Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen

Nachdem ich vom BMFSFJ, MKIFGFI und DESTATIS keine Auskunft auf meine Frage bekommen habe, wende ich mich nun noch parallel ans LMJNW und BMJ.

Die Fragen finden Sie unter der Antwort des MKIFGFI. Die beiden anderen Befragten (BMFSFJ und DESTATIS) teilten mir sinngemäß mit, dass diese Daten nicht erhoben werden, weil die sog. "Düsseldorfer Tabelle" nur eine unverbindliche Richtlinie ohne Gesetzeskraft sei. Die Stellungnahmen kann ich noch beifügen.

Mir ist jedoch kein gerichtlich entschiedener Kindesunterhaltsfall bekannt, bei dem sie nicht angewendet worden wäre. Weil die Tabelle in meinem Fall augenfällig unpassend ist, und nach der Stellungnahme der Unterhaltskommission des DFGT den Fall nicht abdeckt (vgl. „Stellungnahme zur Düsseldorfer Tabelle
2022“ v. 21.4.2021, Ziff. 3

„nun spielen für den Kindesunterhalt relevante Einkommen von mehr als 5.500€ (netto mehr als 6.000€/Monat) in der Praxis eine nur geringe Rolle. Nach den veröffentlichten Steuerdaten für Deutschland bildet die Tabelle schon jetzt rund 95% aller Fälle ab“,

beabsichtige ich, das Ergebnis meiner Anfragen in einem Beschwerdeverfahren beim OLG Köln vorzulegen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Lohmar

<<E-Mail-Adresse>> – Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
vor 1 Stunde
Details
Sehr geehrter Herr Lohmar,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Dem Familienministerium liegen zu den von Ihnen gestellten Fragen keine Daten vor. Eine entsprechende Mitteilung haben Sie bereits vom BMFSFJ und DESTATIS erhalten.

Soweit Sie nähere Auskünfte zum konkreten Erhebungsumfang in der Justizstatistik wünschen, bitte ich Sie, sich an das fachlich zuständige Justizministerium zu richten.

Für die verzögerte Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um Entschuldigung.

Mit freundlichen Grüßen,

Regina Vogel
Referatsleitung „Wirtschaftliche Fragen der Familienpolitik,
Verbraucherinsolvenzberatung, Digitalisierung im Themenfeld Familie & Kind,
Politik für Väter“
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Str. 4
40219 Düsseldorf

Telefon: (0211) 837-2432
Fax: (0211) 837-662432

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Jens Lohmar [#301577] <<Name und E-Mail-Adresse>>
Gesendet: Mittwoch, 3. April 2024 08:50
An: Poststelle <<Name und E-Mail-Adresse>>
Betreff: [EXTERN] AW: Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen [#301577]

Guten Tag,

meine Informationsfreiheitsanfrage „Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen“ vom 29.02.2024 (#301577) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Lohmar

