Dringlichkeitsstufen von Klageverfahren
Nach dem Schreiben der 6. Kammer vom 09.09.2021 (Verfahren 6 K 2771/17) werden beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klageverfahren offenbar in Dringlichkeitsstufen
("...teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Verfahren noch eine größere Anzahl älterer Streitsachen mit gleichem DRINGLICHKEITSGRAD vorgeht.")
unterteilt.
1. Welche abstrakt generellen Regelungen für die Einteilung von Klageverfahren in welche Dringlichkeitsstufe existieren beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bzw. bei den einzelnen Kammern (sofern jeweils unterschiedlich geregelt)?
Wer nimmt die jeweilige Einteilung vor (Geschäftsstelle oder ein Richter)?
2. Auf welchen gesetzlichen Regelungen beruhen diese gerichtsinternen Regelungen?
3. Wie kommt es zu der erheblichen Diskrepanz zwischen der vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) öffentlich behaupteten durchschnittlichen Verfahrensdauer für ein Klageverfahren von weniger als 2 Jahren (siehe hierzu z.B. Geschäftsbericht des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg 2020, Seite 34) und der offenbar tatsächlich bestehenden Verfahrensdauer von 7 bis 10 Jahren (siehe o.g. Schreiben vom 09.09.2021: "Die Kammer terminiert derzeit regelmäßige Klageverfahren aus den Eingangsjahren 2012 bis 2015.")?
Ergebnis der Anfrage
Zu dem mir vom VG FFO schon mehrfach untergekommenen Wort "Dringlichkeitsgrad" gibt es tatsächlich keine Regelungen, vielmehr ist die Dringlichkeit den Richtern freigestellt.
Der Korruption sind also Tür und Tor weit geöffnet, zumal das VG FFO mit einem sehr unschönen Beispiel eines gegen § 39 DRiG mehrfach und dauerhaft verstoßenden Richters aufwarten kann ohne das diesem offenbar irgendwelche Konsequenzen drohen.
Merkwürdig ist auch die Behauptung, daß Verfahren aus den Jahren 2012 bis 2015 nur noch einen "geringen Bestandteil der insgesamt anhängigen Verfahren" ausmachen würden, wenn das VG FFO mit genau diesen Verfahren die weitere, mehrfach gerügte Verzögerung erklärt.
Anfrage erfolgreich
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Datum16. September 2021
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19. Oktober 2021
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