DSGVO und Hinweisakten

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

könnten Sie bitte Dokumente (Dienstanweisungen u.ä.) dazu vorlegen, wie die Berliner Finanzämter die DSGVO bezüglich des Anspruchs von Steuerpflichtigen auf Einsicht in ihre Steuerakten umsetzen? Haben Steuerpflichtige in Berlin gemäß diesen Dokumenten einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Steuerakten oder sind (im Widerspruch zur DSGVO) einzelne Aktentypen von der Akteneinsicht ausgenommen? Falls ja, um welche Aktentypen handelt es sich?
Könnten Sie die Dokumente bitte per Email zusenden?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Bitte senden Sie die erbetenen Informationen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG ohne Zeitverzug zu. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. August 2023
  • Frist
    6. September 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, könnten Sie bitte Dokumente…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
DSGVO und Hinweisakten [#285431]
Datum
4. August 2023 00:00
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, könnten Sie bitte Dokumente (Dienstanweisungen u.ä.) dazu vorlegen, wie die Berliner Finanzämter die DSGVO bezüglich des Anspruchs von Steuerpflichtigen auf Einsicht in ihre Steuerakten umsetzen? Haben Steuerpflichtige in Berlin gemäß diesen Dokumenten einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Steuerakten oder sind (im Widerspruch zur DSGVO) einzelne Aktentypen von der Akteneinsicht ausgenommen? Falls ja, um welche Aktentypen handelt es sich? Könnten Sie die Dokumente bitte per Email zusenden? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bitte senden Sie die erbetenen Informationen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG ohne Zeitverzug zu. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285431/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Allerdings bat ich nicht um eine Darste…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: DSGVO und Hinweisakten [#285431]
Datum
24. August 2023 07:04
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Allerdings bat ich nicht um eine Darstellung der Rechtslage aus Ihrer Sicht, sondern um die Vorlage von Dienstanweisungen u.ä., die dokumentieren, wie die Berliner Finanzämter die DSGVO seit ihrem Inkrafttreten umgesetzt haben. Könnten Sie mir diese Dokumente bitte sobald wie möglich zu kommen lassen? Bitte senden Sie mir diese elektronisch, d.h. über FragdenStaat zu. Meine Postadresse wurde der Senatsverwaltung entgegen meinem Wunsch vom ‚System‘ übermittelt (eventuell liegt hier ein Bug auf den Webseiten von FragdenStaat vor). Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwischen Auskünften (allgemein) und Informationen über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten unterscheidet. Letztere umfassen die Daten, die herkömmlich mit ‚Akteneinsicht‘ bezeichnet wurden. D.h. ‚Akteneinsicht‘ meint die Einsicht in diejenigen Akten, die erhobene und verarbeitete personenbezogene Daten enthalten, bei Finanzämtern die Steuerakten von Steuerpflichtigen. Hier sind die Regelungen der DSGVO (insbesondere Art. 15) i.V.m. § 32d Abs. 3 AO maßgeblich. Erstere umfassen alle Arten von Auskünften gemäß der Amtspflicht, richtige Auskünfte zu erteilen: d.h. z.B. auch Auskünfte zu Verfahrens- und Vorgehensweisen in einem Steuerfall, Auskünfte zur Rechtslage etc. Hier sind die Regelungen in § 32d Abs. 1 und 2 AO maßgeblich. Daraus ergibt sich, dass gemäß Art. 15 DSGVO i.V.m. § 32d Abs. 3 AO Steuerpflichtige einen Anspruch auf (vollständige) Akteneinsicht haben (gebundene Entscheidung der Finanzämter), soweit ihr Begehren nicht exzessiv ist. Pflichtgemäßes Ermessen bezüglich der Auskunftserteilung dürfen und müssen die Berliner Finanzämter nur bezüglich der übrigen Auskünfte ausüben, d.h. derjenigen, die keine personenbezogenen Daten betreffen. Meine Anfrage richtet sich, wie gesagt, auf Dienstanweisungen (u.ä.) zur Umsetzung des Anspruchs auf Informationen über die Erhebung und/oder Verarbeitung personenbezogener Daten (Akteneinsicht) nach Art. 15 DSGVO i.V.m. § 32d Abs. 3 AO, nicht § 32d Abs. 1 und 2 AO. Vielen Dank für die elektronische Bereitstellung dieser Informationen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285431/