-------- Weitergeleitete Nachricht --------
> Betreff: Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen [#301577]
> Datum: 29. Februar 2024, 17:28
> Von: "Jens Lohmar" <<Name und E-Mail-Adresse>>
> An: "Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen" <<Name und E-Mail-Adresse>>
>
> Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
>
> Guten Tag,
>
> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
>
> 1. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert?
>
> 2. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert, wobei der hauptbetreuende Elternteil über ein noch höheres unterhaltsbereinigtes Nettoeinkommen, zusammengerechnet rd. 17,5 T€ pro Monat zur Verfügung hatten (davon der Barunterhaltspflichtige: 6,1 T€ pro Monat?
>
> 3. In wieviel Prozent aller Anträge auf Barunterhalt bei Familiengerichten wird die Düsseldorfer Tabelle nicht angewendet, obwohl der Hauptbetreuende als Antragsteller dies beantragt hat?
>
> Das zuvor bereits angefragte BMFSFJ hat angeblich dazu keine Informationen. Die Information ist wichtig zur Aufdeckung extremer Belastungsungleichheiten und um die Gerichte daran zu hindern, wie so oft um nicht zu sagen immer, schlicht und stupide die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. Die Tabelle ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle, wird quasi immer angewendet. Parallel ist auch DESTATIS angeschrieben, telefonisch hieß es von dort, es gebe dazu kein Datenmaterial und es wurde an das BMFSFJ verwiesen, welches schon abgelehnt hat.
>
> Wenn es keine Daten gibt, so ist das nicht hinnehmbar.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. April 2024
  • Frist
    7. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
Jens Lohmar
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Na…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jens Lohmar
Betreff
Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen [#305150]
Datum
5. April 2024 14:16
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachdem ich vom BMFSFJ, MKIFGFI und DESTATIS keine Auskunft auf meine Frage bekommen habe, wende ich mich nun noch parallel ans LMJNW und BMJ. Die Fragen finden Sie unter der Antwort des MKIFGFI. Die beiden anderen Befragten (BMFSFJ und DESTATIS) teilten mir sinngemäß mit, dass diese Daten nicht erhoben werden, weil die sog. "Düsseldorfer Tabelle" nur eine unverbindliche Richtlinie ohne Gesetzeskraft sei. Die Stellungnahmen kann ich noch beifügen. Mir ist jedoch kein gerichtlich entschiedener Kindesunterhaltsfall bekannt, bei dem sie nicht angewendet worden wäre. Weil die Tabelle in meinem Fall augenfällig unpassend ist, und nach der Stellungnahme der Unterhaltskommission des DFGT den Fall nicht abdeckt (vgl. „Stellungnahme zur Düsseldorfer Tabelle 2022“ v. 21.4.2021, Ziff. 3 „nun spielen für den Kindesunterhalt relevante Einkommen von mehr als 5.500€ (netto mehr als 6.000€/Monat) in der Praxis eine nur geringe Rolle. Nach den veröffentlichten Steuerdaten für Deutschland bildet die Tabelle schon jetzt rund 95% aller Fälle ab“, beabsichtige ich, das Ergebnis meiner Anfragen in einem Beschwerdeverfahren beim OLG Köln vorzulegen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen Jens Lohmar <<E-Mail-Adresse>> – Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vor 1 Stunde Details Sehr geehrter Herr Lohmar, vielen Dank für Ihre Anfrage. Dem Familienministerium liegen zu den von Ihnen gestellten Fragen keine Daten vor. Eine entsprechende Mitteilung haben Sie bereits vom BMFSFJ und DESTATIS erhalten. Soweit Sie nähere Auskünfte zum konkreten Erhebungsumfang in der Justizstatistik wünschen, bitte ich Sie, sich an das fachlich zuständige Justizministerium zu richten. Für die verzögerte Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um Entschuldigung. Mit freundlichen Grüßen, Regina Vogel Referatsleitung „Wirtschaftliche Fragen der Familienpolitik, Verbraucherinsolvenzberatung, Digitalisierung im Themenfeld Familie & Kind, Politik für Väter“ Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Str. 4 40219 Düsseldorf Telefon: (0211) 837-2432 Fax: (0211) 837-662432
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Lohmar Anfragenr: 305150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305150/ Postanschrift Jens Lohmar << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Lohmar
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Rückmeldungen vom BMFSFJ, MKJFGFI und DESTATIS, dass die Daten nicht erhoben werden, u. a. weil es sich um eine ni…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
„Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen“
Datum
5. April 2024
Status
Warte auf Antwort
292,0 KB
Rückmeldungen vom BMFSFJ, MKJFGFI und DESTATIS, dass die Daten nicht erhoben werden, u. a. weil es sich um eine nicht verbindliche Richtlinie handelt, deren Anwendung auf den Einzelfall vom Tatrichter zu überprüfen ist, was jedoch praktisch offensichtlich nie geschieht und immer angewendet wird, obwohl der vom DFGT definierte Anwendungsbereich (Tabelle deckt nach den Steuerdaten 95% aller Konstellationen ab) nicht gegeben ist.

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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
11. April 2024 13:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
merkblattdsgvo.pdf
153,5 KB
Mit freundlichen Grüßen