RKI (www.rki.de<http://www.rki.de>) auf seiner Webseite zu "COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)" auf Folgendes hin: "Können Personen, die bspw. mit Sinovac, Sinopharm, Sputnik usw. geimpft wurden, sich nochmals mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff impfen lassen? 1. Personen, die im Ausland bereits mit nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen gemäß aktueller Rechtslage und unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Impfempfehlungen eine erneute Impfserie, um in der EU den Status als Geimpfte zu erlangen. Für diese Einstufung brauchen Personen (derzeit) eine vollständige Impfserie mit einem von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) zugelassenen Impfstoff. Eine aktuelle Liste der EU-zugelassenen COVID-19-Impfstoffe wie auch Informationen zur notwendigen Anzahl an Impfdosen sind auf den Internetseiten des PEI zu finden. 2. Die Impfserie soll in einem Mindestabstand von ≥28 Tagen begonnen werden. In solchen Fällen sollen die zu impfenden Personen darauf hingewiesen werden, dass vermehrte lokale und systemische Reaktionen auftreten können. Die impfenden Ärzt:innen werden gebeten, auf das Auftreten verstärkter Impfreaktionen aktiv zu achten und diese ggf. an das Paul-Ehrlich-Institut zu melden." Mit freundlichen Grüßen