Dringlichkeitsstufen von Klageverfahren

Nach dem Schreiben der 6. Kammer vom 09.09.2021 (Verfahren 6 K 2771/17) werden beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klageverfahren offenbar in Dringlichkeitsstufen
("...teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Verfahren noch eine größere Anzahl älterer Streitsachen mit gleichem DRINGLICHKEITSGRAD vorgeht.")
unterteilt.

1. Welche abstrakt generellen Regelungen für die Einteilung von Klageverfahren in welche Dringlichkeitsstufe existieren beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bzw. bei den einzelnen Kammern (sofern jeweils unterschiedlich geregelt)?
Wer nimmt die jeweilige Einteilung vor (Geschäftsstelle oder ein Richter)?

2. Auf welchen gesetzlichen Regelungen beruhen diese gerichtsinternen Regelungen?

3. Wie kommt es zu der erheblichen Diskrepanz zwischen der vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) öffentlich behaupteten durchschnittlichen Verfahrensdauer für ein Klageverfahren von weniger als 2 Jahren (siehe hierzu z.B. Geschäftsbericht des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg 2020, Seite 34) und der offenbar tatsächlich bestehenden Verfahrensdauer von 7 bis 10 Jahren (siehe o.g. Schreiben vom 09.09.2021: "Die Kammer terminiert derzeit regelmäßige Klageverfahren aus den Eingangsjahren 2012 bis 2015.")?

Ergebnis der Anfrage

Zu dem mir vom VG FFO schon mehrfach untergekommenen Wort "Dringlichkeitsgrad" gibt es tatsächlich keine Regelungen, vielmehr ist die Dringlichkeit den Richtern freigestellt.
Der Korruption sind also Tür und Tor weit geöffnet, zumal das VG FFO mit einem sehr unschönen Beispiel eines gegen § 39 DRiG mehrfach und dauerhaft verstoßenden Richters aufwarten kann ohne das diesem offenbar irgendwelche Konsequenzen drohen.

Merkwürdig ist auch die Behauptung, daß Verfahren aus den Jahren 2012 bis 2015 nur noch einen "geringen Bestandteil der insgesamt anhängigen Verfahren" ausmachen würden, wenn das VG FFO mit genau diesen Verfahren die weitere, mehrfach gerügte Verzögerung erklärt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2021
  • Frist
    19. Oktober 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dringlichkeitsstufen von Klageverfahren [#228425]
Datum
16. September 2021 05:41
An
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem Schreiben der 6. Kammer vom 09.09.2021 (Verfahren 6 K 2771/17) werden beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klageverfahren offenbar in Dringlichkeitsstufen ("...teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Verfahren noch eine größere Anzahl älterer Streitsachen mit gleichem DRINGLICHKEITSGRAD vorgeht.") unterteilt. 1. Welche abstrakt generellen Regelungen für die Einteilung von Klageverfahren in welche Dringlichkeitsstufe existieren beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bzw. bei den einzelnen Kammern (sofern jeweils unterschiedlich geregelt)? Wer nimmt die jeweilige Einteilung vor (Geschäftsstelle oder ein Richter)? 2. Auf welchen gesetzlichen Regelungen beruhen diese gerichtsinternen Regelungen? 3. Wie kommt es zu der erheblichen Diskrepanz zwischen der vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) öffentlich behaupteten durchschnittlichen Verfahrensdauer für ein Klageverfahren von weniger als 2 Jahren (siehe hierzu z.B. Geschäftsbericht des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg 2020, Seite 34) und der offenbar tatsächlich bestehenden Verfahrensdauer von 7 bis 10 Jahren (siehe o.g. Schreiben vom 09.09.2021: "Die Kammer terminiert derzeit regelmäßige Klageverfahren aus den Eingangsjahren 2012 bis 2015.")?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228425 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228425/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz 1451E-001.21 Beigefügte Anlage wird zur Kenntnisnah…
Von
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Betreff
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
Datum
28. September 2021 06:27
Status
Anfrage abgeschlossen
1451E-001.21 Beigefügte Anlage wird zur Kenntnisnahme übersandt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt]